Project Gutenberg's Gerichtliche Leichen-Oeffnungen., by Johann Ludwig Casper

This eBook is for the use of anyone anywhere in the United States and most
other parts of the world at no cost and with almost no restrictions
whatsoever.  You may copy it, give it away or re-use it under the terms of
the Project Gutenberg License included with this eBook or online at
www.gutenberg.org.  If you are not located in the United States, you'll have
to check the laws of the country where you are located before using this ebook.


Title: Gerichtliche Leichen-Oeffnungen.
       Zweites Hundert.

Author: Johann Ludwig Casper

Release Date: September 27, 2014 [EBook #46979]

Language: German

Character set encoding: ISO-8859-1

*** START OF THIS PROJECT GUTENBERG EBOOK GERICHTLICHE LEICHEN-OEFFNUNGEN. ***




Produced by The Online Distributed Proofreading Team at
http://www.pgdp.net (This file was produced from images
generously made available by The Internet Archive)





                    Anmerkungen zur Transkription:
                    ##############################

Der vorliegende Text wurde anhand der 1853 erschienenen dritten Ausgabe
mglichst originalgetreu wiedergegeben. Lcken im Drucksatz sowie
einzelne fehlende Buchstaben und Satzzeichen wurden sinngem ergnzt.
Typische Verwechslungen, insbesondere bei den Buchstaben n/u wurden
stillschweigend korrigiert. Etwaige Inkonsistenzen wurden dagegen
beibehalten.

Alte oder regionale Ausdrcke, z.B. "erhungert", "Nath" (fr "Naht"),
usw. wurden unverndert bernommen. Die folgenden Stellen wurden
korrigiert:

    # S. 72: "sagar" --> "sogar"
    # S. 92: "Belag" --> "Beleg"; "solches" --> "solchen"
    # S. 134: "gerndet" --> "gerundet"
    # S. 145: doppeltes "und" entfernt
    # S. 187: "rehr" --> "sehr"
    # S. 188: "parallell" --> "parallel"

Kursive Textstellen wurden mit Unterstrichen gekennzeichnet (_kursiv_),
fettgedruckte dagegen mit Rautensymbolen (#fett#). Gesperrt gedruckte
Passagen wurden zwischen Tilden gesetzt (~gesperrt~); Kapitlchen
werden durch Schrgstriche reprsentiert (/Kapitlchen/). Das Zeichen
fr das Apothekergewicht "Drachme" wurde durch [Symbol: Drachme]
ersetzt.




                             Gerichtliche

                          Leichen-Oeffnungen.

                           Zweites Hundert.


                       Verrichtet und erlutert

                                  von

                         Johann Ludwig Casper.


                             Berlin, 1853.

                     Verlag von August Hirschwald.

                69 U. d. Linden, Ecke der Schadow-Str.




Vorrede.


Die zweite Centurie gerichtlicher Leichenffnungen, deren Schilderung
ich hier verffentliche, steht an Mannigfaltigkeit des thatschlichen
Inhaltes dem ersten Hundert nicht nach, und ich darf hoffen, dass auch
die wissenschaftlichen Beurtheilungen der beleuchteten Flle, die
vergleichenden und kritischen Bemerkungen zu den betreffenden Stellen
des neuen und des ltern Strafgesetzbuches, die angehngten Corollarien
u. s. w. das Interesse des Lesers erregen werden. Die ussere Form,
und die Eintheilung des Stoffes sind dieselben geblieben wie im ersten
Hundert, weil sie sich in wiederholten Auflagen als zweckmssig bewhrt
haben, und namentlich auch mit Hlfe des auch hier wieder beigefgten
vollstndigen Sachregisters, das Nachschlagen und die Vergleichung
analoger Flle in beiden Centurien dadurch sehr erleichtert wird.

Fr das zunchst folgende dritte Hundert liegen die Materialien bereits
vollstndig geordnet mir vor, und gedenke ich zur Bearbeitung derselben
vorzuschreiten, wenn Musse und Umstnde dazu gnstig sind.

Berlin, im August #1853#.

    #_Casper._#




Seit dem Erscheinen der ersten Auflage des Ersten Hundert meiner
gerichtlichen Leichenffnungen (August 1850) ist die grosse
Vernderung im Preussischen peinlichen Gerichtsverfahren eingetreten,
deren nahes Bevorstehen schon damals mit Sicherheit vorausverkndet
werden konnte, indem bekanntlich mit dem 1. Juli 1851 das neue
Strafgesetzbuch fr die Kniglich Preussischen Staaten in Kraft
getreten ist. Wie wesentlich berhaupt der Einfluss der, zum Theil
vom ltern sehr erheblich abweichenden Bestimmungen dieses neuen
Strafgesetzes auf die gerichtsrztliche Praxis, so ussert sich
dieser Einfluss in keiner andern Materie mehr in die Augen springend,
als gerade in Betreff der gerichtlichen Leichenffnungen. Denn, wie
bekannt, hat endlich auch bei uns die alte verrottete Lethalittslehre
ihr Ende gefunden, und wenn auch in diesem Augenblick thatschlich noch
die Criminal-Ordnung und mit ihr der . 169. mit seinen berchtigten
drei Fragen (Lethalittsgraden) besteht, da der neue Strafprocess
noch immer auf sich warten lsst, so kann doch sein Bestehen keinen
praktischen Werth mehr haben. Denn wenn das Strafgesetzbuch in seinem
klaren, erschpfenden . 185. verordnet:

    Bei Feststellung des Thatbestandes der Tdtung ~kommt es nicht
    in Betracht~, ob der tdtliche Erfolg einer Verletzung durch
    zeitige oder zweckmssige Hlfe htte verhindert werden knnen,
    oder ob eine Verletzung dieser Art in andern Fllen durch Hlfe der
    Kunst geheilt worden, ingleichen ob die Verletzung nur wegen der
    eigenthmlichen Leibesbeschaffenheit des Getdteten, oder wegen
    der zuflligen Umstnde, unter welchen sie zugefgt wurde, den
    tdtlichen Erfolg gehabt hat,

so kann natrlicherweise der Richter gar kein Interesse mehr haben,
in einem Falle von tdtlich gewordener Verletzung dem Gerichtsarzte
Fragen vorzulegen, die gerade solche Umstnde betreffen, die
nicht in Betracht kommen sollen. In der That habe ich in den
zahlreichen Obductionsfllen seit dem 1. Juli vorvorigen Jahres bis
heute vor verschiedenen Gerichtsbehrden auch nicht ein einziges
Mal mehr die unerfreuliche Aufgabe gehabt, die drei Fragen der
Criminal-Ordnung, betreffend die absolute, die individuelle und die
zufllige Tdtlichkeit, beantworten zu mssen. Mit dieser Reform ist
eine Einfachheit und Bestimmtheit im Gutachten des Gerichtsarztes
begrndet, wie andererseits ein widerwrtiges Verschleppen sehr vieler
solcher Flle oft durch alle drei gesetzliche technische Instanzen
beseitigt worden, was praktische Gerichtsrzte und Mitglieder unserer
Medicinalbehrden aller Orten in der Monarchie seit dem 1. Juli 1851
gewiss bereits oft genug mit Genugthuung und Freude begrsst haben.

Eine andere Erwgung scheint weniger zweifellos zu sein. Nachdem die
sogenannte individuelle Lethalitt gleichfalls nicht mehr in Betracht
kommen soll, kann man fragen, ob nicht das ganze Obductionsverfahren
jetzt wesentlich zu vereinfachen sei? Gengt es am Ende nicht, die
eigentliche _causa mortis_ zu erforschen? Ist der Schuss in die
Lunge, der Stich in das Herz, die erhebliche Kopfverletzung u. s. w.
ermittelt, so ist doch wohl der jetzt allein geforderte Thatbestand
der Tdtung festgestellt, und da alles Uebrige nicht in Betracht
kommt, wozu die Untersuchung der resp. brigen Hhlen und Organe?
Und vollends die Untersuchung und Schilderung im Obductionsprotokoll
der Haare, Augen, Zhne u. dgl., die ohnedies sehr nach veraltetem
Formenwesen schmeckt! -- Indess, abgesehen davon, dass die amtliche
Vorschrift fr das Verfahren bei gerichtlichen Leichenffnungen, das
Regulativ vom 21. October 1844, noch nicht aufgehoben, der einzelne
Gerichtsarzt daher nicht befugt ist, vom bisherigen Verfahren
abzuweichen, wrde auch eine wesentliche Aenderung desselben grossem
Bedenken unterliegen. Allerdings nmlich ist der Befund z. B. einer
durchdringenden Herzverletzung zweifellos ausreichend zur Feststellung
des Thatbestandes der Tdtung. Wie aber, wenn man spter im Magen
derselben Leiche noch Arsenik fnde, weil eine Complication von
tdtlichen Ursachen und eine Complicitt mehrerer Thter vorliegt?
Oder wenn sich ausser einer tdtlichen Schusswunde bei der weiteren
Untersuchung noch die Zeichen des Ertrinkungstodes vorfinden, wie im
20. Falle unserer ersten Centurie[1]? Was aber die Untersuchung von
Theilen wie Haare, Augen, Zhne betrifft, so ist diese allerdings oft,
vielleicht meistens, ganz berflssig, doch ist im Augenblicke der
gerichtlichen Section allermeist der concrete Fall noch gar nicht
klar zu bersehen, und man ahnet oft nicht, auf welche anscheinend
geringfgige Umstnde im sptern Verlaufe der Untersuchung das grsste
Gewicht gelegt werden wird, deren frheres Unbeachtetlassen man dann
aufs Tiefste beklagen wrde. Die Verbrecherin, die das Kind auf die
grssliche Art, wie sie im 37. Falle des ersten Hundert geschildert
ist, tdtlich gemisshandelt hatte, und doch nur behauptete, dem
Mdchen ber dem Strohhut eine Ohrfeige gegeben zu haben, hatte
unter Anderm dem Kinde auch die Krone eines Backzahns ausgeschlagen.
Dieses Defectes hatten wir im Obductionsprotokoll Erwhnung gethan.
Die Verbrecherin wollte auch von dieser Beschdigung nichts wissen.
Drei Tage nach der Section aber fand sich die Krone dieses Zahnes im
Kehricht des Zimmers, in welchem sie die Tdtung verbt hatte, und
dieser Umstand ward natrlich von grosser Erheblichkeit. -- Auch in
Betreff der Farbe der Haare und Augen kann ich ein lehrreiches Beispiel
citiren. Es betrifft den unten (Nr. 62) mitzutheilenden Fall, in
welchem es sich um die Feststellung der Identitt des unzweifelhaft
Ermordeten handelte. Wir hatten natrlich bei der Inspection der Leiche
auch die Haare und Augen geschildert. Spter wurde die Identitt
des Vermissten mit dieser Leiche zweifelhaft, und die Ehefrau des
Ersteren im Audienztermine auch ber Farbe der Haare und Augen ihres
verschollenen Mannes vernommen. Sie konnte dieselbe aber nicht angeben,
und usserte, zur grossen Erheiterung der ganzen Zuhrerschaft:
Sie habe ihrem Manne (whrend ihrer dreiundzwanzigjhrigen Ehe!)
nie so in die Augen gesehen, auch die Farbe seiner Haare nicht so
betrachtet, um darber Rechenschaft geben zu knnen! Die Farbe wurde
aber durch andere Zeugen festgestellt, und mit unserer Schilderung
bereinstimmend gefunden. Wie viel endlich bei ganz unbekannten
Leichen auf die genaueste Feststellung aller, auch der geringfgigst
scheinenden Merkmale an denselben, ankommt, dafr ist wohl kaum ein
schlagenderes Beispiel vorgekommen, als jenes, betreffend die Leiche
des ermordeten Viehhndlers _Ebermann_, welcher im Leben Ttowirungen
und Schrpfnarben gehabt haben sollte, welche die Obducenten an der
Leiche nicht beachtet hatten, woraus eine weitluftige Untersuchung und
Errterung entstand[2].

Aber auch der erfreuliche Umstand, dass die sogenannten
individuell-tdtlichen Verletzungen keine amtliche Geltung mehr haben,
kann den Preussischen Gerichtsarzt nicht von der Nothwendigkeit
entbinden, die gerichtliche Leichenffnung nach wie vor mit der
grssten Genauigkeit und mit Beachtung aller Organe zu verrichten.
Denn es versteht sich von selbst, dass der Gesetzgeber, wenn er den
obigen . 185. in das neue Strafgesetzbuch aufnahm, nicht gemeint
sein konnte, zwei der Tdtung Beschuldigte mit demselben Maasse zu
messen, von denen der Eine z. B. beim Streite einem Menschen mit einem
stumpfen Werkzeuge den Kopf einschlug, der Andere beim Streite einem,
mit Aortenaneurysma Behafteten einen derben Stoss vor die Brust gab,
und ihn dadurch ebenfalls tdtete. Der Thatbestand der Tdtung
steht in beiden Fllen fest. Aber die Strafe kann und soll in beiden
Fllen nicht dieselbe sein. Der . 44. des Strafgesetzbuches bestimmt,
dass, wenn die Strafbarkeit einer Handlung abhngig ist (entweder)
~von besondern Eigenschaften~ (in der Person des Thters oder)
desjenigen, auf welchen sich die That bezog u. s. w., eine solche
Handlung demjenigen als Verbrechen nicht zuzurechnen sei, welchem
jene Verhltnisse oder Umstnde zur Zeit der That unbekannt waren. Es
spricht das Strafgesetzbuch ferner von mildernden Umstnden, und es
ist einleuchtend, dass Verhltnisse, die die sogenannte individuelle
Lethalitt betreffen, zu jenen besondern Eigenschaften, zu diesen
mildernden Umstnden gehren, einleuchtend, dass der obducirende
Gerichtsarzt es ist, der diese Verhltnisse und Umstnde zu erheben,
und dem (Geschwornen-) Richter fr sein Strafurtheil zu unterbreiten
hat.

Ich habe in der frhern Centurie auf die Schwierigkeit aufmerksam
gemacht, den Ursprung des sonderbaren Wortes _obductio_ fr die
bekannte Handlung sprachlich gengend zu erklren, und die Meinung
einiger hiesiger berhmten Philologen angefhrt. Vor Kurzem nun habe
ich durch die Gte eines pdagogischen Sprachkenners, den die Sache
interessirte, ein Schreiben erhalten, worin derselbe seine Ansicht ber
das Wort _obducere_ mittheilte, die ich den Lesern nicht vorenthalten
will.

Eine Benennung ist entweder vom Hauptumstande genommen oder von
einem Nebenumstande. Wir mssen uns dabei aber wohl zunchst an die
gangbarste Bedeutung des Wortes halten, wenn wir dem Ursprunge der
Benennung auf die Spur kommen wollen. Denn meines Wissens sind nicht
die seltenen, sondern die gewhnlichen Bedeutungen der lateinischen
oder griechischen Wrter zur Bezeichnung neuerer Begriffe genommen
worden und werden noch stets genommen.

Demnach wre die Bedeutung _offerre_, _afferre_, welche _Bckh_
annimmt, ebenso wenig wahrscheinlich, wie die auch vorgeschlagene
_aperire_, wiewohl nicht gelugnet werden kann, dass _ob_ in der
Zusammensetzung ursprnglich den Begriff entgegen fhrt, wie in
_offerre_. Die Stelle des _Lucilius_ aber ist schon wegen des _aulaea_
sehr bedenklich, da es bekanntlich bei den Alten hiess: _aulaeum
mittitur_, wo wir sagen: der Vorhang geht auf, und ebenso umgekehrt, wo
wir sagen: er fllt, heisst es: _aulaeum tollitur_. Zudem knnte das
_aperire_ des _Nonius_ auch verschrieben sein statt _operire_.

Wir mssen also wohl an die Bedeutung verhllen uns halten. Es
wre dann freilich vielleicht gewagt, gerade den Hauptumstand, die
Untersuchung des Leichnams, eine Verhllung zu nennen, im Gegensatze
zu dem _aperire_, dem deutlich, kenntlich machen, wogegen der Leichnam
durch Obduction, wenn diese Section ist, mehr oder minder unkenntlich
gemacht, oder bildlich gesprochen, verhllt wird. Aber es giebt noch
viel wahrscheinlichere Hlfe.

Doch mssen wir uns nun an Nebenumstnde wenden, von denen ja so viele
Benennungen herrhren, wie besonders die Euphemismen in sprechendster
Weise darthun. Zu diesen rechne ich aber auch z. B. _efferre_, zur Ruhe
bringen, fr den eigentlichen Ausdruck _humare_, beerdigen, begraben;
das deutsche bestatten fr begraben. Wenn wir nun hier fr unsern
Fall das Gegentheil setzen, nmlich das _producere_, _proferre_, so
wird die Sache ganz klar. Vor der gerichtlichen oder gerichtsrztlichen
Besichtigung liegt der Leichnam des Verunglckten, Umgebrachten u. s.
w. meist ganz offen da, ist oder wird gleichsam Allen vorgefhrt durch
die Umstnde selbst, _producitur_. Dies nimmt ein Ende, wenn die Leute
des Faches, Juristen und Mediciner, erscheinen, denen allein dann die
Sache angehrt. Der Leichnam wird den Blicken entzogen, vorlufig,
wenn auch nicht mit Vorhngen oder Tchern, so doch schon durch das
erscheinende Personal; er wird nicht weiter producirt, er wird eigends
obducirt, nicht mehr vorgefhrt, sondern entfhrt.

Nehmen wir dazu, dass die gefundene Leiche gewhnlich von draussen
weggeschafft wird, dass sie aufgehoben und behufs der vorzunehmenden
Untersuchung bis an Ort und Stelle verhllt fortgeschafft, sorgfltig
weggebracht wird, dass die Leiche im Zimmer gefunden oder von draussen
dahin gebracht, dort obducirt, d. i. verschlossen, abgeschlossen,
nicht zugnglich ist -- denn _obducere_ heisst auch ziemlich hufig
verschliessen -- so ist wohl kein Zweifel mehr vorhanden, weshalb
man eine gerichtliche oder eine vom Gericht verordnete Untersuchung
eines Leichnams eine Obduction, eine Verhllung, Verdeckung, Bedeckung,
Verschliessung, Unzugnglichmachung desselben nannte.

Freilich ist es sehr schwer, das _obducere_ geradezu auf die eben
vorzunehmende eigentliche Untersuchung zu deuten, aber auch wohl gar
nicht mglich. Ich will mich durchaus nicht ber Andere stellen; aber
in der Wissenschaft gilt kein Ansehen der Person, sondern nur das der
Sache u. s. w.

                   *       *       *       *       *

Die hier zu analysirenden Hundert Leichenffnungen betreffen 66
Individuen mnnlichen, und 34 weiblichen Geschlechts, und die
Feststellung folgender Todesarten, denen ich die gleichnamigen aus dem
ersten Hundert gegenberstelle:

    nach  Verletzungen      in 43, im 1. Hundert in 36 Fllen,
     "    Misshandlungen     "  6,  " "     "     "  9   "
     "    Erstickung und
          Schlagfluss (_incl._
          Erhngen und
          Erdrosseln)        " 11,  " "     "     " 10   "
    von   Ertrunkenen        "  3,  " "     "     "  6   "
     "    Neugebornen        " 25,  " "     "     " 21   "
    nach  Vergiftungen       "  4,  " "     "     "  8   "
     "    angeblichen
          Kunstfehlern       "  4,  " "     "     "  5   "
     "    Verbrennungen      "  3,  " "     "     "  4   "
     "    Erhungern          "  1,  " "     "     " --   "
    einer Schwangern         " --   " "     "     "  1   "
                            -----------           ---------
                              100                   100

Die grosse Gleichfrmigkeit in den resp. Zahlenverhltnissen beider
Centurien wrde sehr auffallend erscheinen mssen, wenn man doch
erwgt, dass Nichts zuflliger scheint, als dass ein Mensch durch eine
Misshandlung getdtet wird, oder an Stick- und Schlagfluss stirbt, oder
verbrennt, oder dass ein neugeborenes Kind von der Mutter getdtet,
oder das todtgeborene ausgesetzt, weggeworfen, beseitigt wird u. s. w.,
wenn nicht die Statistik, die medicinische wie die Criminalstatistik,
lngst erwiesen htte, dass eben -- Nichts Zufall ist. Hat doch
_Quetelet_ sogar bewiesen, dass alle Verbrechen sich in einer gegebenen
Bevlkerung in ganz bestimmten Procentstzen stets wiederholen. Doch
dies fhrt zu weit von dem hier vorgesteckten Ziele ab, dem wir uns
wieder nhern, indem wir an die Analyse der einzelnen der hier zu
betrachtenden Obductionsflle gehen.




A. Tdtungen durch Verletzungen.




I. Durch Ueberfahren.

Unter den dreiundvierzig Fllen von tdtlichen Verletzungen, also
fast der Hlfte aller in dieser Centurie, kamen uns, genau wie in der
ersten, achtmal Tdtung durch die Verletzungen der verschiedensten
Organe veranlasst durch ~Ueberfahren~ vor. Ich wiederhole, hier
wie berall, nicht die Bemerkungen, die ich bei Gelegenheit jeder
einzelnen Todesart in der frheren Sammlung mitgetheilt habe, und will
deshalb in Betreff des Uebergefahrenwerdens nur Folgendes zu dem frher
Gesagten hinzufgen. Abgesehen von denjenigen Fllen von Selbstmrdern,
die sich durch eine Locomotive berfahren liessen, und von denen ich
ausseramtlich mehrere zu sehen Gelegenheit hatte, habe ich meinerseits
nicht in einem einzigen Falle ein eigentliches Zermalmtwerden des
Krpers oder einzelner Theile, der Brust, des Kopfes u. s. w.
beobachtet, vielmehr war, wie man sehen wird, auch in den folgenden
acht, wie in den frheren acht Fllen, der Tod durch Erschtterung,
Gefss- oder Eingeweide-Ruptur, oder durch Brche einzelner Knochen,
oder durch Quetschung einzelner Theile erfolgt.


1. Fall.

~Seltene Schdelsprengungen.~

Ein dreijhriges Mdchen war bergefahren, und auf der Stelle
getdtet worden. Der Schdel zeigte die ~seltene~ Verletzung
einer Absprengung des Schuppentheils vom Schlafbein (rechterseits),
ferner eine Queerfissur im _occiput_, die sich bis in das _foramen
magnum_ erstreckte, und endlich war noch der Felsentheil des linken
Schlafbeins durch eine Fissur gespalten. Das Gutachten, das damals noch
die absolute Lethalitt erwgen musste, war natrlich sehr leicht. --
Merkwrdiger war der in demselben Monat vorgekommene


2. Fall.

~Berstung des Mittelfleisches.~

einen siebenjhrigen Knaben betreffend, welcher durch die ungeheuere
Last eines Omnibus, die in Berlin von einer Grsse und Schwere sind,
wie man sie in andern Hauptstdten nicht findet, bergefahren worden
war. Ein Rad des Wagens war ber den Unterleib fortgegangen. Bei
der Section fanden wir die ganze _regio iliaca dextra_ usserlich
dunkelroth und, wie Einschnitte ergaben, sugillirt. Das Mittelfleisch
war in der Art geplatzt, dass eine Wunde mit glatten, nicht sugillirten
Rndern im Zickzack fnf Zoll lang vom _Scrotum_ an bis zur Gegend des
Steissbeins verlief, welche zwei Zoll weit klaffte, und durch die man
in die Beckenhhle hineinsehen konnte. Auch der _sphincter ani_ war
zerrissen, aber im ganzen Krper keine weitere Verletzung sichtbar. Die
Harnblase war strotzend gefllt, und stand hoch ber dem Schaambogen,
was erklrlich war, da der Knabe noch zwanzig Stunden gelebt hatte,
und die frchterliche Quetschung natrlich eine Lhmung der Blase
veranlasst haben musste. Auch in diesem Falle konnten wir keinen
Anstand nehmen, die absolute Tdtlichkeit der Verletzung im Sinne der
ersten Frage des . 169. der Criminal-Ordnung anzunehmen.


3. Fall.

~Ruptur der Leber.~

~Leberrisse kommen fast in allen Fllen nur als Lngenrisse vor~,
entweder so, dass die Ruptur sich im rechten oder linken Lappen, oder
in deren Mitte befindet, und gewhnlich den Lappen seiner ganzen Lnge
nach trennt, oder in der Art, wie wir es aber nur einige Male gesehen,
dass in beiden Lappen sich mehrere kleinere Lngenrisse zeigen; sehr
selten werden Queerrisse beobachtet. Eine ganz eigenthmliche Form
einer Leberruptur aber fand sich bei einem drittehalbjhrigen durch
Ueberfahren getdteten Knaben, der noch eine halbe Stunde gelebt hatte.
Von der Mitte des Unterleibes bis zu dem dritten Lendenwirbel rechts
hinber erstreckte sich ein, einen halben Zoll breiter, rothbrauner,
pergamentartig zu schneidender Streifen. Im Bauche fanden sich vier
Unzen dunkelflssigen Blutes ergossen, das aus einem Risse der Leber
geflossen, die so eingerissen war, dass der ganze Rand des rechten
Leberlappens wie von Thieren zernagt erschien. Auch die Duplicaturen
des Bauchfells in der Beckenhhle waren stark sugillirt. Dagegen war
natrlich Anhmie im ganzen brigen Krper vorhanden. Die _Vena cava_
war leer, ganz leer das Herz, die Lungen wegen der fast vlligen
Blutleere weissgrau von Farbe. Nichts desto weniger waren die Venen der
_pia mater_ auch in diesem Falle, wie in so vielen frheren[3], recht
stark gefllt. Hieran reiht sich der pikante


4. Fall.

~Ruptur der Leber.~

Ein Arbeiter war durch Ueberfahren getdtet, aber bereits
privatrztlich secirt worden, als uns die Leiche im folgenden Zustande
vorgelegt ward. Der Kopf war ungeffnet geblieben, Brust und Unterleib
waren auf die gewhnliche Weise nach der Section zugenht worden.
Neben der Leiche lag eine Leber, welche in ihrer Mitte durch einen
Lngenriss in zwei Theile getrennt war. Magen und Darmkanal lagen
unterbunden (weshalb?) frei in der Leiche. In der Brusthhle zeigten
sich die blutleeren Lungen vielfach eingeschnitten, ebenso das ganz
leere Herz. Die Venen der _pia mater_ waren auch hier noch ziemlich
blutgefllt. Von Bluterguss in die Unterleibshhle war nichts mehr
wahrzunehmen. Dagegen fanden wir auch hier wieder[4] bei gnzlichem
Fehlen ~aller~ Sugillation u. dgl. an der Oberflche der Leiche (ausser
der Leberruptur) noch einen Bruch von vier Rippen vor.

Wie sollte in diesem Falle ein amtliches Gutachten abgegeben werden?
Wir glaubten, das Rechte zu treffen, indem wir erklrten: dass ~wenn~
die vorgezeigte Leber wirklich die des _denatus_ gewesen, und ~wenn~
der Riss darin im Leben erfolgt sein sollte, was beides nach den
Umstnden allerdings hchst wahrscheinlich, dass ~dann~ die erste Frage
des . 169. der Crim.-Ordng. (absolute Lethalitt) bejaht werden msste.


5. Fall.

~Ruptur des Gehirns.~

Wir werden auch in dieser Centurie ausser dem soeben Erzhlten Belge
fr die Richtigkeit meiner frheren Behauptung finden, dass man in
Leichen sehr oft die allererheblichsten innern, ohne irgend eine Spur
einer usserlich sichtbaren Verletzung findet. Gleich dieser Fall
bot ein abermaliges Beispiel (vergl. Fall 4, 36, 38 und 39). Ein 65
Jahre alter Schneider war durch Ueberfahren getdtet worden. Die ganze
Leiche nicht nur, sondern namentlich auch der Kopf, boten nicht das
geringste von der Norm Abweichende dar. Und dennoch fand sich eine
Fissur vom Ende der Pfeilnath bis zur Mitte des Schuppentheils des
linken Schlafbeins, und darunter auf der Gehirnhemisphre lagen drei
Loth schwarzen, geronnenen Blutes. Unter demselben fand sich endlich
noch der ~sehr seltene~ Befund einer (Zoll langen) klaffenden ~Ruptur
des Gehirns~, die mit zwei Unzen eben solchen Blutes ganz ausgestopft
war. Ich erinnere mich nicht, bei Hunderten von Leichenffnungen noch
einen zweiten Fall von Riss in das Gehirn gesehen zu haben. Dass
derselbe, wie alle Organrupturen, eine hchst erhebliche ussere Gewalt
voraussetzt, ist bekannt, denn ~gesunde~ Organe reissen berhaupt nur
in Folge einer solchen. -- Der Getdtete in diesem Falle hatte noch
sieben Stunden gelebt, und es waren ihm noch blutige Schrpfkpfe in
den Nacken gesetzt worden, wie die Leiche ergab. Das Gutachten konnte
natrlich ebenso wenig zweifelhaft sein, als im folgenden


6. Fall.

~Bruch von Halswirbeln, Zerreissung der Luft- und Speiserhre~,

der eine Reihe der allerfurchtbarsten Verletzungen darbot, wie sie
nicht leicht so vereinigt vorkommen. Ein 30jhriger Knecht war
durch Ueberfahren getdtet worden. Der Hals der Leiche war ringsum,
und ausserdem auch der ganze obere Theil der Brust mit bedeutenden
Sugillationen bedeckt, und man fhlte schon usserlich Brche der
Halswirbel und des rechten Schlsselbeins durch. Es ergab sich (ausser
einem Queerbruch dieser _clavicula_), dass der _Processus odontoideus_
abgebrochen und der _Epistropheus_ vom _Atlas_ getrennt war, so dass
beim Trennen der Weichtheile die Halswirbelsule sogleich hervordrang.
Aus der Trennungsstelle liess sich das zermalmte Halsrckenmark als
blutiger Brei hervordrcken. Aber ausserdem fanden sich noch Kehlkopf
und Speiserhre abgerissen, und Ersterer lag in der Brust hinter
dem _Manubrium sterni_, und endlich war noch die rechte _Carotis_
zerrissen. In der Brust lagen in beiden Pleurascken Massen von
schwarzen Blutklumpen. Lungen, Herz, Nieren und _Vena cava_ waren
vollkommen blutleer (die Milz um das Fnffache, muthmaasslich in Folge
von kalten Fiebern, vergrssert und indurirt). Die Seitenventrikeln
enthielten dickflssiges Blut, womit auch das kleine Gehirn berzogen
war. Ohne Zweifel waren in diesem Falle die Wagenrder ber den
Hals und den obern Theil der Brust weggegangen und hatten so diese
furchtbaren Zerstrungen bewirkt.


7. Fall.

~Tdtlicher Oberschenkelbruch.~

Zu welchen seltsamen Aussprchen der Gerichtsarzt unter der frheren
Herrschaft der absurden Lethalittslehre und der auf sie begrndeten
drei Fragen der Criminal-Ordnung gedrngt wurde, dafr giebt der Fall
eines 5jhrigen Knaben, der durch Ueberfahren getdtet war, einen
merkwrdigen Beweis. Ein einfacher Oberschenkelbruch, von kunstgebter
Hand von Anfang an _lege artis_ behandelt, und dennoch tdtlicher
Ausgang. Und nun die Beurtheilung der Verletzung nach sogenannten
Lethalittsgraden! Da in diesem Falle das Gutachten wichtiger war,
als der Obductionsbefund, so fhre ich von letzterem nur an, dass
sich ein einfacher, nicht gesplitterter Queerbruch des rechten
Oberschenkels, innerlich aber gar nichts Abnormes, als eine sichtliche
Blutberfllung der _pia mater_ und -- accidentell -- Hypertrophie der
rechten und Atrophie der linken Niere fand, die als etwanige sogenannte
individuelle Lethalittsbedingungen natrlich nicht in Betracht kommen
konnten. Ebenso wenig konnte von einer absoluten Lethalitt die Rede
sein, und so war zunchst eine Verneinung der beiden ersten Fragen
des . 169. der Criminal-Ordnung keinen Augenblick zweifelhaft.
Die Schwierigkeit lag in der Anwendung der dritten Frage, nachdem
die eingesandten Akten ergeben hatten, dass der Knabe nach seiner
Aufnahme in die Charit bald vom -- Hospitalbrande ergriffen worden
und an diesem gestorben war. Wir usserten uns im Obductionsberichte
in Beziehung hierauf wie folgt: Eine Vergleichung und Prfung der
nach der Verletzung alsbald entstandenen Krankheitszuflle, und der
dagegen unmittelbar eingeleiteten rztlichen Behandlung zeigt, dass
letztere den allgemeinen Regeln der Schule und Erfahrung vollkommen
entsprechend gewesen, und dass vom ersten Augenblicke nach der
Aufnahme des Kranken in die Heilanstalt an, bis zur Zeit, wo er als
rettungslos aufzugeben war, kein einziger Mangel eines zur Heilung
erforderlichen Umstandes eingewirkt habe. In Hunderten hnlicher
Flle wrde ein ganz gleiches rztliches Verfahren zum erwnschten
Ziele gefhrt haben. Wenn dies hier nicht geschah, so war lediglich
-- wie die Krankheitsgeschichte ergiebt -- das frhe Eintreten, oder
vielmehr Hinzutreten einer Krankheit daran Schuld, die ausserhalb
der Einwirkung der rztlichen Kunst liegt, wir meinen das Hinzutreten
des sogenannten Hospitalbrandes. Schon am folgenden Tage nach der
Verletzung hatten sich am verletzten (abgeschundenen) rechten Oberarm
kleine Brandblasen gebildet, und wenn auch dagegen sogleich
kunstmssig eingeschritten ward, so war doch das Krankheitsgift
nicht mehr zu vertilgen, und schon am folgenden Tage war das Glied
stellenweise missfarbig , und das Fieber stieg schon an diesem Tage
zur bedenklichen Hhe von 136, ja Abends von 152 Pulsschlgen in der
Minute, unter den entsprechenden Erscheinungen von Schlummersucht und
Krmpfen. Der Kranke musste jetzt fr verloren erachtet werden, wie
er denn auch am folgenden Mittag verstarb. Der zu den an sich nicht
tdtlichen Verletzungen hinzutretende Hospitalbrand hat demnach den
Tod des _denatus_ bedingt. -- Hiernach verneinten wir die beiden
ersten Fragen des . 169. der Crim.-Ordn. (absolute und individuelle
Lethalitt), und bejahten den zweiten Theil der dritten, dass nmlich
die Verletzung nicht wegen Mangels eines zur Heilung erforderlichen
Umstandes, vielmehr durch Hinzutritt einer ussern Schdlichkeit den
Tod zur Folge gehabt habe. Das Gutachten wurde zwar angenommen, musste
aber natrlich dem Richter als Laien sehr auffallend sein; denn mit
andern Worten war doch darin ausgesprochen, dass der Verletzte am --
Krankenhause gestorben sei! Abgesehen aber, dass dies in der That
der Fall gewesen war, folglich ausgesprochen werden musste, so frage
ich, wie unter der Herrschaft der drei Fragen, die die Gerichtsrzte
fortwhrend in ein Procrustes-Bette spannten, der Fall anders htte
beurtheilt werden sollen? Wir sind aber gegenwrtig von diesen Fragen
erlst. _Requiescant in pace!_

Leichter war die Begutachtung im


8. Fall.

~Bruch des Schaambeins,~

dem letzten betreffend durch Ueberfahren Getdtete in dieser Centurie,
der aber wieder eine nicht gewhnliche Verletzung darbot. Er betraf
einen Jngling von 16 Jahren, dem die Rder ber die Leistenbugen
hinweggegangen waren. Auf beiden Seiten waren starke Sugillationen,
und in der linken Inguinalgegend waren die weichen Bedeckungen
~aufgeplatzt~, so dass man in die Bauchhhle hineinsehen konnte.
Ausserdem fanden sich Zerreissungen der Muskeln beider Oberschenkel
in der Nhe des Beckens, und ein ~Bruch~ des _ramus horizont. ossis
pubis_ linker Seits, der bis in's _foramen ovale_ ging. Auch an Rcken,
Kreutzbein und Hinterbacken waren die weichen Bedeckungen abgesprengt,
und lagen nur lose auf, und in der Tiefe fand sich Alles mit ergossenem
Blute infiltrirt.




II. Verletzungen durch Schusswunden.

Wir haben hier diesmal nicht weniger als 19 Flle von Erschossenen
zu verzeichnen, die fast smmtlich das Frhjahr und der Sommer des
Jahres 1848 geliefert haben, und von denen die Mehrzahl bei den
verschiedenen Strassenauflufen am Zeughause, dem Kpnikerfelde u. s.
w., die Minderzahl bei den Schiessbungen der Brgerwehr (!) oder durch
zweifelhaften Selbstmord ihren Tod gefunden hatten. Die eigentlichen
Barrikadenhelden sind hier nicht eingerechnet, denn in den Tagen des
18. Mrz ruhte das Schwert der Themis in der Scheide! Keine einzige
dieser Leichen ist gerichtlich secirt, vielmehr sind sie alle nur
besichtigt worden, bei welcher Gelegenheit auch mir Veranlassung ward,
meine Erfahrungen ber Schusswunden im Grossen zu bereichern!

Die Erfindung der ~Spitzkugeln~ hat auch fr die gerichtliche
Medicin ein Interesse. Ob sie als Projectil sicherer, d. h. leichter
tdtend sind, mssen anderweitige Versuche, Schiessbungen gegen
verschiedenartiges Material u. s. w. erwiesen haben. Aber ihre an
der Oberflche des Leichnams ersichtliche Wirkung ist, wenigstens in
vielen Fllen, eine ganz andere, als die von runden Kugeln, Schroot
oder gehacktem Blei, denn man findet in vielen solchen Fllen nur
eine ganz unerhebliche, kleine ussere Schussffnung, durch die die
Spitzkugel eindrang, nach welcher man die Zerstrungen, welche man
im Inneren findet, nicht sollte vermuthen knnen. In einem Falle war
dies besonders auffallend. Der _denatus_ musste durch einen Schuss
getdtet worden sein. Aber der Leichnam wurde gewendet und wieder
gewendet, und nirgends fand sich eine Verletzung. Endlich zeigte sich
an der innern Flche des rechten Oberarms in der Nhe der Achselhhle
eine ~erbsengrosse~ Oeffnung ohne verbrannte Wundrnder. Hier war
die Spitzkugel, wahrscheinlich whrend der Arm aufgehoben war,
eingedrungen. (S. 21. Fall.)

Wieder bin ich in der Lage, gegen Tradition und Doctrin auftreten zu
mssen. Nichts ist leichter, wird gelehrt und geschrieben, als die
Stellen, wo die Kugel oder das Schroot eindrangen und hinausgingen,
am Leichnam zu bestimmen. Jene, die Eingangsstelle, hat nach innen
gestlpte, diese, der Ausgang, nach aussen aufgeworfene Rnder. Nach
dieser Doctrin lsst sich dann auch in zweifelhaften Fllen eine
Vermuthung, ein Gutachten aufstellen, ber die Richtung, aus welcher
der tdtende Schuss gekommen sei, ber die Stellung, in welcher
der Thter sich befunden haben musste. In einem, mir neuerlichst
vorgekommenen Ermordungsfalle, in welchem ich als Sachverstndiger
requirirt worden war, hatten die Obducenten, die ich deshalb nicht
tadeln will, nach diesem Kriterium sehr bestimmt angegeben, dass der
Schuss in den Kopf von hinten und unten gekommen sein musste. Aber
leider! ist der ganze Lehrsatz nicht richtig. Die Beschaffenheit der
Wundrnder hngt, ausser von dem Eindringen der Kugel, auch noch
von andern Umstnden ab. Beobachtungen an einer grossen Anzahl von
Erschossenen, bei welchen, nach den Umstnden, ber die Stellung, die
der Erschossene im Augenblicke der Verwundung gehabt hatte, gar kein
Zweifel obwalten konnte, da die Tdtung, eben bei Strassenauflufen
oder hinter Barrikaden, vor Zeugen stattgefunden, haben mich darber
ausser Zweifel gesetzt. Wenn z. B. die Kugel bei einem sehr fetten
Menschen, und an einer besonders fettreichen Stelle, z. B. an
den Bauchdecken, eindringt, so quillt sehr bald das Fett aus der
Schussffnung hervor, und man findet sie wulstig und nichts weniger
als eingestlpt. In andern Fllen ist es der Verwesungsprocess, der
die Rnder beider Oeffnungen, wenn zwei vorhanden, aufblht, und sie
sind dann aus diesem Grunde als Ein- und Ausgangsffnung nicht von
einander zu unterscheiden. Dazu kommt endlich, dass oft die weichen
Bedeckungen an Eingangs- wie Ausgangsstellen so zerfetzt und zerrissen
sind -- wofr gleich der folgende Fall ein Beispiel liefert -- dass
auch schon deshalb von einer Umstlpung der Rnder der Wunde keine Rede
sein kann. Ich rathe deshalb in Fllen, wie der obige, zu Vorsicht im
Urtheile, und deducirte in eben diesem Falle dem Schwurgericht, gegen
die Behauptung der Obducenten, dass aus den hier entwickelten Grnden
sich ber die Stellung des Mrders beim Schusse um so weniger etwas
Bestimmtes oder selbst nur Wahrscheinliches angeben lasse, als der Kopf
ganz zerfetzt und zerschmettert gefunden worden war, die Beschaffenheit
der Wundrnder also vollends sich gar nicht genauer hatte ermitteln
lassen. Bei Spitzkugelschssen vollends, die nur geringere Quetschung
der Weichtheile veranlassen, getraue ich mir, nach dem, was ich
gesehen, nicht, mit Sicherheit die Eingangs- von der Ausgangsstelle zu
unterscheiden.


9. Fall.

~Tdtliche Kopf-Schusswunde. Zweifelhafter Selbstmord.~

Ein junger Mann (Kellner) von 19 Jahren hatte sich durch den Kopf
geschossen. Whrend die Uhr in der Tasche der Leiche gefunden worden,
fehlte das Pistol, und dieser Umstand veranlasste das gerichtliche
Einschreiten und die Obduction, die bekanntlich bei notorischen
Selbstmrdern nicht verfgt wird, hier aber, eben jenes Umstandes
wegen, der Verdacht auf Tdtung durch fremde Hand erregt hatte, verfgt
ward. Die Kugel war auf der Mitte der Stirn eingedrungen, wo sie die
Weichtheile in Form eines M zerrissen hatte. ~Kein~ eingebranntes
Pulver zeigte sich an den Rndern der Stirnwunde, ebenso wenig wie
eingebranntes Pulver in beiden Hnden. Die Ausgangsffnung der Kugel
befand sich am Hinterhauptsbein. Die Knochenffnung an der Stirn
hatte einen Zoll im Durchmesser, whrend die Ausgangsstelle kaum die
Spitze des Zeigefingers durchliess. Das ganze Schdelgewlbe fand
sich abgesprengt, und hing nur am Hinterkopf noch in der Lnge von
zwei Zollen fest zusammen. Die ganze Oberflche des Gehirns war mit
Blut bedeckt, und das ganze Gehirn zerfetzt. Die Umstnde des Falles
sprachen fr Selbstmord, und wir urtheilten, dass die Obduction keine
Ergebnisse geliefert habe, die dieser Annahme widersprchen.


10. Fall.

~Schuss durch Netz und Dnndarm.~

Bei den Schiessbungen der Brgerwehr war eine 50jhrige Frau
erschossen worden. Sie hatte 20 Schritt vom Schiessstande entfernt
gestanden. Die Flintenkugel war in der rechten _regio hypogastrica_
ein- und hinten am rechten Rande des Kreutzbeins hinausgedrungen,
und die Verwundete hatte noch zwei Stunden gelebt. Die Bauchwunde
hatte aufgewulstete (nicht eingestlpte!), ungleiche, im Umfange
eines Viertelzolls schwarzblau sugillirte Rnder, in denen natrlich
kein eingebranntes Pulver sichtbar war. Ebenso aufgewulstet waren
die Rnder der Rckenwunde, welche nicht sugillirt waren. Die Kugel
hatte das grosse Netz durchbohrt, und vom _Ileum_, dicht bei seinem
Uebergang in's _Coecum_ ein drei Zoll grosses Stck aus der vordern
Wand herausgerissen, und erklrte sich hiernach der Befund von Koth und
von acht Unzen geronnenen Blutes in der Bauchhhle. Der ganze Leichnam
endlich war blutleer. Es versteht sich, dass die absolute Lethalitt
der Verletzung angenommen wurde.


11. Fall.

~Tdtliche Kopf-Schusswunde.~

Bei dem berchtigten Zeughaussturme am Abend des 14. Juni 1848 waren
von der Brgerwehr zwei der Eindringlinge, beide aus der niedersten
Hefe des Volkes, erschossen worden. Der Eine -- ein bereits elfmal
bestrafter Dieb (!) -- hatte ~drei~ Schusswunden am Kopfe, eine am
rechten _arcus supraorbitalis_, zerrissen, fast dreieckig, von der
Lnge eines Zolls, nach rechts und oben einen halben Zoll davon
entfernt eine zweite, silbergroschengrosse mit gleichfalls zerrissenen
Rndern, und eine dritte von einem Zoll im Durchmesser am _Tuber_ des
rechten Seitenwandbeins, aus welcher ein halbzolllanges Knochenstck
hervorragte. Der ganze Schdel war zertrmmert, und die rechte
Gehirnhemisphre ganz zerrissen. Wie war dieser seltsame Schuss zu
erklren? Nicht anders, als durch die Annahme eines Doppelschusses aus
einer doppellufigen Bchse, wobei die Kugeln in das _os parietale_
eingedrungen waren, dann, wie es Doppelschsse zu thun pflegen, im
Schusskanale ~divergirt~ hatten, und vorn in zwei verschiedenen
Oeffnungen ausgedrungen waren. Diese meine Erklrung besttigte sich
durch die Untersuchung, welche ergab, dass berhaupt bei der Scene nur
zwei Schsse gefallen waren, von denen der eine eben diesen Menschen,
der zweite


12. Fall.

~Tdtliche Kopf-Schusswunde.~

seinen wrdigen Kameraden getdtet hatte. Dieser, ein 30jhriger
Schuhmachergeselle und Barrikadenheld, musste nothwendig im Augenblicke
der Tdtung mit offenem Munde geschrieen (oder vielleicht geghnt)
haben, denn die Kugel war in den Mund eingedrungen, und an der rechten
Seite des Halses, einen Zoll von den Dornfortstzen des sechsten und
siebenten Halswirbels, wo die Rnder der rundlichen, zerrissenen Wunde
aufgewulstet waren, hinausgegangen. Die Zunge war bis in ihre Mitte
ganz zerrissen, und hing in blutigen Fetzen einen halben Zoll lang
aus dem Munde heraus. Die Zhne rechter Seits fehlten, und der ganze
Unterkiefer war zerschmettert, ~ohne dass dessen Bedeckungen verletzt
waren~. Der Schuss hatte die grossen Halsgefsse nicht getroffen. Die
schon sehr weit vorgeschrittene Fulniss gestattete eine genauere
Untersuchung des Gehirns nicht mehr. Deutlich aber sahen wir nach
Entfernung der _dura mater_ von der Schdelgrundflche, dass diese
vielfach zersprengt worden war; namentlich fanden sich zersprengt das
Siebbein, das rechte Felsenbein, das Keil- und das Hinterhauptsbein.
Dass dieser Schuss, der eigentlich unterhalb der Schdelhhle in den
Kopf eingedrungen war, solche Zersprengungen der Kopfknochen veranlasst
hatte, ist gewiss bemerkenswerth.


13. Fall.

~Schuss in die _Vena poplitaea_.~

Wieder bei den Schiessbungen der Brgerwehr war ein, an der
Schiessscheibe stehender 12jhriger Knabe erschossen worden. Hier
war es eine reine Gefssblutung, die den Tod verursacht hatte, eine
Verblutung aus der _Vena poplitaea_ nmlich. Die Kugel war unterhalb
des rechten Kniegelenkes von innen nach aussen gegangen, ohne das
Gelenk zu treffen, und hatte eine drei Viertel Zoll lange Oeffnung in
die hintere Wand der _Vena poplitaea_ gerissen. Die Eingangsstelle der
Kugel war kreisrund, ihre Rnder scharf, glatt, trocken, sugillirt und
etwas nach innen gekehrt. Etwas kleiner war die Ausgangsffnung, deren
Rnder zerrissen und nach aussen umgestlpt erschienen. Der Schusskanal
war mit coagulirtem Blute ganz ausgestopft. Dass die Blutung enorm und
eine wirklich tdtliche gewesen sein musste, erwies die vollstndige
Anhmie des Krpers, an welcher in diesem Falle selbst die Gehirnvenen
Theil nahmen, was, wie ich nachgewiesen habe[5], keinesweges immer beim
Verblutungstode der Fall ist. (Vergl. Fall 18, 26.)


14. Fall.

~Tdtliche Kopf-Schusswunde.~

In diesem Falle war die Kugel im Krper, im Gehirn, stecken geblieben.
Es war ein Rehposten, mit welchem ein 13jhriger Knabe in den
Kopf geschossen worden war. Die Kugel war in die Mitte des linken
Scheitelbeins eingedrungen, und hatte zwei kleine Knochensplitter
im Schusskanal bis in den linken Seitenventrikel hinein, wo sie sich
fanden, fortgerissen. Die kleine Kugel selbst fanden wir plattgedrckt
an der Basis des kleinen Gehirns. Von der Schussffnung im Knochen ab
erstreckte sich eine Zickzackfissur in ~sehr seltener Weise~, nmlich
in ~horizontaler~ Richtung, quer ber den Kopf nach rechts hinber, wo
sie in der Mitte der Lambda-Nath ihr Ende fand, da sonst bei weitem
die allermeisten Sprengungen der Schdelknochen mehr der vertikalen
Richtung folgen. Ausserdem fand sich hier noch in der _pars basilaris_
des Hinterhauptbeins ein bohnengrosses Knochenstck ausgesprengt, das
inselartig lose im Knochen lag.


15. Fall.

~Schuss in das Rckenmark.~

Am 16. October 1848 waren scandalse Excesse unter den Kanalarbeitern
im Kpnikerfelde in Berlin vorgefallen, die bald, wie es damals so
gewhnlich war, die ganze Stadt in Allarm setzten, und eine Berufung
der Brgerwehr zur Folge hatten. Von den Aufstndischen wurde zu den
Waffen gegriffen, und eine grosse Barrikade errichtet; es kam zum
blutigen Kampfe, und dieser lieferte ~elf~ Erschossene auf unsern
gerichtlichen Obductionstisch. Um die grosse Arbeit zu bewltigen,
wurde zwischen uns und der Gerichtsdeputation verabredet, in diesen
Fllen ausnahmsweise nur die Eine _resp._ Hhle zu ffnen, in welche
der Schuss eingedrungen, die _causa mortis_ also zu vermuthen war.
Unter jenen elf Erschossenen war der Eine, und nur dieser, in Erfllung
seiner Pflicht einen ehrenvollen Tod gestorben, der allgemein geachtete
Brgerwehrmann _F._, der beim Erstrmen der Barrikade, die er bereits
bis zur Hlfte erstiegen hatte, von unten und hinten her den tdtlichen
Schuss bekam. Die Kugel war in der Gegend des siebenten Halswirbels
eingedrungen, und hatte die drei letzten Halswirbel zerschmettert,
und das Rckenmark zerrissen. Am rechten Unterkieferwinkel war der
Schuss hinausgegangen, und zeigte sich hier eine, etwas eckige, nur
silbergroschengrosse Oeffnung, die auf eine Spitzkugel schliessen
liess. Die Rnder der Wunde waren ~nicht sugillirt~, was der
augenblicklich durch Zerreissung des Rckenmarks erfolgte Tod
erklrt, ein abermaliger Beweis fr die Richtigkeit meiner frhern
Behauptung[6], dass Wunden am Lebenden von denen, erst dem Leichnam
zugefgten, nicht immer so leicht zu unterscheiden sind, wie man
gewhnlich annimmt.


16. Fall.

~Schuss in Herz und Lunge.~

Der arme Teufel dieses Falles war bei dem Aufstande ganz unbetheiligt,
und fiel durch einen unglcklichen Zufall auf dem Kampfplatze, auf
welchem er ruhig in seiner Bude sass, von einer hineindringenden
Kugel getroffen, die ber dem _manubrium sterni_ in die Brusthhle
eingedrungen war. Sie hatte das Herz ganz und gar, und den obern linken
Lungenlappen theilweise zerrissen, und natrlich einen bermssigen
Bluterguss in die Hhle zur Folge gehabt. Die Kugel war nicht aus
dem Krper hinausgegangen, konnte aber auch in diesem Falle in den
Blutgerinseln nicht aufgefunden werden[7].


17. Fall.

~Schuss in die _Vena cava_.~

Die smmtlichen nun folgenden neun Flle betrafen die aufstndischen
Kanalarbeiter, einen Maurer- und zwei Schneidergesellen, einen
vormaligen Tabagisten, drei Tagelhner und zwei unbekannte Arbeiter.
Bei _T._ fanden sich drei Pfund halbgeronnenen Blutes in der
Bauchhhle, die aus einer Verletzung der _Vena cava_ geflossen waren.
Die Eingangsstelle der Kugel war ber dem linken Hftbeinkamme, und
in diesem Falle waren die Rnder der Schusswunde zwei Linien breit
blau sugillirt. Nicht nur, dass die Kugel, die auch hier im Leichnam
stecken musste, da sie nicht hinausgegangen war, sich auch hier nicht
auffinden liess, so verschwand sogar -- was ich in noch zwei andern
Fllen gesehen habe -- eine Sonde, die in den Schusskanal gesteckt
worden war, um seine Direction nher zu ermitteln, und musste lange in
der geffneten Bauchhhle gesucht werden, ehe sie sich wieder fand.


18. Fall.

~Schuss in Aortenbogen und Lunge.~

Bei dem 18jhrigen _C._ war die Kugel zwischen der zweiten und dritten
Rippe links ein-, und am rechten Schulterblatt hinausgedrungen. Der
Schuss war, merkwrdig genug, ohne die linke Lunge zu verletzen, in den
_arcus aortae_ gedrungen, in welchem sich eine silbergroschengrosse
Oeffnung mit nicht sugillirten Rndern zeigte, und war dann durch den
obern Lappen der rechten Lunge, den er zu zwei Dritteln ganz zerrissen
hatte, hindurchgegangen. Im rechten Brustfellsacke fanden sich zehn,
im linken drei Unzen dunkelflssigen Blutes. Auch in diesem Falle von
pltzlichem Verblutungstode zeigten sich die Gehirnvenen keineswegs
blutleer. (Vergl. Fall 13 u. 26.)


19. Fall.

~Schuss in Zwerchfell und Lunge.~

Ein nicht gewhnlicher Befund! Aeusserlich fanden wir die Schussffnung
(hier mit eingestlpten, zwei Linien breit sugillirten, hart zu
schneidenden Rndern) zwischen der fnften und sechsten Rippe rechts.
Beim Oeffnen der Brusthhle fiel sogleich die Leber auf, die convex
in die Hhle hineinragte. Natrlich musste das Zwerchfell verletzt
sein, und es fand sich in der That ein Riss der ganzen rechten
Hlfte desselben. Aber auch der untere Lappen der rechten Lunge war
durch den Schuss zerrissen, dessen Richtung man sich hiernach leicht
versinnlichen kann. Weiter fand sich nichts verletzt. Der


20. Fall.

~Tdtliche Kopf-Schusswunde.~

betraf wieder eine Kopfverletzung, und zwar durch einen
Spitzkugelschuss, der sich hier als solcher sehr deutlich
charakterisirte. Er war an der rechten Nackenseite neben den
Halswirbeln eingedrungen, wo sich eine kleine, kaum silbersechsergrosse
Wunde befand, deren Rnder etwas weniges eingestlpt, und zwei Linien
breit sugillirt waren. Auf der rechten Backe vor dem Ohre zeigte sich
eine Ausgangsstelle in einer ~dreieckigen~, einen halben Zoll langen
Wunde, mit eine Linie breit sugillirten, weichen, nicht umgestlpten
Rndern. Die ganze _basis cerebri_ war mit schwarzem, geronnenen
Blute wie bergossen. Die _pars petrosa_ rechts war abgesprengt, und
Zickzackrisse setzten sich von hier bis ins Hinterhauptsbein fort.

Ein anderer charakteristischer Spitzkugelschuss hatte den unbekannten
Kanalarbeiter getdtet,


21. Fall.

~Schuss in Lunge und Hohlvene.~

dessen ich schon oben (S. 19 u. 20) beilufig erwhnt habe. Nur eine
erbsengrosse Oeffnung fand sich an der innern Seite des rechten
Oberarms, mit zwei Linien breit blau sugillirten Rndern, sonst nicht
die geringste Verletzung am ganzen Leichnam. Wie leicht htte diese
kleine Wunde, die wir in der That selbst erst, nachdem der ganze Krper
hin und her vergeblich nach einer Verletzung durchforscht war, fanden,
bersehen werden knnen, zumal wenn nur ein Gerichtsdeputirter den
etwanigen prsumirten Selbstmrder oder Verunglckten besichtigt htte.
Der Schuss war in die Brust gegangen, hatte sich einen Kanal durch den
obern Lappen der rechten Lunge gebohrt, und die Hohlvene zerrissen.
Die Kugel vermochten wir in den (achtzehn Unzen schweren) Blutcoagulis
nicht aufzufinden. Aehnlich war der


22. Fall.

~Schuss in Herz und Lunge.~

Die Kugel war links zwischen der sechsten und siebenten Rippe
eingegangen. Die Wunde war unregelmssig, rundlich, einen halben Zoll
im Durchmesser, offenbar von einer gewhnlichen Flinten- (nicht Spitz-)
kugel herrhrend, hatte nicht nach innen eingestlpte, ungleiche,
harte, zwei Linien breit schwarzroth sugillirte Rnder. Die innere
Rippenwunde war nicht sugillirt. Im linken Pleurasacke fanden wir vier,
im rechten zwanzig Unzen dunkeln, geronnenen Blutes. Der Schuss war
nmlich durch den untern Lappen der linken Lunge in den Herzbeutel
gegangen, hatte den linken Herzventrikel ganz zerrissen, und dann noch
den untern Lappen der rechten Lunge angebohrt, in welchem die Kugel
stecken geblieben war.

Von den drei letzten Fllen aus dieser Pbelemeute betraf der


23. Fall.

~Lungen-Schusswunde.~

noch eine tdtliche Wunde der linken Lunge, die von vorn nach hinten,
wo der Schuss hinausgegangen war, deren untern Lappen durchbohrt hatte,
und die wir mit der einzigen Bemerkung, dass die Rnder der ussern
Wunde nicht sugillirt waren, fallen lassen knnen, wogegen die beiden
brigen Flle von den bisherigen abweichend waren.


24. Fall.

~Schusswunden in Lunge und Schenkelschlagader.~

Dieser Mensch war gleichsam zweimal erschossen worden. Er hatte eine
Kugel bekommen, die die _arteria cruralis_ am rechten Oberschenkel,
etwa in ihrer Mitte, zerrissen hatte, und ein zweiter Schuss zeigte
sich in einer viergroschengrossen, schwarzroth sugillirten Wunde
am linken _Acromion_, aus welcher das zersplitterte Schlsselbein
hervorsah. Am obern Rande des linken Schulterblattes war die
Ausgangsstelle dieses Schusses, eine Wunde, wie die beschriebene, nur
kleiner und mit nach aussen gestlpten Rndern. Die Kugel war durch
die Spitze des obern Lappens der Lunge durchgegangen, und hatte den
linken Queerfortsatz vom ersten Brustwirbel abgebrochen, und dessen
Krper zerschmettert. Dabei war es auffallend, dass sich im linken
Pleurasacke ~nur~ drei Unzen (hellflssiges) Blut fanden, whrend
man sonst bei penetrirenden Lungenwunden viel erheblichere Blutergsse
findet, wofr auch schon die obigen Flle Beweise liefern. Aber es
zeigte sich auch der ganze Leichnam anhmisch, und offenbar war die
tdtliche Verblutung aus der _Cruralis_, und zwar frher, als die aus
der Lungenwunde, erfolgt. Wren die beiden Schsse in verbrecherischer
Absicht von zwei Thtern dem _denatus_ beigebracht worden, so htte
der Fall wohl zu interessanten juristischen Deductionen Veranlassung
gegeben, da nach dem Obductionsbefunde der (an sich unzweifelhaft
tdtliche) Schuss in die Brust nicht getdtet ~hatte~, sondern nur
einem bereits tdtlich Verletzten zugefgt worden war. Der letzte


25. Fall.

~Tdtliche Kopf-Schusswunde.~

aus dieser Zahl der beim Excesse des 16. October erschossenen
Kanalarbeiter betraf den 20jhrigen _S._, und wieder eine
Kopfverletzung. In der Mitte der rechten Backe fand sich eine
unregelmssig rundliche, etwa achtgroschengrosse Wunde, mit trockenen,
harten, im Umkreise von einem halben Zoll verbrannten Rndern --
woraus zu schliessen, dass der Schuss nur ~wenige Schritte~ weit
hergekommen sein konnte -- und durch die Schussffnung hatte man einen
Einblick in das _Antrum Highmori_. Die Ausgangsffnung befand sich am
rechten Zitzenfortsatz in einer dreieckigen, nicht randsugillirten,
weichgernderten Wunde. Die ganze rechte Wand des Schdels war
abgesprengt, und namentlich ganz zersprengt der rechte grosse
Keilbeinflgel, das _os temporum_ mit dem Felsenfortsatz, und ein Theil
des Hinterhauptbeins. Die _basis cerebri_ und das kleine Gehirn waren
mit dunkeln Blutcoagulis wie bergossen.


26. Fall.

~Schuss in Herz und Lunge. Zweifelhafter Selbstmord.~

In diesem Falle war nicht sowohl die Schusswunde, als vielmehr die
Frage von Mord oder Selbstmord das Interesse in Anspruch nehmend. Ein
52jhriger blinder Mann war in seinem Zimmer am warmen Ofen sitzend
erschossen und todt gefunden worden. Der Terzerolschuss war in die
~linke~ Brustseite eingedrungen. Die ussere Wunde war drei Zoll lang
und fnf Viertel Zoll breit, und hatte zerrissene, nach oberhalb einen
halben Zoll breit schwarz verbrannte Rnder. Die Kugel war zwischen der
sechsten und siebenten Rippe eingegangen, hatte die linke Lunge ganz
zerrissen, und das Herz so zerfetzt, dass nur ein Stck der Wand des
rechten Ventrikels erkennbar war. Im Brustfellsacke dieser Seite fanden
sich acht Unzen dunkelflssigen Blutes. Die rechte Lunge war blass und
blutleer, wie berhaupt der ganze Leichnam Anhmie zeigte, aber auch in
diesem Falle wieder mit Ausnahme der Venen der _pia mater_, welche noch
mssig gefllt waren. Der Fall musste auffallen. _Denatus_ war ganz
blind gewesen, und zwei ausgebildete, reife Cataracten fanden sich in
den Augen der Leiche auch deutlich vor. Motive zum Selbstmorde waren
seiner Familie ganz unbekannt. Dieselbe hatte auch gar keine Ahnung
davon gehabt, dass und wo er sich das Terzerol gekauft hatte, das er
frher nicht besessen hatte, und das neben der Leiche gefunden wurde.
Auch wurde kein Schiessbedarf bei ihm vorgefunden. In seiner letzten
Zeit (im Herbst 1848) war er von der politischen Aufregung angesteckt
worden, und hatte sich namentlich jeden Abend in die Clubs fhren
lassen. Dass solche sprliche Data noch nicht ausreichten, um auf Mord
schliessen zu lassen, ist einleuchtend, wie man auch zugeben wird, dass
dieser Schluss nach der Direction der Schusswunde nicht gerechtfertigt
gewesen wre. Die Besichtigung der Hnde fhrte zu keinem Resultat.
Beide waren, so weit es der Kerzenschein -- die Obduction musste bei
Licht gemacht werden -- erkennen liess, schmutzig graublau und die
Finger flectirt, aber Eine Hand unterschied sich in keiner Beziehung
von der andern. Dagegen war das Hemde bei Seite geschoben, und, sowie
der Schlafrock, unverletzt. Sprach dies fr freiwilligen Tod, so war
doch die Mglichkeit vorhanden, dass ein Dritter den ganz blinden,
auf dem Stuhle am Ofen sitzenden, vielleicht eingeschlafenen Mann,
absichtlich auf so vorsichtige, den Schein des Selbstmordes erweckende
Weise habe erschiessen knnen. Bei dieser Sachlage schlossen wir das
Obductions-Protocoll mit dem summarischen Gutachten: dass aus der
Obduction keine Grnde zu entnehmen, die der Annahme widersprchen,
dass _denatus_ seinen Tod durch ~Selbstmord~ gefunden habe. Durch
sptere richterliche Ermittelungen ist denn auch der Selbstmord
erwiesen, und der Fall deshalb nicht weiter verfolgt worden. -- Sehr
hnlich, aber schwieriger zu beurtheilen, war der


27. Fall.

~Herz-Schusswunde. Zweifelhafter Selbstmord.~

Im Friedrichshain, der neuen Parkanlage vor den Thoren Berlins, wurde
an einem Baume sitzend ein 40jhriger Mann erschossen gefunden. Seine
Uhr und Brse, von denen man wusste, dass er sie bei sich gefhrt,
fehlten, und neben ihm lag, ein gewiss sehr seltener und seltsamer
Fall, ~ein scharf geladenes Pistol~. Die Oberkleider der Leiche fanden
sich zurckgeschlagen, das Hemde aber war vom Schusse durchbohrt, der
zwischen der vierten und fnften Rippe links eingedrungen war. Hier
fanden wir eine rundliche, einen halben Zoll im Durchmesser haltende
Wunde mit zerrissenen Rndern, die weder nach aussen, noch nach innen
eingestlpt waren. Im Umkreis von zwei Zollen war die Haut gelbbraun
und hart zu schneiden; aber von eingebranntem Pulver zeigte sich an
den Rndern keine Spur! Innerhalb der Brusthhle fanden wir einen
Erguss von drei med. Pfunden von theils geronnenem, theils flssigem
Blute im linken Pleurasacke und Zerfetzung des ganzen linken Herzens
durch den Schuss. Auch in diesem Falle konnte, trotz sorgfltigsten
Suchens, die Kugel, die keinen Ausgang genommen hatte, im Leichnam
nicht gefunden werden. Beide Hnde waren, wie alle Gelenke, biegsam,
und auch in den Hnden fand sich kein eingebranntes Pulver. Lag
hier Mord oder Selbstmord vor? ~Die~ Frage, die bei der Obduction
an uns gerichtet ward: ob _denatus_, nachdem er die vorgefundene
Verletzung erhalten, noch Einmal habe laden knnen? -- wonach der
Befund des ~geladenen~ Pistols bei der Leiche erklrt wre -- konnten
wir natrlich zu verneinen keinen Augenblick Anstand nehmen, da der
Tod ein urpltzlicher gewesen sein musste. Weit schwieriger war die
Beantwortung der Frage vom zweifelhaften Selbstmord. Der Verstorbene
~konnte~, vielleicht in angetrunkenem Zustande, der Uhr und Brse
beraubt und dann erschossen worden sein, und der Mrder in diesem Falle
das Pistol absichtlich noch einmal geladen und neben die Leiche gelegt
haben. Bei dieser Annahme wre aber der Befund der zurckgeschlagenen
Kleider immerhin auffallend gewesen. _Denatus_ ~konnte~ aber auch sich
selbst erschossen, zu diesem Zwecke ~zwei~ geladene Pistolen mit
hinaus genommen haben, und nach dem Tode der Uhr, Brse und ~einer~
Pistole beraubt worden sein. Der Mangel von Pulverschwrzung in den
Rndern der Schusswunde konnte keine beider Annahmen untersttzen,
da jedenfalls der Schuss nicht von fern her gekommen war, ebenso
wenig, wie derselbe Mangel in den Hnden fr beweisend erachtet
werden konnte, da, abgesehen davon, dass der Verstorbene Handschuhe
angehabt, und diese gleichfalls nach dem Tode geraubt sein konnten, bei
notorischen Selbstmrdern meist ebenso wenig Pulverschwrzung in Einer
Hand gefunden wird, als nach dem Abschiessen der Waffe bei Soldaten,
Schtzen, Jgern u. s. w. ~Vielmehr verbrennt die Hand nur beim
Abschiessen durch mehr oder weniger ungeschickte Handhabung der, nicht
mit einem Zndhtchen versehenen Schiesswaffe.~ Bei dieser schwierigen
Sachlage des vorliegenden Falles mussten wir unser Gutachten dahin
abgeben: dass die ~Obduction~ keine Data zur zweifelsfreien
Beantwortung der Frage vom Mord oder Selbstmord geliefert habe, dass
ihre Ergebnisse jedoch die Mglichkeit des Selbstmordes keinesweges
ausschlssen.




III. Kopfverletzungen.


Ausser den schon in den Rubriken unter I. und II. aufgefhrten und
weiter unten in der Rubrik der Misshandlungen noch zu erwhnenden
Fllen von Kopfverletzungen kamen in dieser Centurie noch zehn andere
Flle von tdtlichen Kopfverletzungen vor, die auf die verschiedenste
Weise veranlasst waren. Wie gerade bei den Kopfverletzungen die alte,
bei uns durch den . 169. der Crim.-Ordnung praktisch reprsentirte
Lethalittslehre fr die gerichtlich-medicinischen Begutachtungen
strend und peinlich war, ist allbekannt, und wird zum Theil noch
die folgende Aufzhlung jener zehn Flle ergeben, die noch unter
der Herrschaft des alten Strafgesetzbuches vorkamen, folglich
eine Beantwortung der drei Fragen des . 169. erforderten. Nicht
zweifelhaft konnte dieselbe in den zunchst folgenden beiden Fllen
sein, welche die seltene Todesart durch Erschlagen mittelst eines
~Windmhlenflgels~ betrafen.


28. und 29. Fall.

~Sprengung des Schdels, Gehirnvereiterung durch Schlge eines
Windmhlenflgels.~

a) Ein 4jhriges, ganz gesundes Mdchen war von einem Windmhlenflgel
getroffen, alsbald besinnungslos geworden, hatte ~linkseitige~ Krmpfe
bekommen, und war nach 23 Stunden gestorben. Die Hlfte der Kranznath
zeigte sich eine Linie weit auseinander gewichen, ein seltener
Befund, der, ~wie jede Sprengung von Schdelnthen~, auf eine ~ganz
ungewhnlich heftige~ Gewalt schliessen lsst, und von dem Endpunkte
dieses Risses erstreckte sich ein diagonaler Riss von drei Zoll in
das linke Scheitelbein. Am rechten Scheitelbein befand sich gegen den
Flgel des Keilbeins und Schuppentheil des Schlafbeins eine Fractur
mit Impression von der Grsse eines Viergroschenstcks. Das Gehirn
floss leider nach der Oeffnung des Schdels als fauliger Brei aus,
und konnte deshalb nicht genauer untersucht werden. In der _basis
cranii_ aber zeigte sich, als von jener Stelle rechts abgegangen,
eine Fissur, die das ~rechte~ Keilbein und die _Sella turcica_
gespalten hatte, welcher letztere Knochentheil gleichfalls nur bei den
erheblichsten Gewaltthtigkeiten gesprengt wird, und dieser Befund
allein rechtfertigte es, dass wir die absolute Tdtlichkeit dieser
Kopfverletzung im Sinne der ersten Frage der Crim.-Ordnung annahmen.

b) In diesem Falle war es ein 3jhriger Knabe, der von dem
Windmhlenflgel getroffen worden war. Ueber die Krankheitsgeschichte
haben wir, da spter kein Obductionsbericht erfordert worden, Nichts,
und nur bei der Section erfahren, dass das Kind nach der Verletzung
noch 17 Tage gelebt hatte, was nach dem Leichenbefunde auffallend
genug war. Die ussere Verletzung erschien wenig erheblich. Es fand
sich nahe am Wirbel auf dem linken Scheitelbein eine unregelmssig
viereckige mit ungleichen Rndern versehene Verletzung, die den Knochen
durchdrang, und aus welcher Gehirnmasse quoll. An der innern Lamelle
des Scheitelbeins aber zeigte sich an dieser Stelle ein sternfrmiger
Sprung, dessen Endspitzen die harte Hirnhaut durchbohrten. Nach
Wegnahme derselben strmte grner Eiter in starkem Strom hervor und nun
ergab sich, dass zwei Drittel der ganzen linken Hemisphre in Einen
Abscess verwandelt waren. Mit Rcksicht auf die Heftigkeit der Gewalt
sowohl, durch welche die Verletzung veranlasst worden, wie auf diesen
Befund, nahmen wir keinen Anstand, auch hier die absolute Tdtlichkeit
der Verletzung anzunehmen. Die Grnde, welche uns leiteten, werden sich
aus dem folgenden hnlichen Falle ergeben.


30. Fall.

~Tdtliche Kopfverletzung durch Schlag mit einem Schusterhammer.
Gehirneiterung.~

Am 15. November 18-- erhielt die verehelichte Schuhmacher _S._ von
ihrem Ehemanne mehrere Schlge mit dessen Hammer auf den Kopf. Sie
blutete stark, verlor aber so wenig die Besinnung, dass sie den Vorfall
noch einer Nachbarin erzhlen, und, allerdings gefhrt, den weiten
Weg nach dem Krankenhause zu Fusse gehen konnte, wo sie drei Stunden
nach erhaltener Verletzung eintraf. Sie erhielt dort Fomentationen
von Eiswasser und eine purgirende, salinische Mixtur mit Salpeter.
Am andern Morgen (den 16ten) befand sie sich so wohl, dass sie
wnschte, entlassen zu werden; sie klagte nur ber mssige Schmerzen
im Hinterkopfe und ber Schwindel beim Emporrichten. Am 17ten und
18ten erhielt sich dies Wohlbefinden. Erst am 27sten stellte sich eine
erysipelatse Anschwellung an Stirn und Gesicht ein, die sich in den
folgenden Tagen ber das ganze Gesicht verbreitete, wobei jedoch der
Puls ruhig, und das Allgemeinbefinden nach wie vor ungetrbt blieb.
Dieser Zustand dauerte bis zum 3. December, an dessen Abend sich
pltzlich ein Schttelfrost einstellte, der, bei einem Pulse von 112,
eine halbe Stunde anhielt. Dieser Anfall wiederholte sich am 4ten,
zweimal tglich am 5ten, 6ten und 7ten, und dreimal am 8ten. Ueber
eine Medication in diesen Tagen fand sich im Krankenhaus-Journal gar
Nichts verzeichnet. Am Abend des 8ten klagte Pat., die sich, ausserhalb
der Frostanflle, bisher noch immer leidlich wohl gefhlt hatte, ber
bedeutende Eingenommenheit des Kopfes, es traten Delirien ein, und am
9ten Mittags starb die Kranke.

Erst am 14ten fand die gerichtliche Obduction des steif gefrorenen
Leichnams Statt. Am Kopfe fanden sich usserlich drei Verletzungen,
auf deren genauere Schilderung, nach dem mir vorliegenden
Obductions-Protokoll, es hier nicht ankommen kann. Die Eine
befand sich am linken Augenbrauenbogen, die zweite auf dem linken
Scheitelbein, die dritte auf dem Hinterhaupte. An allen drei Stellen
war das _Pericranium_ im Umkreis abgelst. An der Hauptverletzung am
Scheitelbein war die innere Lamelle Zoll lang halbmondfrmig geborsten.
Die blutfhrenden Gehirnhute waren mssig blutgefllt, das gefrorne
Gehirn ziemlich blutleer. Bei dessen Herausnahme zeigte sich die Basis
der linken Hemisphre mit einer liniendichten Schicht hellgrnen,
gefrornen Eiters berzogen, welche sich auch noch ber den _Pons Var._
und die _Medulla obl._ fortsetzte. Das _Tentorium_ war mit derselben
Eiterlage berzogen, die auch die ganze linke Hlfte des kleinen
Gehirns bedeckte. An der Stelle der Augenbrauenwunde fand sich die
ussere Lamelle des Stirnbeins einen halben Zoll breit und einen ganzen
Zoll lang eingedrckt und gebrochen. In der Brusthhle fanden wir
Lungenoedem; der brige Befund bot nichts Bemerkenswerthes dar.

Der Fall musste in das Procrustes-Bette der drei Fragen eingezwngt
werden. Wir fhrten im Obductionsbericht ~zunchst~ aus, dass
die Verletzung keine individuell-absolut-lethale, im Sinne der
zweiten Frage, gewesen, was leicht zu erweisen war, da die _S._ sich
aktenmssig bis zum Augenblicke der Verletzung stets gesund gefhlt,
und auch die Leichenffnung Nichts ergeben hatte, was eine sonst
nicht lebensgefhrliche Verletzung gerade bei dieser Individualitt
zu einer absolut tdtlichen htte steigern mssen. Ebenso wenig,
fhrten wir weiter aus, knne dies in Bezug auf die Voraussetzungen
angenommen werden, welche die dritte Frage der Crim.-Ordn. annimmt,
den Mangel eines zur Heilung erforderlichen Umstandes nmlich, und
den Hinzutritt einer ussern Schdlichkeit, als welche der Gang der
Verletzten unmittelbar nach der Verletzung zum Krankenhause nicht
gelten kann, da sie sich damals noch, und zwar nicht blos scheinbar,
sondern thatschlich, leidlich wohl befand, und die tdtliche
Krankheit, eben eine schleichende, allmhlich sich ausbildende,
~heran~schleichende, folglich erst spter auftretende Gehirnentzndung
die Ursache des Todes geworden war, wie die Krankengeschichte und
Leichenffnung nachgewiesen. Von einer andern ussern Schdlichkeit
aber sei vollends aktenmssig keine Spur vorhanden. Was nun ferner
den etwaigen Mangel eines zur Heilung erforderlichen Umstandes
als mitwirkend zum Tode (!!) betrfe, so sei, ausser dem (im
Obductions-Berichte bereits hervorgehobenen) insidisen Gange einer
schleichenden Entzndung des Gehirns, wie er sich gerade in diesem
Falle in seiner ganzen Heimlichkeit und Tcke gezeigt hatte, und
wie er so oft das beste Verfahren des besten Arztes vereitelt, noch
hervorzuheben, dass es ganz unangemessen wre, in einem solchen Falle
einen solchen Mangel anzunehmen, wo nicht ein einziges Symptom
die bereits vorhandene Tdtlichkeit der Krankheit kund gab, und in
welchem, was rztlicher Seits geschehen, nur gebilligt werden kann.
Wenn es aber allerdings als ein auffallender Umstand bezeichnet
werden muss, dass das Krankenjournal vom 3. December ab, an welchem
Tage nun, durch den eingetretenen ersten Schttelfrost zum erstenmale
fr den Kenner die eingetretene Gehirneiterung, d. h. die hchste
Lebensgefahr, bemerklich ward, gar keiner Medication mehr erwhnt, so
wiegt doch diese Lcke in der forensischen Beurtheilung nicht schwer,
da von dem Augenblicke an, wo diese Schttelfrste eintraten, ~keine~
rztliche Behandlung mehr einen lebensrettenden Ausgang auch nur mit
einiger Sicherheit htte erhoffen lassen knnen. Hiernach mssen wir
auch die dritte Frage des . 169. verneinen. Es bleibt sonach fr die
Bejahung nur noch die erste der drei Fragen brig, und nehmen wir
keinen Anstand, dieselbe zu bejahen (d. h. bekanntlich, die Verletzung
fr eine allgemein-absolut-lethale zu erklren). Man wende nicht ein,
dass auch die schwersten Kopfverletzungen zuweilen und unter besonders
glcklichen Umstnden nicht tdtlich verliefen; denn eben diese
Erfahrungen machen die Anwendung jener drei Fragen in hnlichen Fllen,
wie der vorliegende, ganz unthunlich. Wenn man aber erwgt, dass hier
eine Verletzung von solcher Heftigkeit eingewirkt hatte, dass dadurch
selbst die innern Theile der Schdelknochen geborsten waren, und
Eiterung selbst in der Tiefe des Schdels sich gebildet hatte, so ist
man gezwungen anzunehmen, dass eine solche Verletzung tdten ~musste~,
und dass Natur- wie Kunsthlfe unausreichend dagegen bleiben mussten.
Auf Grund dieses Gutachtens erfolgte die Verurtheilung des Ehemannes.

Ein durchaus hnlicher Fall, selbst den ussern Umstnden nach, Tdtung
durch den Ehegatten, reiht sich an den eben erzhlten, wenngleich
derselbe weniger schwierig fr die Anwendung der drei Fragen, dafr
aber wo mglich rztlich noch interessanter war.


31. Fall.

~Tdtliche Kopfverletzung durch Axthiebe.~

Am 15. Mrz 18-- hatte der Arbeitsmann _R._ seiner Ehefrau aus
Eifersucht mehrere Schlge mit einer Holzaxt auf den Kopf gegeben. Sie
war danach besinnungslos niedergestrzt, hatte sich jedoch alsbald
wieder erholt. Am folgenden Tage wurde sie nach der Charit gebracht.
Sie klagte jetzt nur ber Schwindel bei aufrechter Stellung. Etwas
Weiteres ber ihr Befinden bis zum Tode ist mir nicht bekannt geworden.
Ich weiss nur, dass sie, da man unter Einer der beiden Wunden eine
Depression des Schdelknochens fand, ~trepanirt~ wurde, und dass der
Tod am 30. Mrz, also vierzehn Tage nach der Verletzung, erfolgte. Erst
am 4. April wurde die Leiche obducirt. Das Wesentliche war icterische
Frbung des Krpers und folgender Befund im Kopfe: in der Mitte der
Stirn eine 1-1/2 Zoll lange, klaffende Wunde, mit scharfen, glatten,
nicht sugillirten Rndern, und in der Mitte des linken Scheitelbeins
eine zweite hnliche, unter welcher sich die Trepanffnung befand.
Die Hirnhute, einschliesslich der eingeschnittenen _dura mater_,
zeigten im Durchmesser von 1-1/2 Zoll eine graugrne Frbung. Die
linke Hemisphre war mit einer liniendicken Schicht grnen Eiters
berzogen. Das kleine Gehirn zeigte an seiner Grundflche ein
silbergroschengrosses, sulziges Exsudat. Die ganze ~rechte~ Hlfte
der Schdelgrundflche war mit einem 2 Linien dicken Extravasat
von dunkelm, geronnenen Blute bedeckt. Von der Trepanffnung ab
erstreckte sich eine Fissur mit deutlich sugillirten Rndern durch
das Hinterhauptbein bis in das _foramen magnum_. Ausserdem war nur
ungewhnlich die Grsse der Milz und Nieren, und eine auffallende
Grsse der Leber. Die Beurtheilung des Falles konnte, selbst nach
dem Maassstabe der drei Fragen, bei ~solchen~ Kopfverletzungen nicht
zweifelhaft sein. Die erste Frage (absolute Tdtlichkeit) musste
bejaht werden, bei dem Befunde eines so erheblichen Blutextravasates
auf der _basis cranii_, und einer Fissur, die sich in dieselbe
hineinerstreckte. Die abgesondert vorgelegte Frage nach dem tdtlichen
Werkzeuge beantworteten wir dahin: dass keine Grnde vorlgen, um nicht
anzunehmen, dass diese Verletzungen durch ein Beil verursacht worden.


32. Fall.

~Anscheinend tdtliche Kopfverletzung.~

Der Leichnam einer 60jhrigen Frau zeigte einige Hautwunden an der
Stirn, welche Veranlassung zur gerichtlichen Obduction wurden. Diese
ergab aber, dass die Verletzungen nicht im Geringsten mit dem Tode im
Zusammenhange standen, welcher vielmehr an Lungentuberculose erfolgt
war. Die oberflchlichen Wunden hatte die Verstorbene sich hchst
wahrscheinlich durch einen Fall aus dem Bette zugezogen, neben welchem
man sie todt aufgefunden hatte.

Wenn dieser Fall kein Interesse darbot, so wird dasselbe den folgenden
drei Parallelfllen nicht abgesprochen werden, smmtlich nmlich
tdtliche Kopfverletzungen durch Sbelhiebe betreffend.


33. Fall.

~Tdtlicher durchdringender Sbelhieb auf den Kopf.~

Wem ist nicht aus traurig bewegter Zeit das ernste Drohwort eines
berhmten Heerfhrers in Erinnerung, als er mit seinen Truppen in das
aufstndische Berlin einzog, um Zucht und Ordnung wieder herzustellen:
Die Kugeln sind im Lauf, die Sbel scharf geschliffen? ~Wie~ scharf
sie geschliffen waren, und was selbst ein Hieb mit dem nur kurzen
preussischen ~Infanterie~-Seitengewehr vermag, lehrte berraschend der
folgende Fall.

Bei einem Excess zwischen Civilisten und Soldaten, der sich in einem
Tabaksladen entsponnen hatte, erhielt ein 42jhriger Arbeiter von
einem Infanteristen mit dessen scharf geschliffenem Sbel einen Hieb
ber den Kopf. Dieser Hieb erstreckte sich viertehalb Zoll lang von
der Pfeilnath nach dem linken Scheitelbein, und dieser Knochen war in
der Mitte des Hiebes einen Zoll lang ganz gespalten. Innerlich war
die Glastafel ringsum vielfltig abgesplittert, und die Hirnhute
gleichfalls einen Zoll lang scharf zerschnitten. An dieser Stelle fand
sich ein wallnussgrosser Hirnabscess, in welchem noch Splitter der
Glastafel lagen. Frische Blutegelstiche in der Oberbauchgegend zeigten,
dass der Verstorbene hier ber Schmerzen geklagt haben musste, die
vielleicht im Zusammenhange mit Lebertuberculose gestanden hatten,
welche die Leichenffnung gleichfalls ergab. Im Uebrigen ist uns vom
Verlauf der Krankheit nach der Verletzung nichts bekannt geworden, da
ein Obductionsbericht spter nicht gefordert wurde.

Die Belehrung, welche dieser Fall in Betreff des tdtlichen Werkzeuges
gegeben, influirte sogleich auf die Beurtheilung der ganz hnlichen
Sachlage im folgenden


34. Fall.

~Tdtlicher durchdringender Sbelhieb auf den Kopf.~

Bei einem andern Auflauf war ein 40jhriger Mann von Soldaten mit ihren
Sbeln ber den Kopf gehauen worden, und nach fnf Tagen gestorben.
Ueber die linke Gesichtsseite der Leiche ging, vom Augenbrauenbogen
anfangend, ein vier Zoll langer Hieb, der, mit blutiger Nath geheftet,
schon in der Vernarbung begriffen war. Der Hieb hatte nicht nur beide
Augenlieder gespalten, sondern auch die ~_Highmore_'s-Hhle~ geffnet.
Ein zweiter Hieb fand sich rechts am Scheitelbein, drei Zoll lang, und
dieser hatte, genau wie im vorigen Falle, den Knochen und die Meningen
scharf und glatt gespalten. Auch hier fanden sich an der innern Lamelle
Zickzack-Fissuren und eine Absprengung eines groschengrossen Stckes
der Glastafel. Die Venen der _pia mater_ waren leer, das ganze grosse
und kleine Gehirn aber, an Ober- wie Grundflche, war mit einer zwei
Linien dicken Eiterschicht berzogen.

Es wre wnschenswerth, sagt das, den Obductionsbericht erfordernde
Schreiben des Militair-Gerichtes, wenn der Bericht sich darber
aussprechen knnte, ob die beiden Kopfverletzungen des _G._ als
mit Einem und demselben Instrumente zugefgt, anzusehen seien, da,
nach den Zeugenaussagen, mehrere Personen, und zwar ~Kavallerie
und Infanterie~ bei der Verwundung des _G._ mitgewirkt haben. --
Nachdem wir im Obductions-Berichte die absolute Tdtlichkeit, nicht
der Gesichts-, wohl aber der Kopfhiebwunde im Sinne der ersten Frage
des . 169. der Crim.-Ordn. festgestellt hatten, usserten wir uns
in Betreff des tdtlichen Werkzeuges wie folgt: Wenn das etc.
Gericht die unterzeichneten Obducenten fragt: ob beide genannte
Kopfverletzungen als mit Einem und demselben Instrument zugefgt zu
erachten seien, oder nicht? so sehen wir uns ausser Stande, diese
Frage zu beantworten. Die Beschaffenheit beider Wunden deutet, bei
der Schrfe und Gltte der Wundrnder, der Lnge der Wunden und der
Tiefe derselben, mit Gewissheit nur auf Hiebe mit einem scharfen und
schneidenden Instrumente. Ob ein solches aber ein Kavallerie- oder
Infanterie-Sbel berhaupt, _resp._ bei Einer der Verletzungen gewesen,
kann nach Beschaffenheit der Wunden nicht beurtheilt werden. Obducenten
glauben hierbei die Aeusserung nicht unterdrcken zu drfen, dass
ihnen erst ganz krzlich ein, dem vorliegenden durchaus hnlicher Fall
von durchdringender Kopfverletzung vorgekommen ist, welche vollkommen
unzweifelhaft durch den Sbel eines gemeinen ~Infanteristen~ verursacht
worden war. -- Das Requisitionsschreiben fgte aber noch hinzu: es
ist ferner darauf aufmerksam zu machen, dass nach Aussage mehrerer
Zeugen, der Gardedragoner _L._, nachdem der _G._ bereits am Kopfe
blutend auf dem Strassenpflaster lag, diesem mehrere Hiebe auf den
Vorderkrper, auf Brust oder Unterleib gegeben hat, dass dagegen das
Obductions-Protokoll von Verletzungen am Vorderkrper Nichts erwhnt,
whrend von derartigen Hieben doch mindestens Sugillationen entstanden
sein mssten. -- Hierauf erwiederte unser Obductionsbericht: wir
haben endlich noch derjenigen, in Bezug genommenen Zeugenaussagen zu
erwhnen, wonach _denatus_, nachdem er bereits zur Erde gelegen, noch
von einem Soldaten auf Brust oder Unterleib gehauen worden sein soll.
Wenn das etc. Gericht meint: dass von derartigen Hieben doch mindestens
Sugillationen entstanden sein mssten, so sind Obducenten zwar nicht
in der Lage, dieser Behauptung beitreten zu knnen, da die tgliche
Erfahrung lehrt, dass noch weit bedeutendere Verletzungen, als diese
etwanigen Hiebe, die doch jedenfalls flach gefhrt worden sein mssten
-- da sie, scharf gefhrt, doch mindestens die Hautbedeckungen getrennt
haben wrden -- sichtliche Spuren am Leichnam nicht hinterlassen.
Eben deswegen aber, weil dergleichen an der Leiche nicht beobachtet
worden, und das Obductions-Protokoll, der Wahrheit entsprechend, _sub_
Nr. 11. ausdrcklich bemerkt, dass ausser den genau geschilderten
Kopfverletzungen sonstige Verletzungen, also auch Sugillationen
u. dgl. an Brust und Unterleib, nicht bemerkt worden, so mssen
Obducenten, von ihrem Standpunkte aus, die beregten Zeugenaussagen ganz
auf sich beruhen lassen. So musste denn der _tenor_ des Gutachtens
wie folgt lauten: 1) dass _denatus_ durch die geschilderte Kopf-
(nicht Gesichts-) Verletzung seinen Tod gefunden habe; 2) dass diese
Verletzung so beschaffen gewesen, dass sie in dem Alter des Verletzten
unbedingt und unter allen Umstnden fr sich allein den Tod zur Folge
haben mssen[8]; 3) dass hiermit die beiden brigen Fragen des .
169. von selbst verneint sind; 4) dass alle brigen, am Leichnam des
_denatus_ vorgefundenen, und im Obductions-Protokoll verzeichneten
Verletzungen (unbedeutende Quetschungen, Hautschrammen u. dgl.) den
Tod nicht veranlasst haben; 5) dass darber, ob verschiedene Hiebwaffen
die verschiedenen Verletzungen bewirkt haben, sowie 6) darber, ob
_denatus_, nachdem er die Kopfwunde erhalten, und zur Erde gefallen,
noch mit Hieben auf Brust und Unterleib gemisshandelt worden? die
Obduction keinen Aufschluss gegeben hat. (Vgl. 45. Fall.)

Der letzte


35. Fall.

~Tdtlicher Sbelhieb auf den Kopf.~

aus dieser Reihe betraf eine 28jhrige _puella publica_, die drei
Wochen vor ihrem Tode von Soldaten durch einen Sbelhieb am Kopfe
verletzt, und in der Charit behandelt worden war. Bei der Section fand
sich die 1-3/4 Zoll lange, einen Zoll klaffende Wunde mit scharfen,
trocknen Rndern ber der Protuberanz des rechten Scheitelbeins, und
dieses war an-, aber nicht durchgehauen. Die ussere Knochenlamelle
um die Wunde war im Umfange eines Zolles necrotisch abgestorben. Die
innere Lamelle an dieser Stelle war dagegen ganz unverletzt. Die
Schdelknochen waren ungewhnlich dick. Gehirn und die blutfhrenden
Meningen sehr blutreich. Die _basis cranii_, das kleine Gehirn, _Pons
V._, _Medulla oblongata_ waren, offenbar von Exsudaten, opalisirend.
Eigentliche Eiterung fand sich nicht. _Sinus_ blutleer. Die Leber
cirrhotisch, die Milz gross und mrbe, der _Uterus (puellae publicae)_
hatte die Grsse wie bei einer Mehrgebrenden, beide Eierstcke waren
knorpelhart, und am rechten ein beginnender _Hydrops_ sichtbar.
Aus der spter vorgelegten Krankheits-Geschichte ging hervor, dass
_denata_ zwar im Augenblicke der erhaltenen Verletzung umgesunken und
besinnungslos gewesen war, dass sie aber am andern Tage bei ihrer
Aufnahme in das Krankenhaus vollkommen besinnlich, und in einem so
gnstigen Zustande war, und bis sechs Tage vor ihrem Tode verblieb,
dass das Kranken-Journal aus dieser ganzen Zeit nur den einfachen
Verband der Wunde zu registriren hatte. Erst sechs Tage vor dem Tode
stellten sich pltzlich die berchtigten Symptome: heftiger Druck im
Kopfe, Schttelfrost, Brechreiz, Erweiterung und Trgheit der Pupille
u. s. w. ein, und von da ab verlief die Krankheit unter den bekannten
Erscheinungen.


36. Fall.

~Tdtliche Kopfverletzung durch Fall in einen Keller. Ruptur des
Herzbeutels, der Leber und der Milz.~

Durch eine nicht sehr seltene Unvorsichtigkeit fand ein reicher
Brauherr in seinem eigenen grossartigen Etablissement einen
schaudervollen Tod. Man hatte nmlich eine Fallthr, die von der
obern Etage nach einem ~sechsundvierzig~ Fuss tiefen ausgemauerten
Kellerschacht fhrte, in welchem die grossen Bierfsser lagen, offen
gelassen, und in der Dunkelheit strzte der Unglckliche in diesen
Schacht hinab, und ward, alsbald vermisst, todt heraufgezogen. Er
war erst 44 Jahre alt geworden. Die Hautbedeckungen auf der linken
Schdelhlfte waren in einem grossen Winkel abgeplatzt, ein Beweis,
dass der Mann auf einen scharfen Rand, wahrscheinlich eines Fasses,
aufgefallen war. Das ganze Gehirn fand sich mit einer liniendicken
Schicht dunkeln geronnenen Blutes berzogen, und eben solche
Extravasate sahen wir in den Seitenventrikeln. Die _basis cranii_ war
queerber in zwei Theile auseinander gespalten, was allein einen Beweis
der ausserordentlichen Gewalt abgab, die auf den Krper eingewirkt
haben musste. Andere Beweise eben dafr gaben eine Zerplatzung des
Herzbeutels seiner ganzen Lnge nach, wobei aber das Herz unverletzt
geblieben war, ein zwei Zoll langer, transverseller Riss der Leber an
der untern Flche des linken Lappens, und ein eben solcher in der
Milz. Endlich fanden sich auch noch die vier ersten Rippen linkerseits
eingeknickt! Und bei diesen enormen innern Verletzungen zeigte
die Oberflche der Leiche weder an der linken Brustseite ber den
geknickten Rippen, noch in der Milz-, noch in der Lebergegend auch nur
eine Spur einer Sugillation (!). (Vgl. Fall 4, 5, 38 u. 39.)

Ein Parallelfall zu diesem ereignete sich einige Monate spter.


37. Fall.

~Tdtliche Kopfverletzung durch Fall von einer Treppe.~

Der Fall hatte, ausser dem anatomisch-forensischen, eine Art von
psychologischem Interesse, denn unmittelbar nach Sinnesgenssen, in
einer Stimmung, die gewiss vollste Lebenslust athmete, also in nicht
gewhnlich ungeahneter Weise, ereilte den Unglcklichen der Tod. Ein
pensionirter Stabs-Officier, erst 53 Jahre alt, hatte am 1sten des
Monats seine Pensionsrate bezogen, sich alsbald einen Rausch getrunken,
und wollte nun ausser dem _Bacchus_ auch noch der _Venus_ ein Opfer
bringen. Beim Weggange von der -- Priesterin strzte er die Treppe
hinab, und war in einer Stunde eine Leiche! Wir fanden eine Fissur,
die sich von der Lambda-Nath ab bis in das linke _foramen lacerum_
hinein erstreckte, und auch hier wieder, wie im vorigen Falle, das
ganze grosse und auch das kleine Gehirn mit einer liniendicken
Schicht dunkelvensen, schon halb coagulirten Blutes berzogen.
Merkwrdig war ein kirschengrosses Extravasat desselben Blutes mitten
im _Pons Varolii_. Im Herzen fand sich in beiden Hlften ziemlich
viel Blut. Der Magen war mit durch Rothwein gefrbtem Speisebrei
angefllt. Die Harnblase stand ber dem Schoossbogen, und war
strotzend voll wasserhellen Urins. Natrlich wurde die erste der drei
Lethalittsfragen bejaht.

Ausser diesen zehn und den oben erzhlten sieben Fllen (Nr. 1., 5.,
9., 11., 12., 14., 20. u. 25.) werden unten (Fall 44 und 45) noch zwei
Flle von tdtlichen Kopfverletzungen geschildert werden, dergleichen
also zwanzig, folglich der fnfte Theil aller die in diesem Hundert,
vorgekommen sind.




IV. Verletzung des Rckenmarkes.


Wir reihen an die beiden letzten Mittheilungen von tdtlichem Fall aus
der Hhe die folgende. Abermals eine ganze Reihe der allerbedeutendsten
Verletzungen, wie sie immer vorkommen, wenn der ganze Krper
zerschellt. Zugleich ist dieser Fall der dritte in dieser Centurie
von den, immer sehr seltenen, Verletzungen des Rckenmarks (vgl. 6.
und 15. Fall), und endlich bietet derselbe einen abermaligen Beweis
fr die wiederholt hier ausgesprochene Behauptung von der gnzlichen
Unzuverlssigkeit der bloss usserlichen Leichenbesichtigung in Betreff
mangelnder Sugillationen u. dgl.


38. Fall.

~Ruptur des Rckenmarkes; Bruch des Brustbeins und der Rippen; Ruptur
der Leber.~

Ein 30jhriger Tagelhner war 60 Fuss tief in eine Kalkscheune
hinabgestrzt, bewusstlos und rchelnd liegen geblieben und in
diesem Zustande nach drei Stunden gestorben. Ausser unbedeutenden
Hautabschilferungen an den Hnden und Unterextremitten, und einer
geringen, nur Zweigroschenstck grossen Sugillation im Nacken fand
sich usserlich ~keine Spur~ einer Verletzung, noch ein auf innere
Verletzungen deutendes Merkmal. Die Section ergab 1) apoplectische
Hypermie in beiden Gehirnen, 2) einen Bruch des dritten Halswirbels
am hintern Bogen, der queer durchbrochen, und womit gleichzeitig ein
Abbruch des _processus spinosus_ verbunden war; 3) war an dieser
Stelle das ganze Rckenmark queer durchrissen und der Wirbelkanal mit
halb coagulirtem Blute ausgestopft; 4) war das _Sternum_ von seinem
_Manubrium_ scharf abgebrochen, und 5) waren die zweite, dritte
und vierte Rippe rechts gebrochen. Endlich fand sich 6) im rechten
Leberlappen ein nur oberflchlich eindringender T-frmiger Riss, und
7) eine kleinere Ruptur im _lobulus quadratus_. Die geringe Menge von
nur drei Unzen in die Bauchhhle extravasirten Blutes erklrte sich
aus der Oberflchlichkeit der Leberrupturen, whrend natrlich bei
grssern, wie gleich der folgende Fall zeigt, weit grssere Blutergsse
beobachtet werden. Als eine fr Physiologen beachtenswerthe Erscheinung
erwhne ich noch, dass (bei einer Rckenmarkstrennung) die ganze
Blutmasse eine sehr dunkele Farbe und halb coagulirte Consistenz hatte.

Zwei andere Verletzungen des Rckenmarkes sind oben (Nr. 6. und 15.)
geschildert.




V. Verletzungen des Unterleibes.


39. Fall.

~Ruptur der Leber.~

Ein 11jhriges Mdchen war in ein Rosswerk gerathen, und von einem
Balken an die Wand geschleudert worden. Der Tod war nach anderthalb
Stunden erfolgt. Der Leichnam bot usserlich auch nicht die
~geringste~ Spur einer Verletzung, und gerade deshalb mussten wir von
vorn herein, mit Rcksicht auf die Todesursache und die Pltzlichkeit
ihrer Wirkung, auf Rupturen eines wichtigen innern Organs schliessen.
Eine solche ergab die Section denn auch in der Leber, nmlich einen
sechs Zoll langen Lngenriss (vgl. die Bemerkung zum 3. Fall), der
den rechten Leberlappen von hinten nach vorn getrennt hatte. In die
Bauchhhle waren siebzehn Unzen, theilweise coagulirt gefundenen Blutes
ergossen, und an der, bei solcher Blutung nothwendigen allgemeinen
Blutleere des Krpers nahm selbst das Gehirn Theil.


40. Fall.

~Tdtliche Leber-Hieb-Wunde.~

Eine der bemerkenswerthesten Nchte aus der Nachtseite der
preussischen Geschichte war bekanntlich die des 31. October 1848. Die
Nationalversammlung im Schauspielhause wollte den bedrngten Wienern
zu Hlfe eilen, der grosse, hier und da durch Fackeln erleuchtete
Platz war vom Volk angefllt, das der Nationalversammlung -- zu Hlfe
eilen wollte, und damit anfing, die Thren zum Eingang zu vernageln! Es
erschienen Abtheilungen der Brgerwehr, und bald darauf das bewaffnete
Corps der Maschinenbauer, ein buntes, tobendes Durcheinander! Conflikte
konnten nicht fehlen, und sie kosteten zwei Menschenleben. Ein
Maschinenbauer hatte aus einem Trupp der Brgerwehr eine Verletzung
erhalten, und war nach kurzer Zeit gestorben. In der Lebergegend fanden
wir eine drei Zoll lange, zwei Zoll klaffende Wunde, mit ganz scharfen,
sugillirten Rndern, aus welcher eine _Ileum_-Schlinge vorgefallen
war. Blutcoagula von der Menge eines Pfundes bedeckten die Netze und
Gekrse, und acht Unzen flssigen Blutes waren in die Bauchhhle
extravasirt. Am Rande des rechten Leberlappens fand sich eine zwei
Zoll tiefe, scharfrndrige Wunde. Es erhoben sich Zweifel darber, von
welcher Seite die Verletzung beigebracht worden? Von jener Seite ward
behauptet, der Verstorbene sei durch einen Bajonettstich aus seinen
eignen (der Maschinenbauer) Reihen vielleicht durch Zufall getdtet
worden, whrend die Kameraden des Getdteten behaupteten, der Zugfhrer
der Brgerwehr habe scharf auf den _denatus_ eingehauen. Nach der
Beschaffenheit der Wunde mussten wir allerdings einen Sbelhieb, nicht
einen Bajonettstich, als die tdtliche Verletzung annehmen, wogegen im
folgenden Falle die Bajonettwunde unzweifelhaft war.


41. Fall.

~Tdtliche penetrirende Bauch-Bajonett-Wunde.~

Das zweite Opfer des 31. October war ein 42jhriger Riemermeister, der,
als er sich zwischen die Brgerwehr und die Maschinenbauer gestellt
hatte, von zwei Brgerwehrmnnern mit dem Bajonett gestochen worden,
und nach mehrtgiger Behandlung in der Charit verstorben war. Die
Inspection zeigte links am Hftbeinkamme vier Zoll vom Nabel eine
horizontale, geradlinigte, einen halben Zoll lange Wunde mit ganz
scharfen, aber bereits trocknen, nicht sugillirten Rndern. Zwischen
der neunten und zehnten Rippe fand sich eine zweite, dreieckige,
mit schwach sugillirten Rndern. Beide Wunden penetrirten in die
Bauchhhle. Innerlich fand sich eine sehr verbreitete _Peritonitis_
und _Enteritis_. Die Dnndrme waren unter sich durch Eiterexsudate
leicht verklebt, der Bauchfell-Ueberzug der Leber mit inselfrmigen
Eiterausschwitzungen bedeckt, und acht Unzen blutig-wssriger
Flssigkeit schwammen in der Bauchhhle. Im vorlufigen Gutachten
mussten wir die erste der drei Lethalittsfragen natrlich verneinen,
und uns die Erwgung der beiden andern bis zur Kenntniss der
_Anteacta_, namentlich der Krankheits-Geschichte, vorbehalten. Gerade
Verletzungen, wie diese, zeigen nicht weniger wie Kopfverletzungen,
vorzugsweise die gnzliche Unhaltbarkeit aller Lethalittsgrade. Dass
einfach penetrirende Bauchwunden, wie die des Falles, nicht allgemein
absolut lethal sind, wird nicht bestritten werden. Wren sie aber
individuell absolut lethal? Wie wre die Bejahung dieser Frage zu
beweisen? Und Beweise soll das gerichtsrztliche Gutachten geben,
nicht blosse hypothetische, individuelle Annahmen. Der Verletzte war
in der Charit behandelt worden; es liess sich also wohl annehmen,
dass kein Mangel eines zur Heilung erforderlichen Umstandes zum
tdtlichen Ausgang der Verletzungen mitgewirkt, und ebenso gut konnte
vorausgesetzt werden, dass auch eine ussere Schdlichkeit gar
nicht in Wirksamkeit gesetzt worden war. Sehr leicht htte daher, ja
wahrscheinlicherweise, der Fall eintreten knnen, den wir in so vielen
andern erlebt haben, dass wir gezwungen worden, alle drei Fragen der
Crim.-Ordnung zu verneinen! Aber ein Obductionsbericht wurde spter, so
wenig hier, wie in allen Tdtungen in den Strassencravallen des Jahres
1848, gefordert. _Inter arma silent leges_.

Die brigen sieben Flle von Unterleibsverletzungen aus dieser
Centurie sind bereits unter andern Rubriken vorstehend _sub_ Nr. 2.,
3., 4., 8., 10., 17. u. 36. geschildert.




VI. Verletzungen der Extremitten.


42. Fall.

~Tdtlicher Bruch einer Ober- und Unterextremitt.~

Nicht ganz gewhnlich war folgender Fall. Ein 24jhriger gesunder
und krftiger Arbeiter war von einem Baume gefallen, hatte dabei den
linken Oberarm und den linken Oberschenkel gebrochen, und war nach
zwlftgiger Behandlung im Krankenhause zu Charlottenburg gestorben.
Am und im vollkommen gesunden Krper war Nichts zu bemerken, als
ein gewisser Blutmangel. Der Oberarm war unmittelbar ber dem
Ellenbogengelenk unregelmssig queer gebrochen, das Kapselgelenk
zerrissen, der ussere Gelenkfortsatz abgebrochen, der innere von
der Gelenkflche ausgewichen. Der Oberschenkel war in seiner Mitte
durch einen Queersplitterbruch gebrochen, und ein zwei Zoll langes
Knochenstck lag frei in der nicht verjauchten Tiefe. Aeusserlich waren
am Arm und Schenkel Geschwre mit schlechtem Eiter sichtbar, also
ein Beweis, dass die Weichtheile durch die Knochenbrche zerrissen
gewesen waren. Unser vorlufiges Gutachten ging dahin: dass die
Verletzungen die zureichende Ursache des Todes gewesen seien, dass
die erste und zweite Frage der Crim.-Ordn. zu verneinen seien, und
dass die Beleuchtung der dritten Frage fr den Obductionsbericht und
bis zur Einsicht in das Krankenhaus-Journal ausgesetzt werden msse.
Der Bericht wurde nicht gefordert, und wir haben spter ber den Fall
nichts weiter erfahren. Es ist nicht ersichtlich, warum nicht eine
schleunige Doppelamputation zur Lebensrettung des Verletzten versucht
worden.


43. Fall.

~Verblutung aus der _Vena saphaena_.~

Wie unerwartet ein Mensch sein Leben verlieren kann, wenn er sich
auch nicht im geringsten auch nur der Mglichkeit einer Lebensgefahr
auszusetzen glaubt, z. B. -- wenn er seinen Nachttopf nimmt, zeigte
der wunderliche Fall einer 50jhrigen Trompeter-Wittwe, die sich
beim Urinlassen durch ihren Nachttopf den Tod zuzog. Dies Gefss,
von sogenanntem Gesundheitsgeschirr (einem groben Porzellan), war
allerdings zerbrochen, und hatte scharfe Rnder und Spitzen. Beim
Heraufnehmen desselben unter die Rcke verwundete sich die Person, und
ward spter todt im Zimmer gefunden. Der vorgezeigte Nachttopf war
usserlich voller Blut, und enthielt auch innen noch geronnenes Blut.
Am linken Unterschenkel fand sich eine 1-3/4 Zoll lange, 3/4 Zoll
klaffende Wunde mit stumpfscharfen Rndern, deren Umkreis usserlich
nicht sugillirt erschien, whrend sich allerdings im umliegenden
subcutanen Zellgewebe Sugillation fand. Die _V. saphaena_ dieser Seite
war erbsengross geffnet. Die Blutleere im Leichnam war in ungewhnlich
hohem Grade vorhanden; nur die _pia mater_-Venen nahmen auch in diesem
Falle wieder keinen Theil an dieser Anhmie. (Vgl. oben 3. Fall.)

Vier anderweitige Flle von Verletzungen der Extremitten sind unter
andern Rubriken (s. oben Fall 7, 13 und 24, und weiter unten Fall 47)
erlutert.




B. Tdtungen durch Misshandlungen.


Unter den hierher gehrigen sechs Fllen ist zunchst der folgende zu
erwhnen, dem an Rohheit und Unnatur nicht leicht ein hnlicher an die
Seite zu setzen ist, und in welchem es unsere Aufgabe wurde, eben diese
verbrecherische Rohheit mit dem Obductionsbefunde in der Hand und durch
denselben, dem beharrlichen Leugnen der Angeschuldigten gegenber, dem
Richter klar zu machen.


44. Fall.

~Tdtliche Schlge auf den Kopf.~

Am 24. September 18-- wurde in einem Gebsche in einem nahen Dorfe in
einem Korbe ein todtes Kind mit Spuren usserer Gewalt aufgefunden,
und bald als das der Webergesellenfrau _Phlmann_ ermittelt. Dieses
ihr eheleibliches, beim Tode ein und drei Viertel Jahre altes Kind
hatte sie, nach allen Zeugenaussagen, nicht nur nie geliebt, sondern
es oft hungern lassen, so dass man es mit Gier rohe Kartoffelschaalen
essen gesehen hatte, und sehr hufig auf das Emprendste gezchtigt und
gepeinigt. So versicherten viele Augenzeugen, dass die _Phlmann_'schen
Eltern ~Hunderte von Wespen eingefangen hatten, mit denen sie zu
Zeiten das Kind im Zimmer einsperrten~. Ueber eine Zchtigung, die am
23. September Abends, d. h. kurz vor dem Tode des Kindes, bei einer
Bekannten vorfiel, deponirte deren 15jhriger Sohn wrtlich: Um 8 Uhr
Abends kam die _P._, um das Kind von uns abzuholen. Als sie sah, dass
es sich verunreinigt hatte, fasste sie es beim Arm, und befahl ihm
aufzustehen. Als das Kind nicht aufstehen wollte, schleuderte sie es
erst eine Strecke von etwa 4 Fuss nach dem Secretair zu, dann stiess
sie es mit dem Fusse so, dass es bis mitten in die Stube hinkollerte.
Hierauf ergriff sie es mit beiden Hnden beim Kopf, und stauchte es
wohl gegen fnfmal vorn mit der Stirn heftig gegen den Fussboden.
Endlich versetzte sie ihm noch mit der Faust mehrere heftige Schlge
ins Genick, auf den Rcken und auf den Hintern. Das Kind war ganz matt
und schrie nicht, sondern sthnte nur. Dann nahm sie es an die Hand,
und ging mit ihm fort, wobei sie usserte: wenn Du heut nicht lufst,
dann schlage ich Dich noch rein todt. -- Die Angeschuldigte dagegen
behauptete, dass sie dem Kinde nur einige Schlge auf den Hintern
gegeben habe. Dann sei sie mit dem Kinde nach Hause gegangen, wobei
sie es, weil es mde gewesen, abwechselnd getragen habe. Zu Hause
angekommen, habe das Kind sich geweigert zu essen, wofr sie ihm einen
Schlag mit der Hand, aber diesen aus Versehen, statt auf den Hintern,
in die linken Weichtheile gegeben habe. Ich hatte, sagte sie,
ihm nur Einen Schlag gegeben; er fing aber sogleich an zu wimmern
und zu sthnen, so dass ich ihn vom Boden aufnahm, und eine Zeitlang
umhertrug. Da er sehr kalt war, so brachte ich ihn bald darauf in's
Bett. Er ward immer stiller, und war endlich in anderthalb Stunden
todt. Sie wickelte darauf den Leichnam ein, und stellte ihn unter
ihr Bett, in welchem sie die Nacht ber ~ruhig schlief~ (!!), nachdem
sie ihrem Ehemanne bei dessen Zurckkunft vorgeredet hatte, dass sie
das Kind bei jener Bekannten gelassen. Am andern Morgen legte sie die
Leiche in einen Korb, bedeckte diesen mit einer Schrze, nahm auch
eine ~Kartoffelhacke~ mit, damit die Leute denken sollten, sie ginge
zum Kartoffelgraben, und deponirte den Korb an dem oben bezeichneten
Orte. Die Hacke hat sie auf dem Heimwege in ein fremdes Haus versteckt,
wo sie spter aufgefunden worden.

Das an Befunden sehr reiche Obductions-Protokoll fge ich im Anhange
I. _in extenso_ bei. Der Obductions-Bericht hatte zunchst, nach der
damaligen Lage der Gerichtspraxis, die Aufgabe, den Tdtlichkeitsgrad
der Verletzungen festzustellen. Dass und warum wir sie als allgemein
absolut lethal erklrten, bedarf an diesem Orte keiner Ausfhrung.
Sodann aber waren mehrere Fragen ber die Art und Weise der Entstehung
dieser Verletzungen, mit Rcksicht auf die Zeugenaussagen, die Angaben
der _Phlmann_, und die unter so verdchtigen Umstnden aufgefundene
Kartoffelhacke, vorgelegt worden, in Beziehung auf welche Fragen der
Obductionsbericht sich, wie folgt, usserte:

Wenn die Angeschuldigte bis jetzt dabei stehen geblieben ist, dass sie
dem Kinde nur einen Schlag mit der flachen Hand in die Weichen gegeben,
so verdient diese Angabe keine wissenschaftliche Wrdigung, da es auch
dem Laien einleuchtend sein muss, dass durch einen solchen Schlag die
Schdelknochen nicht gesprengt werden knnen. Diese Sprengung setzt
vielmehr ganz nothwendig voraus, dass ein stumpfer Krper mit Kraft
mit dem Schdel des Kindes in Berhrung gekommen ist. Jeder denkbare
stumpfe Krper konnte bei dem Kinde diese Wirkung haben, ebenso wohl z.
B. ein dicker Stock, wie ein Holzpantoffel, der Rcken eines Beils u.
s. w., selbstredend also auch die in Beschlag genommene Kartoffelhacke.
Eine gewaltsame Berhrung des Schdels konnte aber auch namentlich
durch wiederholtes Stossen und Schleudern des Kopfes gegen den
Fussboden eines gedielten Zimmers, gegen Mbel u. dgl. entstehen,
und so erfordert die zweite der uns vorgelegten Fragen eine genauere
Wrdigung. Nach der oben angefhrten Aussage des Knaben _Sellheim_
schleuderte Inculpatin das Kind zwei Stunden vor seinem Tode etwa vier
Fuss nach dem Secretair zu, kollerte und trudelte (rollte) dasselbe
mit dem Fusse umher, stauchte es mit der Stirn und mit der Seite wohl
fnfmal gegen den Fussboden, und gab ihm mit der Faust mehrere heftige
Schlge gegen Genick, Rcken und Hintern. Wenn es auch nicht in Abrede
zu stellen, dass durch ein so rohes und gewaltsames Verfahren ein Kind
so zarten Alters htte getdtet, dass ihm namentlich dadurch sogar
Brche und Sprnge in den dnnern Schdelknochen, wie Scheitel- und
Schuppenbein, sowie Gehirnerschtterung und Blutextravasate htten
verursacht werden ~knnen~, so ist dies doch aus obigen Grnden von
einer Sprengung des Hinterhauptsbeins, wie sie hier gefunden, nicht
anzunehmen. Aber noch ein anderer wichtiger Grund untersttzt die
Annahme, dass diese Verletzungen, also die Todesursache, einer andern
und sptern, als der von dem _Sellheim_ bezeugten Misshandlung ihr
Dasein verdanken. Inculp. hat nmlich angegeben, dass sie nach dieser
Misshandlung das Kind, es ~abwechselnd~ tragend, mit nach Hause
genommen, und es hier auf die Erde gesetzt habe, um in der Kche
Kartoffeln zu kochen. Von den zubereiteten Kartoffeln wollte es, da
es sehr unzufrieden war, Anfangs nichts nehmen, nahm sie aber dann
doch, warf sie aber alsbald wieder fort, ohne zu essen, und legte
sich nun nach seiner Gewohnheit auf die Seite. Erst nach der nun
angeblich noch gefolgten, neuen Zchtigung soll es gesthnt haben, kalt
geworden und bald darauf verschieden sein. Das Kind war also, nach
der Inculp. eigenen Aussage, zu Hause angekommen, also, nachdem es
die frheren Misshandlungen in der _Sellheim_'schen Wohnung erduldet
gehabt hatte, noch so weit bei Krften, dass es in der Stube aufrecht
sitzen konnte, und hatte noch Besinnung, da es auf Aufforderung eine
Kartoffel annahm, und sie dann wegwarf. Ein solcher krperlicher und
geistiger Zustand ist unvertrglich mit der Annahme, dass um diese
Zeit die bei der Leichenffnung nachgewiesenen Verletzungen im Kopfe
bereits Platz gegriffen haben konnten, nach welchen das Kind nicht erst
noch abwechselnd htte nach Hause gehen knnen, vielmehr alsbald
besinnungslos und unfhig werden musste, sich aufrecht zu erhalten.

Hiernach sagten wir im _tenor_ des Gutachtens: dass die
Kopfverletzungen im Sinne der ersten Frage der Crim.-Ordn. als absolut
lethale zu erachten, dass dieselben mit der Kartoffelhacke zugefgt
sein ~konnten~, und dass es durchaus nicht wahrscheinlich, dass sie
eine Folge der in der _Sellheim_'schen Wohnung dem Kinde zugefgten
Misshandlungen gewesen seien.

Dieses Gutachten hielt ich im mndlichen Audienz-Termin gegen die bis
zum Schlusse leugnende Inculpatin aufrecht, die in dieser Instanz zum
~Tode~ mit Schleifung zur Richtsttte verurtheilt ward. Sie appellirte,
und brachte nun die alberne Aussage vor: sie habe bisher einen Umstand
verschwiegen, der wohl am Tode des Kindes Schuld sein knne; sie habe
nmlich an jenem Abend, als sie das Kind nach Hause gebracht, demselben
die Kartoffeln auf den Tisch gelegt, und es auf eine kleine Fussbank
davor gestellt, damit es essen mge. Als sie in der anstossenden Kche
gewesen, sei das Kind von der Fussbank gefallen, und nach anderthalb
Stunden gestorben! Der Vorhalt des Richters, dass diese Angabe sehr
unwahrscheinlich sei, da nicht anzunehmen, dass sie einen solchen
Umstand, der sie von aller Anschuldigung der Tdtung ihres Kindes
sogleich entlastet haben wrde, wie sie sich selbst sagen msse, zu
ihrem grssten Nachtheile bisher absichtlich verschwiegen haben sollte,
blieb erfolglos. Auch in der Appellations-Instanz vernommen, musste
ich meinerseits diese neue Angabe, als mit dem Obductionsbefunde nicht
bereinstimmend, verwerfen, und blieb bei meinem frheren Gutachten
stehen. Aus rein juristischen Grnden aber wurde das erste Erkenntniss
dahin abgendert, dass die _P._ nur zu 20jhriger Zuchthausstrafe
verurtheilt ward.


45. Fall.

~Tdtung durch Kopfverletzungen.~

Der Fall war hchst interessant, nicht sowohl wegen des Befundes, als
wegen der Schwierigkeit der Beantwortung der vom Richter gestellten
Fragen. Er liefert ein Seitenstck zu dem obigen 34. Fall, weil auch
hier es darauf ankam, aus den Verletzungen auf den verletzenden
Krper, d. h. auf den Thter, und unter Mehrern auf den eigentlichen
Urheber des Todes zurckzuschliessen. Solche Flle kommen bei tdtlich
werdenden Prgeleien gar nicht selten vor. Augenzeugen waren nicht
vorhanden, denn alle Anwesenden waren betheiligt, Alle oder Viele waren
betrunken, Jeder leugnet u. s. w., und einzig und allein der Ausspruch
des Gerichtsarztes ist es dann, an welchen sich der Staatsanwalt
und der Richter halten knnen, um nicht einen Unschuldigen auf die
Anklagebank zu bringen, oder gar zu verurtheilen. Ob wir die in solchen
Fllen so nthige Vorsicht im Urtheile im vorliegenden gebt, und ein
mglichst zutreffendes Urtheil ausgesprochen haben, mag der Leser
entscheiden. Richterlicherseits ist allerdings nach unserm Gutachten
erkannt worden.

Der Wirth einer kleinen Schankwirthschaft war mit seinen von Bier,
_Spirituosis_ und Politik (im Frhjahr 1848!) aufgeregten Gsten in
Conflikt gerathen, und es war im engen Lokale, in welchem sich ein
Billard, Mbel und viele Menschen befanden, zu einer allgemeinen
Schlgerei gekommen, bei welcher der Wirth von Einigen zur Erde
geworfen, von Andern mit Stock, Billardqueues u. dgl. geschlagen wurde.
Er starb in Folge dieser Misshandlungen. Vom Verlauf der Krankheit
ist mir nur bekannt geworden, dass sie vier Tage bis zum tdtlichen
Ende angedauert habe, und dass _denatus_ nur in den beiden ersten
Tagen besinnlich gewesen war. Die fr die spter vorgelegten Fragen
relevanten Sectionsbefunde waren folgende. _S._ war 39 Jahre alt und
ziemlich krftig gewesen. Die ganze Umgegend beider Augen, zumal des
linken, war stark sugillirt. Gerade auf dem linken Augenbrauenbogen
zeigte sich eine, im Verheilen begriffene, bogenfrmige, ziemlich
scharf gernderte Wunde von 1-1/4 Zoll Lnge und einer halben Linie
Breite. Unter dem linken Thrnenbein eine runde, erbsengrosse,
scharfgernderte Hautwunde. Die ganze linke Oberextremitt zeigte
zahllose Sugillationen. Innerlich grosser Blutreichthum der Gefsse
der _pia mater_; die ganze Oberflche des Gehirns, zumal der rechten
Halbkugel, mit gelbgrnem Eiter bergossen. Eben solche Eiterschicht
berzieht die Basis des kleinen Gehirns. Auf der _pars orbitalis_ des
Stirnbeins links ein Extravasat von geronnenem Blute von einer Drachme,
und darunter ein halbzlliger Knochenriss, durch welchen die Sonde
den Augapfel berhrt. Die Section der brigen Hhlen knnen wir als
unwesentlich bergehen.

Aufgefordert, ausser den gewhnlichen Fragen (der Crim.-Ordn.) noch
folgende zu beantworten:

    1) ob und welche der an dem Verstorbenen gefundenen Verletzungen,
    namentlich ob der auf der _pars orb._ des Stirnbeins gefundene
    Knochenriss, durch Schlge mit einem Stock, oder mit einem
    Tischblatt, welche gegen den Kopf gefhrt sein sollen, oder ob sie
    durch ein Hinschlagen mit dem Kopfe auf die Erde und gegen die Wand
    entstanden sein knnen?

    2) welche von den, im vorlufigen Gutachten in Bezug genommenen
    Verletzungen _sub_ 12, 16 und 18[9] die ~eigentliche Todesursache~
    gewesen ist, oder ob sie es jede fr sich, oder etwa nur alle
    zusammenwirkend gewesen sind?

usserten wir uns _ad_ 2. unter Darlegung der Grnde dahin, dass,
da uns ber die Erkrankung und Behandlung des _S._ Nichts bekannt
geworden, wir die ~absolute~ Tdtlichkeit der nothwendig vorhanden
gewesenen Hirnhautentzndung, der wir einen traumatischen Charakter
vindicirten, nicht annehmen knnten, diese absolute Lethalitt aber
unzweifelhaft der Verletzung des Stirnbeins zuschreiben mssen, da
dessen _pars orbit._ schon zur Schdelgrundflche gehrte, alle
Knochenrisse und Brche der letztern aber absolut tdtlich seien. Denn
einerseits setzten dieselben nothwendig eine sehr heftige Insultation
des Kopfes voraus, die auch die innerste Organisation des Gehirns
mitbetroffen, und Erschtterung, Bluterguss oder Entzndung zur Folge
haben msse, und andererseits sei Natur- wie Kunsthlfe unvermgend,
diese Folgen einer so heftigen Insultation auszugleichen.

Die den Obducenten gestellte Frage, betreffend die Werkzeuge, mit
welchen die Kopfverletzungen _qu._ verursacht worden, sehen wir
uns genthigt, in ihre einzelnen Theile zu sondern. Fr als durch
Stockschlge veranlasst sprechen nur allein die Sugillationen um
beide Augen und am linken Arm, wiewohl diese smmtlichen Verletzungen
ebenso fglich auch Misshandlungen anderer Art, wie Faustschlgen,
Stssen u. dgl. ihre Entstehung verdanken knnen. Dagegen ist die
kleine runde Oeffnung an der linken Seite der Nase wohl mit am
meisten Wahrscheinlichkeit unter allen in der Frage namhaft gemachten
verletzenden Ursachen, von der Berhrung mit einem Stocke, namentlich
mit einer spitzen Zwinge desselben, herrhrend zu erachten. Eine
Gewissheit lsst sich hierber nicht geben, und scheint auch nicht
erheblich, da wir allen den hier namhaft gemachten Verletzungen
einen Antheil an dem Tode des _denatus_ nicht zuschreiben. -- Die
Wunde ber dem linken Augenbrauenbogen zeigte ziemlich scharfe
Rnder, und muss demnach mit einem ziemlich scharfen Krper verursacht
worden sein. Als ein solcher knnte (weniger ein Stock, als) die
~Kanten~ eines Tischblattes, oder der Stoss gegen die ~Ecke~ einer
Wand gelten. Auch durch ein Hinschlagen mit dem Kopfe gegen die
Erde knnte diese Wunde entstanden sein, wenn auf der Stelle des
Fussbodens gerade eine vorstehende Dielenkante sich befunden htte,
oder der Kopf an eine Wandecke, an einen scharfkantigen Tisch- oder
Billard- oder Bankfuss u. dgl. gestossen worden wre. Die eigentliche
absolut-lethale Verletzung hngt unzweifelhaft mit der eben gewrdigten
ussern Verletzung ber dem linken Auge zusammen, und gilt sonach das
soeben in Betreff des Werkzeuges Angefhrte auch fr diese innere
Verletzung. Unzweifelhaft ist aber auch ferner, dass dieser Bruch in
der Tiefe des Schdels eine ~erhebliche~ ussere Gewalt voraussetzen
lsst. Auch in ~dieser~ Beziehung ist es wenig wahrscheinlich, dass
blosse Stockschlge hier die Ursache gewesen, wogegen Schlge und
Stsse mit einem Tischblatt oder gegen die Wand und den Fussboden, wenn
sie mit Heftigkeit gefhrt wurden, allerdings einen solchen Bruch in
den Kopfknochen veranlassen konnten. Nach allem Obigen resumiren wir
unser Gutachten dahin: 1) dass der auf der _pars orbitalis_ gefundene
Knochenriss durch Schlge mit einem Stock entstanden sein ~knne~,
dass es aber wahrscheinlicher, dass derselbe durch ein Tischblatt,
oder durch Hinschlagen mit dem Kopfe auf die Erde und gegen die Wand
entstanden sei; 2) dass der beregte Knochenriss die eigentliche
Todesursache gewesen, und zwar 3) dass diese Verletzung so beschaffen
gewesen, dass sie in dem Alter des Verletzten unbedingt und unter
allen Umstnden fr sich allein den Tod zur Folge haben musste,
wonach 4) die beiden eventuellen Fragen des . 169. der Crim.-Ordn.
erledigt sind.


46. Fall.

~Angeblich tdtliche Zchtigungen.~

Ein 14jhriger Knabe sollte an Zchtigungen gestorben sein, deren
zahlreiche Spuren sich in Einrissen in beide Ohrlppchen, sowie in
Stock- und Ruthenhieben auf Rcken, _nates_ und rechtem Oberschenkel
genau so zeigten, wie ich sie im 41. Fall der ersten Centurie (3te
Aufl. S. 73) beschrieben habe, zu welchem Fall der vorliegende ein
Seitenstck liefert. Die Leiche zeigte blutig-serse Ausschwitzung
in der Schdelbasis und im rechten Pleurasacke, leeren und ganz
zusammengeschrumpften Magen, einen Beweis der drftigen Ernhrung des
Kindes, die auch von einer Zeugin spter besttigt ward, und _Oedema
pedum_. Es musste angenommen werden, dass eine innere Krankheit den
Tod veranlasst, und dass die Zchtigungen keinen Antheil daran gehabt
htten.


47. Fall.

~Bruch eines Unterschenkels; Amputation; Tod.~

Die Beurtheilung des nachstehenden Falles wrde nach dem jetzigen
Strafgesetzbuch leicht gewesen sein; unter der Herrschaft der drei
Fragen der Crim.-Ordn. war sie es nicht. Am 12. December 18-- Abends
wurde bei einer Schlgerei die 29jhrige Frau _Str._ von Soldaten
eine Treppe hinuntergeworfen, und brach den linken Unterschenkel und
zwar beide Knochen in viele kleine Stcke, wie das Journal des
Krankenhauses sagte, in welches sie sofort gebracht worden war. Ueber
dem Knchel fand sich eine Hautzerreissung, durch die man eingehen
und die zerstckelten Knochen fhlen konnte. Man beschloss bei der
gefhrlichen Sachlage um so mehr eine sofortige Amputation, als der
krftige, gesunde Krper einen glcklichen Ausgang hoffen liess. Es
wurden einfache Beruhigungsmittel und kalte Umschlge angewandt, und
am andern Morgen die Amputation, nach vorheriger Chloroformirung der
Pat., kunstgemss verrichtet. Die Kranke erwachte nur sehr langsam
aus ihrer Narcose, und fhlte sich noch Abends betubt. (_Nitrum_
und _Natr. sulph._) Aber noch am folgenden Morgen war sie benommen,
und hatte 108 Pulsschlge. Am 14ten Anschwellung der Weichtheile am
Stumpfe, andauernde Kopfschmerzen, gerthete Bindehaut. (_Inf. Senn.
comp._, kalte Kopfumschlge.) Am 15ten unvernderte Unbesinnlichkeit
(aus welcher sie seit der Chloroformirung nicht herausgekommen zu
sein scheint!) und Schmerz der Weichtheile, der die Application
von 12 Blutegeln veranlasste. Abends hatten sich die allgemeinen
Reactionssymptome vermehrt namentlich vermehrt die Symptome am
Kopfe, der Puls 110, die Zunge trocken. Der Versuch eines Aderlasses
musste, wegen Ohnmacht, unterbrochen werden, wogegen zehn Blutegel
in beide Schlfen gesetzt wurden. Am 16ten einige Besserung. In der
linken Leistengegend war jeder Druck schmerzhaft, und dem Verlaufe
der linken Schenkelvene nach, zeigte sich ein stark gespannter,
empfindlicher Strang in der Tiefe. (12 Blutegel, _Natr. nitric._) Beim
Wechsel des Verbandes zeigte sich die Hlfte der Wundrnder verklebt.
In der Nacht blande Delirien. Am 17ten schwere Besinnlichkeit,
Kopfschmerz, Schttelfrost, kleiner Puls von 120 Schlgen, aber
noch ein befriedigendes Aussehen der Wunde. Pat. erhielt eine
Mixtur mit _Ammon. carbonic._ Nachmittags steigende Betubung, neuer
Schttelfrost, Puls von 140. (Zweistndlich zwei Gran _Calomel_ und
zehn Blutegel hinter die Ohren.) Nach einigen Sthlen in der Nacht
war sie am 18ten viel freier, und die Wundflche ganz normal. Am
Abend aber bekam sie einen heftigen Schttelfrost, wurde pltzlich
ganz blass und regungslos, reagirte auf keinen Reiz, blieb beim Rufen,
Schtteln, Stechen mit Nadeln unbeweglich, aber der Anfall ging bald
vorber. Nachts laute Delirien. Am 19ten war sie wieder unbesinnlicher
und unruhiger. Die profuse Eiterung war etwas unrein geworden, und
die verklebten Wundrnder auseinander gewichen. (_Acid. Hall._ und
Glaubersalz.) Vom 19ten bis zum 22sten -- schweigt das Journal; an
diesem Tage fhrt es fort: der Zustand der Pat. hat sich fortwhrend
verschlimmert; sie liegt Tag und Nacht in einem Halbschlafe, spricht
unverstndlich, der kleine, fadenfrmige Puls variirt zwischen
120-140, die Schttelfrste kehren wieder, die Eiterung wird unreiner
und profuser. (Aromatische Fomente, 13 Loth _Arnica-Infus._ von
[Symbol: Drachme]j, mit [Symbol: Drachme]j Salmiak.) Am 23sten starb
sie, 250 Stunden nach der Verletzung, und zwar nach der amtlichen
Krankenhaus-Anzeige, an Venenentzndung nach Amputation.

Sie ist nicht an _Phlebitis (Pyaemie)_ gestorben. Man wird aber,
nach diesem treuen Extract aus dem Journal, nicht ahnen, was die
(gerichtliche) Section als tdtliche Krankheit ergeben hat.

An beiden ~Brust~seiten _resp._ vier frische Schrpfnarben. Smmtliche
Weichtheile am Stumpf gangrnescirt und verjaucht. Die Kopfhhle
zeigte durchaus Nichts von der Norm Abweichendes, desto mehr aber
die Brusthhle. Beide Lungen waren graublau, blutarm, oedemats. Die
Lungen- und Rippen-~Pleura~ ist, ganz besonders an der rechten Lunge,
mit einem frischen Eiterexsudat reichlich bedeckt. Ein solches, an
Gewicht 12 Unzen, wird als dnngelbrthliche Flssigkeit aus der
rechten Brusthlfte ausgeschpft. In der linken befinden sich 5 Unzen
einer blutig-wssrigen Flssigkeit. Endlich zeigten auch die Lungen
einige halberweichte Tuberkel. Im Herzbeutel die erhebliche Menge von
anderthalb Esslffeln blutiger Flssigkeit. Das sehr schlaffe Herz
enthielt in beiden Hlften mssig viel braunrothes, halb flssiges,
halb geronnenes, offenbar zersetztes Blut. Der Befund in der Bauchhhle
war nicht erheblich: ich hebe nur hervor, dass alle Organe bleich und
blutarm waren, und dass die genau untersuchten Venenstmme weder eine
besondere Rthung ihrer innern Haut, noch Eiter oder dgl. zeigten.
Dasselbe ergab eine genaue Untersuchung der linken Cruralvene lngs
ihres ganzen Verlaufes, wie der kleinern Venen des Stumpfes und
Oberschenkels. Die beiden Knochen waren sehr glatt abgesgt, und keine
Splitterung u. dgl. zu bemerken.

Es wird wohl jedem Anfnger sogar einleuchten, dass diese Frau an der
und durch die Verletzung ihren Tod gefunden habe, wie Tausend Andere
vor ihr nach einer _fractura cruris comminuta_, mit Zerreissung der
Weichtheile. War aber die Verletzung allgemein absolut tdtlich?
Wie htten wir dies -- hier bedarf es keiner Ausfhrung -- in unserm
Obductions-Berichte behaupten und vertreten knnen? Wir thaten es
natrlich nicht, wenn wir auch den Richter auf die hohe Lebensgefahr
aufmerksam machten, die jede Verletzung, wie die vorliegende, an sich
und _in abstracto_ bedingt. Ebenso wenig liess sich ja aber auch
annehmen, dass hier eine individuell absolut-lethale Verletzung
vorhanden, wie berhaupt in der Summe des _Nonsens_ der jetzt glcklich
berwundenen Lethalittsgrade die individuelle Lethalitt nicht
gerade den geringsten Factor bildete. Es blieb also noch die dritte
Frage (accidentelle Tdtlichkeit) zu bercksichtigen, und hier
gestehe ich, dass ich ernstlich erwog, ob nicht das Chloroform als
die ussere Schdlichkeit der Gesetzesstelle in Anspruch genommen
werden knne oder msse? Thatschlich war nach dem Kranken-Journal,
worauf ich deshalb absichtlich schon oben aufmerksam gemacht, dass
die _Str._ vom Augenblicke der Chloroformirung nie wieder ~ganz~ zur
freien Besinnlichkeit zurckgekehrt war; thatschlich war die, durch
die Section nachgewiesene Blutzersetzung. Aber, abgesehen davon, dass
sich mein Gewissen dagegen strubte, die Aerzte des Krankenhauses
dem richterlichen Laien gegenber einer solchen positiven, directen,
activen Mitwirkung am Tode zu beschuldigen, so lag doch auch eine so
unzweifelhafte, materielle tdtliche Krankheit -- _Pleuritis exsudativa
universalis_ -- vor, dass darin ein weit sicherer Halt gefunden werden
konnte.

Nachdem wir im Gutachten ausgefhrt, dass und wie die Verletzung diese
tdtliche Krankheit bedingt habe, und dass folglich die erstere die
Ursache des Todes gewesen, dass aber eine allgemeine Nothwendigkeit
desselben nicht anzunehmen, da bei einer krftigen und gesunden
Person, wie _denata_, eine sofort, wie hier, angestellte kunstgemsse
Amputation sehr hufig Lebensrettung erzielt habe, dass aber auch keine
~nachweisbaren~ Momente der Individualitt vorhanden gewesen, die den
Tod gerade bei der _Str._ als eine Nothwendigkeit anzunehmen zwngen,
dass endlich von ussern Schdlichkeiten, die auf die Verletzte
eingewirkt, wie grobe Ditfehler, Abreissen des Verbandes u. s. w.
Nichts bekannt geworden, und dass sonach, im Sinne der drei Fragen,
nur noch der Mangel eines zur Heilung erforderlichen Umstandes zu
erwgen bliebe, fuhren wir fort: Hierunter zeigen nun allerdings die
Aufzeichnungen im Krankenhaus-Journal einige auffallende Umstnde.
Dass dasselbe nicht mit der gehrigen Genauigkeit gefhrt, ergiebt
sich, ausserdem, dass darin des Zustandes der Athmungswerkzeuge
nirgends Erwhnung geschieht, noch daraus, dass von den drei wichtigen
Tagen vom 19. bis zum 22. December ber den Zustand der Kranken darin
gar Nichts verzeichnet ist. Das Journal aber ist nichts Anderes,
als der niedergeschriebene Hergang der Krankenbehandlung, und aus
den Lcken des erstern darf auf die der letztern zurckgeschlossen
werden. Wir knnen namentlich nicht umhin, darauf aufmerksam zu
machen, dass der Zustand der schwer kranken _Str._, sowohl die,
wie es scheint, wenig beachtet gewesene Brustfellentzndung, als
auch das schwere Allgemeinleiden, wohl energischere, innere Mittel
erfordert htten, als diejenigen, welche administrirt worden, und die
sich auf khlend-abfhrende Mittel beschrnkten, dem nur Einmal ein
energischeres, das Calomel, substituirt ward, dessen ~allgemeine~
Dosis aber gleichfalls nicht aus dem Journal hervorgeht, und dem
endlich erst kurz vor dem Tode ein nicht starkes _Arnica-Infusum_ mit
dem ganz unbedeutenden Zusatz von einem Quentchen Salmiak auf 13 Loth
Flssigkeit folgte. Obducenten sind sehr weit von der Annahme entfernt,
dass ein anderes Heilverfahren die durch die Verletzung selbst schon
auf's Lebensgefhrlichste Erkrankte htte gerettet haben mssen,
oder auch nur hchst wahrscheinlich gerettet haben wrde, allein sie
durften die hervorgehobenen Mngel nicht unbercksichtigt lassen bei
ihrer Beurtheilung des Falles und dem ihnen vorgelegten gesetzlichen
Beurtheilungs-Maassstabe, da wenigstens eine Mglichkeit der
Lebensrettung bei einer genauern Wrdigung des Krankheitsfalles nicht
in Abrede zu stellen ist, und, wie wir nachgewiesen, eine ~andere~
Anwendung der drei Fragen hier gar nicht statthaft ist.

In den beiden folgenden und letzten Fllen aus dieser Rubrik wurde
weder ich, noch soll es der Leser ferner in dieser Centurie werden,
behelligt durch diese Lethalittsfragen.


48. Fall.

~Angeblich tdtliche Misshandlungen.~

Ein Arrestant sollte von seinem Mitgefangenen gemisshandelt, und der
Tod eine Folge dieser Misshandlungen gewesen sein. Die Leiche zeigte
usserlich nur Narben frherer chirurgischer Heilmittel, aber Nichts,
was auf eine Gewaltthtigkeit htte schliessen lassen knnen. Das
Gehirn bot eine gewisse Blutflle, sonst keine Abnormitt dar. In der
Brust war die rechte Lunge roth hepatisirt, die linke normal. Die Leber
zeigte sich sehr gross; der Gallengang war durch ein Faserstoffgerinsel
verschlossen, dergleichen sich auch in der Gallenblase vorfanden,
die vollkommen gallenleer war, aber eine Menge kleiner Gallensteine
enthielt, und deren Wnde hypertrophisch waren. Das Merkwrdigste war
der Befund in der Milz. Sie war 11 Zoll lang, 6 Zoll breit, 3 Zoll
dick, und wog 3 Pfund 18 Loth Civil-Gewicht. Ihre Substanz glich einer
frischen Schlackwurst. Nieren und _Vena cava_ waren hchst auffallend
blutreich. -- Es musste geurtheilt werden, dass dem _Denatus_ kurz vor
dem Tode Misshandlungen nicht zugefgt worden, und dass, wenn dies
frher der Fall gewesen sein sollte, dieselben keinen Einfluss auf
dessen Tod gehabt haben knnten.

Aehnlich war der Zusammenhang im


49. Fall.

~Angeblich tdtliche Misshandlungen.~

Ein 12jhriger geistesschwacher Knabe sollte tdtlich gemisshandelt
worden sein. Fast die ganze rechte Hlfte des Kopfes der Leiche war
roth und geschwollen, und eben so gerthet, aber nicht geschwollen,
war der Nacken. Sugillationen fanden sich bei Einschnitten in diese
Stellen nicht, wohl aber an zwei Stellen in der Kopfschwarte. _Oedema
pedum_ und _decubitus_ deuteten auf vorausgegangene lngere Krankheit.
Von eigentlichen Verletzungen fand sich usserlich Nichts. Im Gehirn
war der linke _Thalamus nerv. optic._ theilweise breiig erweicht. Die
brigen Befunde waren die normalen. Das Gutachten ging dahin, dass
der Knabe an innerer Krankheit, hchstwahrscheinlich Hirnerweichung,
gestorben sei, dass aber nicht mit Gewissheit bestimmt werden knne, ob
demselben whrend des Lebens Misshandlungen zugefgt worden.




C. Tdtungen durch Erstickung und Schlagfluss mit Einschluss der
Erhngten und Erdrosselten.


Wenn, allerdings mit Ausschluss der hierher gehrigen Flle, die weiter
unten in den Rubriken betreffend den Ertrinkungstod und die Todesarten
Neugeborner erwhnt werden sollen, auch in dieser Centurie ~nur~ elf
mal Erstickung und Schlagfluss als Todesursache vorkam, so habe ich
bereits im ersten Hundert (S. 76) angefhrt, wie die Lage unserer
Gesetzgebung es erklrt, dass die thatschlich hufigsten unter allen
gewaltsamen Todesarten verhltnissmssig so selten zur Cognition
der Gerichtsrzte kommen. Nicht anders nmlich geschieht dies, als
wenn die Schuld eines Dritten an dem Tode erwiesen, oder wenigstens
muthmaasslich vorhanden ist. Eine grosse Anzahl von Selbstmrdern
haben wir hier, wo eine eigene, gut eingerichtete Todtenschau-Anstalt
(_morgue_) im amtlichen Obductionslokale besteht, fortwhrend
ausseramtlich zu besichtigen und zu untersuchen Gelegenheit; diese
reiche Quelle der Belehrung entgeht aber leider! wohl den meisten
unserer Collegen in den Provinzen. Solche Flle indess aus dieser
Rubrik, welche zu amtlichem Einschreiten Veranlassung geben, bieten
dafr dann auch meistens ein erhhtes Interesse dar, wie es der
folgenden Reihe nicht abzusprechen sein drfte, in welcher wir dreier
Mordthaten und zweier zweifelhafter Morde zu erwhnen haben.


50. Fall.

~Mord durch Erstickung.~

Eine 68 Jahre alte, sehr reiche Frau lebte ganz allein in einem sehr
zahlreich bewohnten, stets offenem Hause in einer der verkehrreichsten
Strassen Berlins, nur bedient von einer, tglich Morgens zu ihr
kommenden Aufwrterin. Am 29. October 18-- wurde diese alte Frau
todt, mit Bettstcken ganz bepackt, in ihrem Bette, und in den
Zimmern die erschtterndsten und unzweideutigsten Beweise eines an
ihr verbten Raubmordes vorgefunden. Kisten und Kasten, Schrnke
und andere Behlter standen geffnet und ihres Inhaltes beraubt,
berall umher, Papiere waren in den Zimmern verstreut, und nebenan
in einer dunkeln Schlafkammer lag die Leiche, die wir, unmittelbar
nach dem Auffinden, d. h., wie sich aus der langen Untersuchung mit
hchster Wahrscheinlichkeit ergab, etwa 30 Stunden nach dem Tode,
in folgendem Zustande antrafen. Die Verwesung war (bei der ziemlich
hohen Temperatur) bereits so vorgeschritten, dass der ganze Kopf
schwarzgrn erschien. Die Augen, mit stark gertheter Bindehaut,
prominirten, und die etwas angeschwollene Zunge ragte drei bis vier
Linien zwischen den Lippen hervor. Am Halse wie auf der halb entblsst
gefundenen Brust zeigte sich bereits an vielen Stellen Ablsung
der _Epidermis_ aus Fulniss. Ausserdem liessen sich an der linken
Halsseite an mehreren Stellen frische Zerkratzungen wahrnehmen. Zwei
bis drei Flecke an diesem Theile zeichneten sich in der Verwesungsfarbe
durch dunkle Rthe aus und gaben die vorlufige Vermuthung, dass hier
Fingerdruck eingewirkt habe. Nach einer Strangulationsmarke, die unter
den obwaltenden Umstnden schwer zu finden gewesen sein wrde, ward
sehr genau, jedoch vergeblich, geforscht. Beide Hnde waren auf dem
Rcken mit einem gewhnlichen Handtuche, das wir in diesem Augenblick
zu lsen nicht befugt waren, ~sehr~ fest zusammengeknebelt. Um die
Unterschenkel war ber Strmpfen und Unterrcken ebenfalls ein Stck
Cattun festgeschlungen. Diese Lage der Leiche liess sogleich mit
Wahrscheinlichkeit auf ~mehrere~ Verbrecher schliessen.

Die gerichtliche Obduction geschah erst am folgenden Tage. Die
Verwesung war nun bereits auf's Hchste gestiegen, namentlich waren die
Gesichtszge durchaus unkenntlich geworden, und die Brste erhoben sich
wie zwei ganz aufgeblasene Rindsblasen, ein mir ganz neues Ergebniss
der Fulniss. Die sehr angeschwollene Zunge ragte heute zwei Zoll aus
dem Munde hervor, und war schwarzgrn. In der rothbraunen Farbe des
Halses lassen sich links in der Mitte des Schlsselbeins und einen Zoll
vom Acromion entfernt zwei ovale, _resp._ einen halben und ein Drittel
Zoll lange schwarze Flecke erkennen, welche hrtlich zu schneiden
sind, und noch eine geringe Sugillation wahrnehmen lassen. An beiden
Handgelenken ist von einer Strangmarke Nichts zu entdecken; jedoch
zeigt sich auf dem Ballen der linken Hand eine unregelmssig rundliche,
zollgrosse, sugillirte Stelle von blulicher Farbe. Der Rand der Lippen
erscheint zwar schwarzblau, jedoch nicht sugillirt. Fremde Krper
befanden sich in der Mundhhle nicht. Die _Sinus_ und Venen in der
Schdelhhle und im Gehirn waren ~blutleer~, nirgends ein Extravasat
oder sonstige Anomalie. -- Den Befund in der Brusthhle entnehme ich
wieder wrtlich dem Obductions-Protokolle: Luftrhre und Kehlkopf,
ihrer ganzen Lnge nach aufgeschnitten, sind vollkommen unverletzt,
und erscheint ihre Schleimhaut dunkelroth-brunlich gefrbt. Die noch
warmen Lungen sind gesund, und enthalten eine nur ~geringe Blutmenge~.
Im linken Brustfellsack zeigt sich ein Loth Blutwasser. Im Herzbeutel
findet sich nur wenige wssrige Flssigkeit. Das ziemlich grosse Herz
ist ungewhnlich fett, und in seinen smmtlichen Hhlen ~vollkommen
blutleer~. Auch die Halsvenen sind vollkommen blutleer, ebenso wie
die grossen Venen der Brusthhle. Mund und Rachenhhle bieten nichts
Auffallendes. Auch die ganze Bauchhhle zeigte eine auffallende
Wrme, und alle ihre Organe waren stark verwest. Die blutreiche Leber
war schon mit Fulnissblasen besetzt, die Milz und selbst die Nieren
breiartig, alle brigen Baucheingeweide blutleer, und nur die _Vena
cava_ enthielt noch viel und zwar ~dunkles und flssiges~ Blut.

Auch hier also wieder, wie so hufig in der gerichtsrztlichen Praxis,
namentlich bei Wasserleichen, und worauf ich schon frher beim
Ertrinkungstode aufmerksam gemacht habe[10], Erstickungstod, ohne dass
dessen wesentlichste Kriterien aufgefunden und nachgewiesen werden
knnen, da sie der Verwesungsprocess verwischt hat. Unzweifelhaft
war doch in diesem Falle, wie alle Umstnde erwiesen, Erstickung
die Todesart der Ermordeten gewesen. Aber das Blut war zum grssten
Theile berall verdunstet, daher nichts weniger als jene sonst
charakteristische suffocatorische Hypermie in den Lungen und im
rechten Herzen, da vielmehr jene nur (noch) eine geringe Blutmenge
enthielten, und das Herz in allen Hhlen (schon) vollkommen blutleer
war; nichts weniger als die, bei Erstickten, wenn nicht constante, so
doch sehr hufige secundre Hypermie im Gehirn, das auch hier vielmehr
(schon) blutleer war. Aus eben diesem Grunde lassen sich in allen
solchen Fllen, und liessen sich auch hier nicht aus der Beschaffenheit
des Kehlkopfes und der Luftrhre Beweise fr den suffocatorischen
Tod entnehmen, da der weisse oder blutige Schaum, das Gemenge von
Luft, Bronchialschleim und Blut, der jede Art des Erstickungstodes
charakterisirt, gleichfalls durch den Verwesungsprocess frh
verdunstet, und auch hier verdunstet war. Endlich kann ich wiederholt
nicht genug darauf aufmerksam machen, dass man sich in Betreff des
hchst wichtigen Zeichens, der Frbung der Schleimhaut der Luftrhre
bei Erstickten, nicht durch den Verwesungsprocess tuschen lasse. Bei
ganz frischen Leichen von Erstickten fehlt ~niemals~, ich glaube dies
behaupten zu drfen, und ist jederzeit nachweisbar eine allerdings
mehr oder weniger starke Anfllung der feinsten Venen der Tracheal-
und Laryngeal-Schleimhaut, welche dann ein hellroth-gedertes Ansehen
zeigt. Aber -- ich erinnere mich nicht, dies schon irgend erwhnt
gefunden zu haben -- ~die Luftrhre ist dasjenige innere Organ, das am
frhesten von der Verwesung ergriffen wird~ (s. unten die Corollarien),
und zeigt sie dann in allen Fllen eine kirschbraunrothe Frbung,
die also lediglich der Fulniss, keinesweges etwanigen Stasen oder
hypermischer Congestion beizumessen ist, und diese, wo sie etwa
vorhanden gewesen, vollkommen verdeckt und unkenntlich macht.

Auf den vorliegenden Fall zurckzukommen, hat der obige Auszug aus
dem Obductions-Protokoll gezeigt, in welchem hohen Grade die Leiche
bereits in Verwesung vorgeschritten war, und wie deshalb auch hier
die wesentlichsten Merkmale zur gerichtsrztlichen Feststellung des
Thatbestandes des muthmaasslichen Erstickungstodes verwischt waren.
Nichts desto weniger nahmen wir keinen Anstand, denselben als gewiss
anzunehmen, und fgen, mit Uebergehung derjenigen Stze, die das hier
soeben Ausgefhrte in Anwendung auf den concreten Fall mittheilten,
auszugsweise die betreffenden Stellen aus dem Obductions-Berichte hier
an: Denn einmal ist zunchst so viel gewiss, dass die _N. N._, welche
ihr Sohn noch am 27. October Abends ganz gesund verlassen hatte, keines
~andern~ Todes als durch Erstickung gestorben, da die Section auch
nicht einmal eine Andeutung, geschweige eine Gewissheit eines andern
Todes geliefert hat. Sodann haben sich aber trotz der Verwesung noch
einige Resultate ergeben, die gerade dem Erstickungstode eigenthmlich
sind. Wir meinen die zwei Zoll hervorragende und geschwollene Zunge,
die noch warmen Lungen, die auffallend hohe Temperatur in der
Bauchhhle, der Blutreichthum der Leber, und die starke Anfllung der
untern Hohlader mit dem, der Erstickung so eigenthmlichen dunkeln und
flssigem Blute. -- Aber auch die Veranlassung zu einem Erstickungstode
hat die Untersuchung der Leiche nachgewiesen. Wir rechnen hierhin die
Lage, in welcher dieselbe auch von uns selbst aufgefunden worden, d.
h. die Hnde auf dem Rcken festgeknebelt, die Unterschenkel ber den
Kleidern zusammengebunden, der Kopf in die Kopfkissen hineingedrckt,
Umstnde, die eine gewaltsame Behandlung des Krpers nachweisen, und
zweitens und namentlich die im Obductions-Protokoll geschilderten
beiden Flecke am Halse, welche, trotz des hohen Verwesungsgrades, da
sie noch hart zu schneiden waren, und selbst bei Einschnitten noch
eine, wenn auch geringe Sugillation nachwiesen, deutlich auf eine
ussere Gewalt, die hier eingewirkt, hchst wahrscheinlich Druck durch
zwei Finger, zurckschliessen lassen. Ob nun eine solche rtliche
Gewalt den Erstickungstod bewirkte, wozu dieselbe, wie allgemein
bekannt, sehr fglich ausreichte, oder ob die Kissen, in welche der
Kopf der Leiche versenkt gefunden, die Suffocation veranlasst haben,
was um so mglicher geschehen konnte, als angenommen werden muss, dass
die Gemisshandelte bereits durch jenen Druck auf den Hals asphyctisch
geworden, muss nach den blossen Ergebnissen der Leichenffnung dahin
gestellt bleiben.

Zur Ergnzung des tragischen Falles erwhne ich, dass drei des Mordes
verdchtige Individuen, ein Mann und zwei Weiber, auf die Anklagebank
kamen, aber wegen mangelnden Beweises, obgleich die gewichtigsten
Grnde fr ihre gemeinschaftliche Thterschaft sprachen, nur wegen der
ihnen nachgewiesenen Theilnahme an den Vortheilen eines Raubmordes zu
langwierigen Zuchthausstrafen verurtheilt worden sind.


51. Fall.

~Erstickungstod aus innern Ursachen.~

Kein besonderes Interesse bot folgender Fall. Ein 40jhriger
Schiffssteuermann war, nach der Aussage des zweiten Schiffers, der
mit ihm auf dem Kahne zusammen und allein gewesen war, angeblich todt
umgefallen. Da die Angabe etwas verdchtig erschien, so wurde die
gerichtliche Obduction verfgt. Wir fanden sehr exquisite Zeichen des
Erstickungstodes: strotzende Anfllung der Lungen (Lungen-Apoplexie),
des rechten Herzens und seiner Kranzvenen mit dunkelm ganz flssigem
Blute, rthlichen Schaum in der schon verwesungsbrunlich gefrbten
Luftrhre, und nur mssige Anfllung der Hirnvenen und _Sinus_. Und
da keine Spur einer Verletzung oder sonstigen ussern Gewalt am
Leichnam zu finden war, so mussten wir Tod durch Erstickung aus innern
Ursachen annehmen. Rein medicinisch war es allerdings ungewhnlich,
einen krftigen, organisch ganz gesunden Mann so pltzlich aus
rein innern Ursachen suffocatorisch sterben zu sehen. Vielleicht
mochte die grosse Hitze eines Augusttages, verbunden mit heftigen,
krperlichen Anstrengungen beim Rudern und Steuern, vielleicht auch
bei Mitwirkung von Branntweingenuss, Veranlassung gegeben haben.
Doch konnte dies Alles fr den Richter nicht mehr von Interesse
sein, nachdem die Erklrung abgegeben war: dass eben der Tod nur aus
innern Ursachen erfolgt war, und hteten wir uns um deswillen wohl,
jenen muthmaasslichen Veranlassungen im vorlufigen Gutachten -- ein
motivirtes wurde spter nicht gefordert -- Erwhnung zu thun. Der
gerichtliche Arzt hat nicht selten Flle wie den vorliegenden zu
behandeln. Aus meinen amtlichen Stellungen ist mir bekannt, wie oft
dergleichen Flle, ~gerade weil sie zu einfach scheinen~, von den
forensischen Aerzten zum Nachtheil der Sache und ihrer selbst unrichtig
aufgefasst werden.


52. Fall.

~Nothzucht und Mord durch Strangulation.~

Ein seltenes Doppelverbrechen gab zu folgendem Obductionsfalle
Veranlassung, dessen Begutachtung, wie man ersehen wird, gewiss
nicht zu den leichtesten gehrte. Man fand im Mai 18-- in einem
Zimmer einer der belebtesten Strassen Berlins zwei Leichen, eine
mnnliche und eine weibliche. Letztere war die eines 17jhrigen
Mdchens, welches angeblich genothzchtigt und nachher erdrosselt
worden sein sollte. Neben dieser Leiche lag die des Arbeitsmannes
_N._, des muthmaasslichen Doppelverbrechers, mit abgeschossenem
Kopfe, welche Leiche nicht obducirt worden ist, und von der wir nur
bemerken mssen, dass sich am _Penis_ weder Spuren von Saamenerguss,
noch sonst etwas Beachtungswerthes vorgefunden hat. Die weibliche
Leiche ergab an wesentlichen Obductionsbefunden folgende: Die Farbe
des Krpers war die gewhnliche Leichenfarbe; am Rcken zeigten sich
bereits grne Verwesungsflecke. Die etwas angeschwollene Zunge ragte
zwei Linien weit vor den Zhnen hervor; fremde Krper waren weder
im Munde, noch in den brigen natrlichen Hhlen; aus dem After war
Koth ausgeflossen; aus der _Vagina_ liess sich durch gelinden Druck
ein weisslicher Schleim entleeren, welcher, mikroskopisch untersucht,
~nichts Anderes~ als _Epithelium_-Trmmer bemerkbar machte. Auf der
rechten Seite des Halses, dicht unter dem Unterkieferrande, befindet
sich eine braungelbe, (mit Unterbrechung von 1/3 Zoll) vier und einen
halben Zoll lange, einen halben Zoll messende Marke, welche unter
dem Unterkieferwinkel endet. An ihrem Ende zeigt sich eine ebenso
braungelbe, schrg nach unten verlaufende, 3/4 Zoll lange Marke,
und endlich befindet sich gegen den Nacken hin eine eben solche,
einen halben Zoll lange Marke. Wiederholte Einschnitte in diese
Stellen ergeben keine Sugillation. An der linken Halsseite, vom
Unterkieferwinkel nach dem Nacken, zeigen sich zwei parallel ber
einander verlaufende, drei Zoll lange, einen Viertel Zoll breite,
rothbluliche Streifen, die ebenso wenig, wie die zuvor geschilderten,
eine Furche bilden. Einschnitte in diese nicht hart zu schneidenden
Stellen ergeben gleichfalls keine Sugillation. Gesicht und Lippen der
Leiche waren bleich, nicht geschwollen, die Augen nicht prominirend,
die Scheide nicht klaffend, ihr Eingang noch geschlossen durch das sehr
erweiterte kreisfrmige _Hymen_, an dessen obern und untern Segmenten
kleine Einrisse deutlich sichtbar. Die Schleimhaut der kleinen Labien
war hellroth gefrbt, Einschnitte ergaben aber keine Blutunterlaufung.
Der ganze Rand des _Hymen_ war graugelblich verfrbt von beginnender
Verwesung. Frisches oder angetrocknetes Blut zeigte sich an oder in den
Genitalien nicht. Verletzungen, ausser den geschilderten am Halse,
waren berall an der Leiche nicht wahrnehmbar. -- Kopf: die harte
Hirnhaut war wenig, die _pia mater_ in nicht gewhnlichem Maasse
blutreich, smmtliche _Sinus_ fast blutleer. Beide Gehirne normal und
ziemlich, wenn auch nicht ungewhnlich, blutreich. Brust: Kehlkopf und
Luftrhre sind unverletzt; letztere, in ihrer ganzen Lnge geffnet,
zeigt ~keinen~ Inhalt und eine dunkelbraunrothe (Verwesungs-) Frbung
ihrer Schleimhaut. In beiden Pleurascken 2-3 Unzen eines dunkeln,
flssigen Blutes. Die Lungen zeichnen sich nicht durch eigenthmliche
Frbung aus, sind knisternd und gesund, und ist auch ihr Blutgehalt
~kein~ ungewhnlicher. Die Substanz des Herzens ist welk, seine
Kranzadern und seine smmtlichen Hhlen sind blutleer. Ebenso zeigen
sich die grossen Venenstmme ~blutleer~. Bauch: Hier heben wir aus dem
Protokoll nur hervor, dass die Leber bleich war, der Magen vollkommen
ausgestopft mit Kartoffelbrei, die Nieren ~nicht~ blutreich (wie ich
sie bei Erstickten zu finden pflege, vgl. 1. Hundert, S. 78 und 81),
der Darmkanal bleich, nirgends Stasen zeigend, die Blase leer, die
_Vena cava_ blutleer, der _Uterus_ jungfrulich, beide Ovarien, von
Wallnussgrsse, Hydatiden enthaltend (bei einer 17jhrigen Jungfer!).
Nach einem vorgelegten rztlichen Atteste sollte die Leiche mit
geknebelten Hnden und mit einem Strick um den Leib gefunden worden
sein; Spuren solcher Gewalt waren aber an der Leiche durchaus nicht
wahrnehmbar.

Wir glaubten die Todesart der Gemordeten am besten durch den negativen
Beweis feststellen zu knnen, und usserten uns im summarischen
Gutachten am Schlusse des Obductions-Protokolles wrtlich dahin: 1)
dass weder Erstickung noch Blutschlagfluss die Ursache des Todes der
_Denata_ gewesen; 2) dass ebenso wenig eine innere organische Krankheit
denselben herbeigefhrt habe; 3) dass auch fr eine Vergiftung kein
einziges der vorgefundenen Ergebnisse spreche; 4) dass trotz der
allgemeinen Blutleere, bei dem Mangel einer bedingenden Verletzung,
auch die Annahme eines Verblutungstodes auszuschliessen; 5) dass
folglich ein ~Nervenschlag~ als Ursache des Todes anzunehmen sei;
6) dass die Verletzungen am Halse sich so verhalten haben, wie sich
dieselben in der grossen Mehrzahl aller Flle bei lebendig Erhngten
oder Erdrosselten zu verhalten pflegen[11], und dass demnach 7) unter
Bercksichtigung alles Vorstehenden und ~des~ Umstandes, dass der
Erhngungs- und Erdrosselungstod in nicht seltenen Fllen den Tod
durch Nervenschlag herbeifhrt, angenommen werden muss: dass _Denata_
durch Erdrosselung ihren Tod gefunden habe; 8) dass die muthmaasslich
vor dem Tode geschehene Nothzchtigung derselben aus den Ergebnissen
der Obduction nicht mit Sicherheit erhellt, dass eine vollstndige
Immission gewiss nicht erfolgt ist, dass jedoch unzchtige Berhrungen
der Geschlechtstheile krzere Zeit vor dem Tode allerdings als
wahrscheinlich erfolgt anzunehmen sind.

Der Fall ist hiernach nicht weiter gerichtlich verfolgt worden.


53. Fall.

~Tod durch Schlagfluss nach einer Balgerei.~

Der 40jhrige Webergeselle _W._ war zwei Tage nach einer Balgerei nach
dreistndiger Krankheit gestorben. Die Section ergab Schlagfluss,
wirkliche Hirn-Hmorrhagie, nmlich ein drei Zoll grosses, rundes,
liniendickes Extravasat von geronnenem Blute auf der linken Hemisphre.
An ussern Spuren von Misshandlungen u. s. w. fand sich Nichts, als
einige unbedeutende Zerkratzungen an der Nase und rechten Backe. Es
musste angenommen werden, dass die Ursache des tdtlichen Schlagflusses
aus der Obduction sich nicht ergeben habe, dass aber die zwei Tage
vorher Statt gehabte Balgerei ~nicht~ die Veranlassung dazu gewesen,
was sich um so mehr rechtfertigte, als mitgetheilt ward, dass _denatus_
nach der Rauferei und bis wenige Stunden vor seinem Tode ganz
vollkommen gesund geblieben war, dass er aber seit Jahren epileptisch
und fast immer betrunken gewesen sei. Dass diese Momente eine endliche
tdtliche Hirnblutung erzeugen konnten, bedarf hier keiner weitern
Ausfhrung.


54. Fall.

~Selbstmord durch Erhngen.~

Auch dieser, wie der nachfolgende Fall von Strangulationstod besttigen
wieder die jetzt wohl nirgends mehr bezweifelte Behauptung, dass die
Strangmarke bei unzweifelhaft lebendig Erhngten oder Erdrosselten
~in der Regel~ nicht, und nur in seltenen Fllen sich sugillirt
zeigt. Eine noch sehr rstige, hchst fette, 70jhrige Frau hatte
sich in der Nacht erhngt. Der herbeigerufene Arzt fand Bedenken, den
Todtenschein zu ertheilen, und so wurde die gerichtliche Obduction
veranlasst, welche apoplectische Congestion, zumal in smmtlichen
_Sinus_, aber keine Erstickung als Todesursache ergab; denn die Lungen
waren bleich und blutarm, wie das rechte Herz, das linke war ganz
leer, die grossen Venenstmme sehr blutarm, die Luftrhre bleich und
leer. Aber der Kopf war ganz blauroth, die Lippen stark sugillirt,
und die etwas geschwollene Zunge berragte die Zhne. Was nun die
Strangulationsmarke betrifft, so zeigte sich eine rings um den ganzen
Hals laufende Furche, was sehr selten ist, da in den meisten Fllen die
Rinne unterbrochen erscheint. An der rechten Halsseite war dieselbe
in der Lnge eines Zolles blulich, sehr schwach sugillirt und weich
zu schneiden; dagegen erschien sie am Nacken in der auffallenden
Breite von drei Viertel Zollen und, wie gewhnlich, mumificirt, d.
h. schmutzig-gelbbraun, pergamentartig zu schneiden und unsugillirt.
Der Fall giebt einen neuen sichern Beweis der Irrigkeit der frher
aufgestellten Behauptung, dass die verschiedene Beschaffenheit der
Strangulationsmarke bedingt sei durch die verschiedenen Stoffe der
Strangwerkzeuge, da wir hier an demselben Individuum, also durch
ein und dasselbe Strangulations-Instrument, theilweise eine weiche,
bluliche, theilweise eine pergamentartige, mumificirte Rinne gebildet
sehen.


55. Fall.

~Zweifelhafter Selbstmord durch Herzbeutelwunde und Erhngen.~

Man hatte eine 34 Jahre alte, als schwermthig bekannte und in
unglcklichen Verhltnissen lebende Jungfer in ihrer von innen
verriegelten Stube am Fenster erhngt gefunden. Obgleich, wie man
sieht, diese Umstnde fr Selbstmord sprachen, so erschien es doch
auffallend, dass sich an der Brust der Leiche zwei Wunden zeigten,
und dass auf dem Tische ein Waschbecken mit blutigem Wasser stand,
und daneben ein blutiger Schwamm lag. Die Zweifel zu lsen wurde
die Obduction verfgt. Die von oben nach unten verlaufenden Wunden
an der linken Brustseite waren zwischen der siebenten und achten
Rippe eingedrungen, und hatten scharfe, nicht sugillirte Rnder.
Ihrer Lage entsprechend fanden sich im _Pericardium_ zwei fast
ganz gleich grosse, d. h. 3/4 Zoll lange, scharf gernderte, nicht
sugillirte Verletzungen; ein ungewhnlicher Erguss in den Herzbeutel
fand sich nicht. An der Spitze der dnnen Fettschicht, die das Herz
umkleidete, sah man deutlich eine viertelzolllange, scharf gernderte
Trennung der Fettschicht. Wie wenig fehlte sonach, um den schnellsten
Tod zu veranlassen! Er war aber nicht dadurch, sondern durch das
Erhngen bewirkt worden. Die, wie gewhnlich, schmutzig gelbbraune,
pergamentartig zu schneidende, durchaus unsugillirte Strangmarke
lief, mit einer Unterbrechung von zwei Zollen, um den ganzen Hals.
Auf der linken Seite war sie nur zwei Linien breit und tief, auf
der vordern Halsflche dagegen einen Viertel Zoll und an einzelnen
Stellen sogar einen halben Zoll breit, aber berall ganz flach. Diese
Beschaffenheit war, im Vergleich zu dem benutzten Werkzeug, sehr
interessant. Letzteres war ein wollener Shawl, also weich und breit,
hatte aber gehkelte und dadurch ziemlich scharfe und harte Rnder.
Von der ussern Besichtigung fhre ich noch die Lage der Zunge hinter
den Zhnen, die anfangende Verwesung, die jungfruliche Beschaffenheit
der Genitalien und den Befund an, dass die rechte Hand etwas mit
angetrocknetem Blute befleckt war. Das Herz war fast blutleer, die
gesunden Lungen blutarm, die Luftrhre leer und bleich, das Blut im
Krper nicht ungewhnlich flssig, gewiss also kein Erstickungstod
vorliegend. Aber auch das Gehirn und seine Meningen waren, wie die
_Sinus_, eher blutarm als apoplectisch gefllt. Der Unterleib ergab
gar nichts Ungewhnliches. Wir sehen hier sonach den nicht hufigen
Fall, wo Strangulation durch reine Nervenlhmung tdtet, an welcher
die ganze krperliche und geistige Beschaffenheit des Individuums
und namentlich die vorangegangene, schwere Verwundung ihren Antheil
gehabt haben mgen. Dass mit dem vorgelegten Shawl und Tischmesser,
das scharf und spitz und mit trocknem Blute befleckt war, die
vorgefundenen Verletzungen hatten bewirkt werden knnen, mussten wir
natrlich unzweifelhaft annehmen. Wir nahmen aber auch keinen Anstand,
den ~Selbst~mord zu constatiren. Die von innen verriegelte Thre
war allerdings, da sie kein gerichtsrztliches Moment, als Beweis
nicht zu benutzen. Das Blut an der rechten Hand aber, die Direction
der Brustwunden von oben nach unten, der Umstand, dass eine grosse
Uebermacht dazu gehrt, um einen lebenden, besinnlichen, erwachsenen,
nur mssig krftigen Menschen gewaltsam aufzuhngen, dass aber von
dergleichen angethaner Gewalt nicht die geringste Spur gefunden worden,
whrend nicht angenommen werden konnte, dass die Person etwa erst
nach dem Tode aufgehngt worden sei, da die Herzbeutelwunde sie wohl
htte tdten knnen, aber sie doch nicht getdtet hatte, rechtfertigte
unsern Ausspruch. Wenn wir auf Befragen noch usserten, dass _Denata_,
nachdem sie sich die Brustwunden beigebracht, sehr fglich sich noch
habe waschen und dann aufhngen knnen, so wird dies nicht bestritten
werden wollen. Der Fall giebt aber einen neuen Beweis zu den so
vielen ltern, fr die Zhigkeit des Vorsatzes bei Selbstmrdern,
wofr der ziemlich hnliche 20. Fall in der ersten Centurie (erst
ein Erschiessungsversuch, dann Ertrnken) gleichfalls einen Beleg
lieferte[12].


56. Fall.

~Zweifelhafter Selbstmord durch Erhngen.~

War aber auch in folgendem merkwrdigen Falle der Nichtmord mit
solcher Gewissheit, wie im vorhergehenden, anzunehmen? Ich nenne den
Fall merkwrdig, weil er der ~Einzige~ unter so vielen bis heute mir
vorgekommenen ist, von ~Erhngung in vollkommen auf dem Fussboden
stehender Stellung des Strangulirten~. Die Mglichkeit eines solchen
Vorganges kannte man namentlich aus der meisterhaften Abhandlung des
verstorbenen _Marc_ im 5. Bande der _Annales d'Hygine publique_ und
den Abbildungen von erhngt gefundenen Selbstmrdern in Fig. 1., 2.,
3., 4. und 7., in welchen Fllen smmtlich entweder Ein Fuss oder beide
mehr oder weniger ganz und platt den Boden berhrten.

Der Arbeitsmann _B._, der mit seiner 43jhrigen Frau in sehr
unglcklicher Ehe lebte, hatte, nach einer sehr strmischen Scene
spter nach Hause zurckkehrend, angeblich die Frau am Fensterriegel
erhngt gefunden. Sie ~stand~ mit ~beiden Fssen~ auf dem Fussboden
~platt auf~, und hing, mit zur Seite gebeugtem Kopfe, in einem
baumwollenen Halstuch, das in einen einfachen Knoten geschrzt
war. Kopf und Gesicht der Leiche waren bleich, die Augen nicht
prominirend, die Zunge zwischen den Zhnen eingeklemmt. An und in den
contrahirten Hnden, wie sonst am Krper, fand sich nichts Fremdartiges
oder Auffallendes. Um den Hals zwischen Zungenbein und Kehlkopf
herumgehend, aber den ganzen hintern Halstheil freilassend, verlief
eine viertelzollbreite, flache, schmutzigbrunliche, lederharte,
unsugillirte Marke. Die Lungen waren mit einem ganz flssigen Blute
strotzend, wie die grossen Venenstmme, angefllt, und reichlich (aber
ohne Ueberfllung) enthielten das rechte Herz und die Kranzvenen Blut.
Kehlkopf und Luftrhre waren innerlich ~leer und bleich~. Die Kopfhhle
ergab nicht nur keine Hypermie, sondern vielmehr das Gegentheil. Im
Unterleibe aber waren die Leber, und ganz besonders auch hier wieder
die Nieren sehr blutreich, die Blase leer, der Mastdarm etwas Koth
enthaltend, der brige Befund unerheblich. Wir mussten annehmen:
1) dass _Denata_ durch Lungenapoplexie ihren Tod gefunden habe, 2)
dass dieser durch Strangulation bewirkt worden, und 3) dass aus der
Section allein die Frage vom Mord oder Selbstmord nicht mit einiger
Gewissheit beantwortet werden knne, dass jedoch die Unmglichkeit des
Selbstmordes daraus keinesweges erhelle. Weiter glaubten wir nicht
gehen zu drfen. Denn der Fall war eben, wie gesagt, ein sehr wenig
gewhnlicher, und hier nicht, wie bei wirklich (in der Luft) Hngenden,
eine so grosse Uebermacht eines Dritten als nothwendig vorauszusetzen.
Die Mglichkeit, dass der, als sehr roh bekannte Ehemann die viel
schwchere Frau im Streite an das Fenster bloss ~gedrngt~, und sie
hier, wo sie gegen die Fensterwand fixirt war, rasch mit ihrem Halstuch
an den Riegel angeknpft gehabt haben knnte, musste doch immerhin
bestehen bleiben.


57. Fall.

~Erstickung aus innern Ursachen.~

Eine 24jhrige, unterhaltene Person war von ihrem Liebhaber angeblich
todt in ihrem Bette gefunden worden. Der Verdacht, dass sie schwanger
und vergiftet sei, wurde durch einige Umstnde begrndet. Die
Schwangerschaft besttigte sich nicht. Die ussern Geschlechtstheile
nicht, wohl aber die innern waren jungfrulich. Als Ursache des
Todes ergab sich Erstickung, die sich namentlich hier durch ein
kirschrothes, wasserflssiges Blut, strotzende Blutflle der Nieren und
des rechten Herzens kundthat; aber von einer gewaltsamen Veranlassung
zur Suffocation war an und in der Leiche keine Spur zu finden. Unter
den obwaltenden Umstnden musste aber auch die chemische Analyse der
Darmcontenta vorgenommen werden. Eine Untersuchung auf Pflanzengifte
war freilich unthunlich geworden bei dem hohen Verwesungsgrade
des Magens, _Oesophagus_ und _Duodenum_, die, Behufs der Analyse,
exenterirt worden waren; die Untersuchung wurde daher auf Metallgifte
beschrnkt. Die nicht sauer reagirenden Eingeweide wurden zerschnitten,
mit einer Mischung aus 24 Gr. chlorsaurem Kali, 1 Loth reiner Salzsure
und der hinreichenden Menge destillirten Wassers bergossen, und die
breiige Masse, unter Ersatz des verdampfenden Wassers, eine halbe
Stunde lang gekocht; dann wurden die grssern Stcke durch Coliren
entfernt, und nach Zusatz von 12 Gran chlorsaurem Kali das Erhitzen
fortgesetzt, bis aller Chlorgeruch verschwunden war. Nach vollstndigem
Erkalten wurde filtrirt, der gelbliche pulvrige Rckstand (A) mit
Aetz-Ammoniakflssigkeit bergossen, und unter fterem Umschtteln bei
Seite gestellt. Ein Theil des klaren, weingelben Filtrats wurde mit
zwei Theilen frischen und klaren Schwefelwasserstoff-Wassers gemischt;
es entstand nicht der geringste Niederschlag, weshalb das brige
Filtrat mit Aetz-Ammoniak bersttigt, und Schwefelwasserstoff-Ammoniak
zugesetzt wurde. Den entstandenen voluminsen schwarzgrauen
Niederschlag liessen wir sich absetzen, wuschen ihn wiederholt mit
destillirtem Wasser, und lsten ihn in Chlor-Wasserstoffsure. Das
Filtrat wurde unter Zusatz von Salpetersure anhaltend gekocht, und
nach dem Erkalten Aetz-Ammoniak im Ueberschuss zugesetzt. Es entstand
eine weissliche Fllung, welche durch Filtriren abgesondert wurde.
In der abfiltrirten Flssigkeit erzeugte Schwefelwasserstoff-Wasser
keinen Niederschlag. Die von dem Rckstand der ersten Lsung
(A) abfiltrirte Aetz-Ammoniakflssigkeit gab durch Zusatz von
Schwefelwasserstoff-Ammoniak ebenfalls keinen Niederschlag. Hiernach
konnte mit Gewissheit die Abwesenheit jedes metallischen Giftes in der
Leiche behauptet werden.


58. Fall.

~Tdtung durch Erdrosselung. Zweifelhafter Selbstmord.~

Nachstehend haben wir in der Reihe dieser Flle zu gedenken des
ungemein merkwrdigen Falles, den ich bereits in seiner ganzen
Ausfhrlichkeit unter dem Titel: Hat sich die verehelichte _Claasen_
selbst erdrosselt, oder ist sie strangulirt worden? in Nr. 4., Jahrg.
1849, meiner Wochenschrift verffentlicht habe, und hier nun nur in
seinen wesentlichsten Theilen wiedergeben kann. Die Frage von Mord oder
Selbstmord war hier gewiss ungemein schwierig zu entscheiden, denn es
lagen fast ebenso viele Beweise fr die Schuld, wie fr die Unschuld
des angeklagten Ehemannes der Erdrosselten vor, und wir unsererseits
mussten, freilich wie in allen Fllen, Sorge tragen, uns rein an den
~medicinisch~-forensischen Thatbestand zu halten, und uns durch
die nicht wissenschaftlichen Beweismittel nicht blenden zu lassen.

Die Tischlerfrau _Claasen_ war Nachts in der Werkstatt neben der
Hobelbank halb schrg nach der Seite und dem Rcken ~auf dem
Fussboden liegend~ todt gefunden worden. Sie war vollstndig, und
zwar schwarz, angezogen, und hatte einen Bindfaden mehrfach um den Hals
geschlungen, der auf der linken Seite fest zugeknotet war. In ihrem
Grtel steckten zwei beschriebene und mit ihrer Namensunterschrift
versehene Bltter, in welchen sie ihren Entschluss verkndet, sich
das Leben zu nehmen, und mehrere Male wiederholt: mein Mann ist
unschuldig. Die Kleider waren glatt und ordentlich, das Haar aber
hing zerzaust am Kopfe. Der anwesende Ehemann war stark angetrunken,
und so wenig bestrzt, dass er bald darauf neben der Leiche Kaffee und
Brod verzehrte. Er behauptete (und zwar bis zum Schlusse der ganzen
Untersuchung) vollkommen schuldlos am Tode zu sein. Seine 7jhrige
Tochter aber sagte aus: ihr Vater habe die Mutter am Halse gepackt,
sie aus der Stube in die Werkstatt, dann in die Kammer gezogen, und
habe dann einen Bindfaden geholt, mit welchem er wieder in die Kammer
gegangen sei, deren Thr er nun zugemacht. Nun sei er den Tag ber
wiederholt fortgegangen und zurckgekehrt, und habe auch den Kindern
gedroht, sie todtzuschlagen, wenn sie etwas sagten. Zuletzt Abends
habe er die Mutter in die Werkstatt geschleppt, und sie da neben die
Hobelbank gelegt. Dann habe er das kleinste Tchterchen ergriffen, ihr
eine Schnur um den Hals gelegt, und sei wieder fortgegangen, worauf
sie der Schwester die Schnur gelst habe.

Die wesentlichsten Leichenbefunde bei der Obduction, die fnf Tage
nach dem Ableben der _Claasen_ (aber im December) von uns verrichtet
wurde, waren: Lage der Zunge hinter den Zhnen, hellgrne Farbe des
Bauches, Abwesenheit jeder Spur von Verletzungen, auffallend blaurothe
Frbung der Scheide, flssiger Koth am After, blaurthliche Frbung
des ganzen Gesichts und der Ohren, dunkle Rthe beider Lippen mit
einzelnen kleinen Hautabschilferungen. Rings um den ganzen Hals luft
eine parallel laufende, doppelte, eine Linie tiefe Rinne, die berall
bis zu den Dornfortstzen der Halswirbel sichtbar ist. Diese Rinne
war am vorderen Halstheile braunroth, hart, unsugillirt, an andern
Stellen ganz bleich und weich zu schneiden. An keiner Stelle fand
sich Sugillation. Dicht unter dem Unterkieferwinkel rechts zeigte
sich in der Rinne ein rundlicher erbsengrosser, rtherer Fleck mit
ganz unverletzter Haut, weich und unsugillirt. Die Lungen dunkler
als gewhnlich, und strotzend mit dunkelm, flssig schumendem Blute
angefllt. Rechtes Herz und Kranzadern, sowie die grossen Bruststmme,
ebenfalls stark gefllt, im linken Ventrikel nur ein halber Esslffel
desselben Blutes. Kehlkopf und Luftrhre vollkommen unverletzt und
leer, aber ihre Schleimhaut deutlich und ungewhnlich injicirt. Im
Kopfe fand sich eine stark ausgesprochene Hypermie, welche auch noch
in den Nieren und grossen Venen des Unterleibes gefunden wurde. Es war
sonach unzweifelhaft, dass _denata_ durch Stick- und Schlagfluss, d.
h. durch pltzliche Hemmung der Circulation, ihren Tod gefunden hatte,
deren Erscheinungen in der Leiche ganz ungewhnlich stark ausgeprgt
waren, wie wir es in dem Maasse kaum je gesehen. Wir nahmen zunchst
an, dass ein so exquisiter Stick- und Schlagfluss schon an sich auf
eine gewaltsame Todesart hindeute, und beantworteten die vorgelegte
Frage: ob die um den Hals gefundene Schnur ein geeignetes Werkzeug
gewesen, um den Tod der _Claasen_ zu bewirken? natrlich bejahend,
da ~jedes~ strangulirende und ~fest~ umgelegte Band den Tod bewirken
~knne~? Dagegen standen wir nicht an, zu behaupten, dass die Schnur
den Tod hier nicht bewirkt ~habe~, sondern, dass sie der _Claasen_
erst ~nach ihrem Tode~ umgelegt worden. Der Bindfaden war 16 Zoll
lang, und konnte den Hals nicht sehr fest eingeschnrt haben, vielmehr
musste eine weit heftigere Gewalt vorausgesetzt werden, als welche z.
B. ein rascher Druck mit einer krftigen oder mit zwei Mnnerhnden
angenommen werden knne. Der Mangel von Reactionsspuren am Halse drfe
nicht als Gegenbeweis aufgestellt werden, da oft die allererheblichsten
Insultationen wohl die entsprechenden inneren Verletzungen verursachen,
aber nicht eine Spur von Reaction auf der Oberflche der Leiche
sichtbar werden lassen.[13] Eben so knne es nicht auffallen, dass
die Ermordete nicht geschrieen haben sollte, da sie, wie constatirt,
eine kranke Person, der Mann ein hchst krftiger, grosser und roher
Mensch war, und hier Tdtung und Tod fast zusammenfallen mussten. Wir
beleuchteten nunmehr die Beschaffenheit der Strangulationsmarke am
Halse und zeigten, dass, wie (nach unseren eigenen und den Pariser
Versuchen) kurze Zeit nach dem Tode eine Strangmarke noch knstlich
producirt werden kann, die von solchen, wie sie sehr hufig bei lebend
Erdrosselten gefunden wird, gar nicht zu unterscheiden ist, so
namentlich aber auch gerade hier der grsste Theil der vorgefundenen
Strangrinne, wie oben beschrieben, nmlich die ganz weissen und weichen
Stellen, sich vollends so verhalten habe, wie bei erst nach dem Tode
gemachten Strangvertiefungen, dies Alles folglich nur die Annahme
besttige, dass der Tod der _Claasen_ auf andere Art als durch den
Bindfaden erfolgt, und dieser ihr erst nach dem Tode umgelegt war,
muthmaasslich, um den Selbstmord wahrscheinlicher zu machen. Hiermit
war eigentlich schon die dritte uns vorgelegte, die Hauptfrage, den
etwanigen Selbstmord betreffend, erledigt. Es mag indess, sagten wir
weiter, nicht berflssig sein, noch folgende Data, die ~gegen~ die
Annahme einer Selbstentleibung sprechen, anzufhren, wobei wir Momente,
wie die verdchtigen Scripten im Grtel und andere, als nicht vor unser
Forum gehrig, beseitigen.[14]

Der Knoten, der am hintern Theil der Schnur befindlich, ist
schlingenartig und sorgfltig geschrzt, und auch am vorderen Knoten
ist eine gewisse Sorgfalt nicht zu verkennen. Es ist nichts weniger
als wahrscheinlich, dass ein Selbstmrder sein Strangwerkzeug auf
diese ganz ungewhnliche Weise vorbereiten, _resp._ schliessen sollte,
wie es berhaupt nicht abzusehen, warum die _Claasen_, wenn sie ihren
Tod durch Strangulation beschlossen gehabt, nicht die leichte und
alltgliche Todesart durch Erhngen gewhlt haben sollte, weshalb ja
eben Selbsterwrgungen zu den seltensten Todesarten gehren. Wohl aber
spricht abermals die Prparation dieser Schnur dafr, dass dieselbe
erst nach vollendeter That und mit einem gewissen Zeitaufwande
bereitet worden. Und was endlich die Lage betrifft, in der die Leiche
gefunden worden, so ist es nicht schwer, die positive Unmglichkeit
darzuthun, dass die Aussage des Angeschuldigten, dass er _denata_ so,
wie sie neben der Hobelbank todt gefunden worden, als selbsterdrosselt
aufgefunden habe, in der Wahrheit beruhen knne. Einmal nmlich ist
gar nicht abzusehen, was die _Claasen_ veranlasst haben konnte, wenn
sie ihren Tod durch Selbsterdrosselung beschlossen, dies nicht in der
Wohnstube auf dem Bette, auf welchem sie den ganzen Nachmittag gelegen
hatte, zu thun, sondern dies zu verlassen und sich auf die Dielen der
Werkstatt niederzulegen. Sodann aber wurde sie halb schrge nach der
Seite liegend, den Kopf etwas auf den rechten Arm gelegt, gefunden,
und glauben wir nicht zu weit zu gehen, wenn wir behaupten, dass
kein Beispiel in den Annalen der forensischen Wissenschaft existirt,
das eine hnliche Lage nach einer absichtlichen Selbsterdrosselung
nachgewiesen htte. Vielmehr wird auch durch diese Lage wieder die
Aussage des siebenjhrigen Kindes besttigt, dass dieselbe erst nach
dem Tode der _denata_ durch Hinausschleppen der Leiche nach der
Werkstatt herbeigefhrt worden.

Nachdem ich meinerseits natrlich diese wohlerwogenen Grnde auch im
sptern ffentlichen Audienz-Termine festhielt, trat unerwarteter Weise
mein Gehlfe bei der Obduction, der _Chirurg. for._, obgleich derselbe
den Obductionsbericht vorschriftsmssig mit unterschrieben hatte,
zurck, und erklrte, dass er sich doch nicht getraue, den Selbstmord
mit Gewissheit anzunehmen. Nun musste ein schiedsrichterliches
_Superarbitrium_ eingeholt werden, zuerst vom Medicinal-Collegium
der Provinz, und, nachdem dies nicht angenommen worden war, sodann
von der wissenschaftlichen Deputation im Ministerio. Beide Gutachten
hatten zwar nicht, wie ich, mit Gewissheit, aber mit mehr oder weniger
Wahrscheinlichkeit gleichfalls den Mord angenommen. Der Angeschuldigte
wurde zu lebenslnglicher Strafarbeit verurtheilt.

Leser, die sich fr viele (nicht rztliche) hchst interessante
Intercedenzpunkte dieses merkwrdigen Criminalfalles interessiren, wie
z. B. dass zwei Handschrifts-Experten die Schriftstcke in den Kleidern
der Leiche fr die Handschrift der _denata_, zwei Andere sie fr die
Handschrift des Angeschuldigten erklrt hatten (!) u. s. w., finden
dieselben a. a. O. meiner Wochenschrift. Ich bergehe sie hier, um
nicht die Grnzen dieser Schrift zu weit auszudehnen.


59. Fall.

~Selbsterwrgung.~

Hatte ich im vorigen Falle behauptet, dass Selbsterdrosselung zu
den seltensten Todesarten gehre, und war mir selbst niemals ein
unzweifelhafter Fall der Art vorgekommen, so konnte ich nur auf's
Hchste berrascht sein, als mir wenige Monate nach dem obigen
_Claasen_'schen folgendes ganz unzweifelhafte, und deshalb gewiss
hchst lehrreiche Beispiel einer solchen ~Selbsterwrgung und zwar in
liegender Stellung~ amtlich vorkam.

In einer April-Nacht hrte die Stieftochter der Wittwe _L._ dieselbe
aufstehen und nach der anstossenden Kche gehen. Sie schlief aber
wieder ein und war erstaunt, am andern Morgen das Bett der Mutter leer
und diese als Leiche in der Kche liegend zu finden. Sie lag auf Lappen
und Wsche ganz ausgestreckt auf dem Fussboden der Kche hart an der
Ausgangsthr, die ~von innen~ verschlossen und verriegelt gefunden
wurde, und zu welcher Kche doch kein anderer Eingang als dieser und
der durch die Schlafkammer fhrte. Auf einem Schemel neben der Leiche
lagen ein Brod- und ein Federmesser, beide mit Blut etwas befleckt.
Die Leiche hatte einen oberflchlichen Schnitt am ~linken~ Handgelenk,
und einen eben solchen am ~linken~ Ellenbogengelenk. Um ihren Hals war
ein dnner Bindfaden dreimal herumgeschlungen und sehr fest zugezogen
und ~vorn am Kehlkopf~ mit einer einfachen Schleife fest zugebunden.
Bei der Obduction fiel uns eine bluliche Rthe der Vaginalschleimhaut
auf. Die Schnittwunde am linken Handgelenk verlief ganz horizontal,
die am Ellenbogengelenk (3/4" lang) von oben nach unten und von innen
nach aussen, was natrlich sogleich die Vermuthung auf Selbstverletzung
geben musste. Am Halse fand sich eine dreifache, weisse, flache,
weich zu schneidende Rinne, die nur an einzelnen Stellen schwach
blulich gefrbt erschien, aber nirgends bei Einschnitten Sugillation
zeigte. Sie verlief ber dem Kehlkopf, aber nur Eine Rinne liess sich
ohne Unterbrechung rings um den ganzen Hals laufend verfolgen. Die
Beschaffenheit ~dieser~ Strangulationsmarke, die ganz unzweifelhaft
bei einer noch lebenden, und durch die Strangulation erst getdteten
Person erzeugt worden war, beweist abermals sehr eindringlich, wie
vorsichtig man bei der Beurtheilung der Strangrinnen sein muss. Ich
wrde es bei einer Physicats-Prfung keinem Candidaten als Fehler
angerechnet haben, wenn er diese weiche, nur linienbreite, schwach
vertiefte, weisse, hier und da schwach blulich tingirte, nirgend
sugillirte (und dennoch auch nicht braun-lederartige) Marke fr eine
solche erklrt htte, die erst durch Einschnren des Halses nach
dem Tode erzeugt worden. -- Die _causa mortis_ der Wittwe _L._ war
Erstickung. Beide Lungen strotzten nicht nur von dunkelm, flssigem
Blute, sondern wir hatten auch die seltene Gelegenheit, hier die
Pleura-Apoplexie, d. h. die flohstichhnlichen Extravasate unter der
Lungenpleura bei einem Erwachsenen zu sehen, auf deren Vorhandensein
bei kleinen Kindern, die den Erstickungstod gestorben, ich in der
frheren Centurie[15] zuerst aufmerksam gemacht habe. Die Kranzadern
des Herzens waren stark gefllt, das Herz selbst aber, sogar das
rechte, enthielt nicht auffallend viel Blut. Insufficienz der Klappen,
die sich fand, war bei der Frage vom muthmaasslichen Selbstmorde nicht
ganz ohne Bedeutung. Die Trachealschleimhaut war auffallend roth
injicirt und ganz mit blutigem Schaum bedeckt. Die Jugularen enthielten
nur wenig Blut. Das Gehirn zeigte keine apoplectische Congestion, aber
der Erstickungstod documentirte sich in diesem Falle mehr, wie in
vielen andern, noch durch die hchst auffallende Hypermie der Leber,
der Mesenterialvenen, beider Nieren und der _V. cava_, die smmtlich
mit dem dunkel-flssigen Blute des suffocatorischen Sterbens strotzend
gefllt waren.


60. Fall.

~Mord durch Erdrosselung.~

Am zweiten Pfingstfeiertage 18-- Morgens um 11 Uhr, also wieder am
hellen Tage (!), fand der Hausbesitzer _L._, als er aus der Kirche
nach Hause kam, und in die, zu seiner Verwunderung offen stehende
Stubenthr eintrat, seine Frau todt am Fussboden, und zwar mit einem
um den Hals geschlungenen Strick an einen Bettfuss angebunden! Auf
der Stirn zeigte sich eine frische Wunde, und es konnte kein Zweifel
darber obwalten, dass die Frau berfallen, durch einen Schlag auf
den Kopf betubt, zur Erde geworfen und erdrosselt worden sei.
Die Strangmarke verlief vom rechten Zitzenfortsatz bis zum linken
ber dem Zungenbein, jedoch mit Unterbrechungen. Sie war flach, 3
Linien breit, schmutzig brunlich-roth, hart zu schneiden, jedoch
unsugillirt, wie die gewhnlichen Strangrinnen. Die Schdelknochen
waren unverletzt, aber die Blutberfllung in der Schdelhhle sehr
sichtbar. Die eigentlichen Suffocations-Befunde waren ziemlich
genau wie im vorigen Falle, natrlich, da beide Flle Erdrosselte
betrafen. Die altverwachsenen Lungen strotzten von wasserflssigem
Blute, welches auch das rechte Herz ganz ausfllte, whrend das
linke leer war. Die Luftrhren-Schleimhaut, stark injicirt, war mit
fettigen Speisepartikelchen bedeckt, die natrlich im Todesmomente
durch krampfhafte Schlingbewegungen und _ructus_ hineingekommen sein
mussten, wie sich dieselben Stoffe auch im _Oesophagus_ befanden und
der Magen halb angefllt davon war. Die Jugularen waren auch hier nicht
berfllt. Im Unterleibe fand sich auch hier wieder jene auffallende
Hypermie der Nieren, die meine frhere Behauptung von dem Werthe
dieses Zeugnisses fr den Erstickungstod abermals besttigte, und die
Anfllung der _Cava_ mit dem schwarzflssigen Blute, whrend Leber
und Netze hier nicht besonders blutreich waren. Die Beurtheilung des
Falles war, wie man sieht, sehr leicht. Es musste angenommen werden,
dass _denata_ an Stick- und Schlagfluss ihren Tod gefunden habe,
dass Strangulation die Ursache ihres Todes gewesen, und dass die
oberflchliche Stirnwunde am Tode keinen Antheil gehabt. -- Der Mrder
wurde leider! auch in diesem Falle nicht entdeckt.




D. Ertrinkungstod.


Seit den Bemerkungen, die ich in Betreff des Ertrinkungstodes in
der ersten Centurie (S. 87 u. f.) gemacht, und die meine immer
fortgesetzten Beobachtungen bis heute nur besttigt haben, ist eine
sehr treffliche Arbeit ber diese Todesart von Dr. _Kanzler_[16]
erschienen, die den wichtigen Gegenstand mit grsstem Fleiss und
mit Scharfsinn behandelt, und die die Beachtung des Gerichtsarztes
in hohem Grade verdient. Herr _Kanzler_ hat nicht nur eine fast
vollstndige Compilation der von den Schriftstellern vorgetragenen
Meinungen und mitgetheilten Beobachtungen geliefert, sondern auch
eine Reihe von Versuchen an Thieren angestellt. Leider! aber ist das
Ergebniss seiner Forschungen nur die Besttigung des auch von mir,
wie von Andern, frher aufgestellten Satzes: dass es ein absolut
Zuverlssiges, constantes und fr sich allein beweisendes Kennzeichen
des Ertrinkungstodes nicht gebe. Dies allein wurde nun freilich an sich
eine sehr erhebliche Schwierigkeit fr die Begutachtung zweifelhafter
Flle nicht bedingen, da bekanntlich, wie am Krankenbette, so auch
am forensischen Sectionstisch berhaupt selten oder nie aus Einem
Zeichen fr sich allein ein Beweis entnommen werden, vielmehr die
Summe aller Zeichen erst den Beweis oder Thatbestand herstellen
kann. Und in dieser Beziehung muss ich auch jetzt wiederholen, dass
aus der ~Summe~ aller betreffenden Leichenbefunde, wenn sie sich
deutlich nachweisbar vorfinden, d. h. namentlich, wenn sie nicht durch
den Verwesungsprocess alterirt sind, allerdings selbst _in foro_
~angenommen~ werden kann, dass ein Mensch den Tod im Wasser gefunden,
_resp._ nicht gefunden, dass er lebend oder nicht lebend hineingekommen
sei.[17] Ich kann jetzt zu den frher namhaft gemachten noch einen
andern wichtigen Leichenbefund hinzufgen, dessen Richtigkeit ich
noch durch fortgesetzte Beobachtungen prfen wollte, und worber
ich gegenwrtig mit mir in's Klare gekommen bin, ich meine den ganz
eigenthmlichen ~Verlauf~, den der ~Verwesungsprocess im Leichnam
wirklich Ertrunkener~ nimmt, und auf welchen _Orfila_, _Lesueur_
und _Dvergie_ zuerst aufmerksam gemacht haben. Man findet in der
_Kanzler_'schen Abhandlung[18] die deutschen Citate aus diesen
sorgsamen und erfahrenen Schriftstellern zugleich mit der richtigen
Bemerkung, dass diese Beobachtung bisher in Deutschland (auch in
den neuesten Handbchern der gerichtlichen Medicin) keine Beachtung
gefunden hat. Sie betrifft den Umstand, dass bei im Wasser Gestorbenen
die ~Fulniss von oben beginnt~. Ich abstrahire von der Schilderung der
genannten franzsischen Gerichtsrzte, und will, wie berall in diesen
Blttern, nur meine eigenen nur etwas davon abweichenden Wahrnehmungen
mittheilen.

Schon bei ganz frischen Leichen Ertrunkener, d. h. bei solchen, die nur
einen bis einige Tage im Wasser gelegen hatten, und nun der Luft eben
so lange Zeit ausgesetzt gewesen sind, wird man finden, dass, whrend
der brige Krper noch die gewhnliche Leichenfarbe hat, ~zuerst~
Gesicht und Kopf, dann der Hals, dann die Brust etwa bis zur Mitte, ein
ziegelrothes Ansehn bekommen. Einschnitte in solche Stellen ergeben
keine Sugillation. Bald zeigen sich in dieser Rthe blaugrne Flecke,
meist zuerst an Schlfen, Ohren und Nacken, dann auch im Gesicht und
spter an Hals und Brust. Diese Flecke fliessen, je lnger die Leichen
im Wasser gelegen haben, desto mehr zusammen, und im Sommer schon nach
acht bis zwlf, im Winter nach zwlf bis vierzehn Tagen ist der ganze
Kopf, der Hals, immer aber noch spter die Brust schmutziggrn, mit
dunkelrother Zwischenfrbung, wofr _Dvergie_ die, meines Erachtens
nicht ganz passende, Bezeichnung brunlich (_bruntre_) brauchte. Es
ist nichts Seltenes, Wasserleichen zu sehen, deren Kopf bereits diese
Verwesungsfarbe zeigt, whrend der brige Krper, namentlich Bauch
und Extremitten, noch die gewhnliche Leichenfarbe haben. Woher bei
dieser Todesart dieser umgekehrte Gang des Verwesungsprocesses, und ob
derselbe namentlich davon herrhrt, dass so lange die Leiche im Wasser
schwimmt, der Kopf stets unter der Wasserflche bleibt, das sei der
beliebigen Erklrung berlassen. Die Thatsache wird Niemand bestreiten,
der viele Beobachtungen an Leichen wirklich ertrunkener Menschen
gemacht hat. Immer nun geht bei _resp._ gleichen Temperaturgraden der
Luft der Fulnissprocess im Wasser, wie dies wohl allbekannt, rascher
von Statten als unter andern Umstnden, und nach mehrern Wochen ihres
Verweilens im Wasser sieht man schon die ganze Leiche hoch verwest,
aufgeschwollen, die Epidermis blasenartig aufgetrieben oder abgelst,
die Gesichtszge ganz unkenntlich, den Krper grn, spter graugrn
gefrbt, die Ngel an einzelnen Fingern und Zehen abgelst, das
_scrotum_ unfrmlich aufgetrieben, und das sind dann die Flle, die
ich schon frher bezeichnet habe, wo alle Zeichen des Ertrinkungstodes
verwischt und verschwunden sind, und wo der Thatbestand gar nicht mehr
mit einiger Sicherheit festzustellen ist. Merkwrdig und bemerkenswerth
aber bleibt dieser eigenthmliche Verlauf des Verwesungsprocesses bei
Ertrunkenen, den ich fr ein wirkliches vorlufiges Indicium des Todes
durch Ertrinken schon bei der ussern Besichtigung der Leiche um so
mehr erklren muss, als dieser Gang der Putrefaction bei keiner andern
Todesart vorkommt. Nur allein tdtlich gewordene Schusswunden haben
das Eigenthmliche, dass ihre nchsten Umgebungen sehr frh nach dem
Tode zu verwesen beginnen, und man wird deshalb bei durch den Kopf
Geschossenen gleichfalls wohl auch immer diesen Theil zuerst von der
Verwesung ergriffen sehen, was aber begreiflich den Werth des hier
besprochenen Zeichens nicht schmlert.[19]

Noch auf ein anderes, meines Wissens noch nicht geschildertes Zeichen
des wirklichen Ertrinkungstodes kann ich bei dieser Gelegenheit
aufmerksam machen, auf das ~Zusammengezogensein des _Penis_~ nmlich
bei lebendig in's Wasser gerathenen und darin ertrunkenen Mnnern. Ich
habe dies noch bei keiner dergleichen Leichen vermisst, und andrerseits
Gleiches so bestndig nach keiner andern Todesart gefunden. Auch
bei den colossalsten Mnnergestalten findet man dies Glied kurz und
zurckgezogen, und selbst der sptere Verwesungsprocess, der dasselbe
bekanntlich bedeutend aufschwellt, lsst doch immer noch die geringe
Lngenausdehnung des Organs deutlich wahrnehmen.

Bei der Wichtigkeit des Gegenstandes kann ich nicht unterlassen,
die Schlussstze, zu denen _Kanzler_ nach seinen Untersuchungen
gelangt ist, hier mit einigen kritischen Bemerkungen mitzutheilen,
die ich aus einer grossen Anzahl vor mir liegender eigener amtlicher
und ausseramtlicher Obductions-Protokolle nicht nur, sondern auch
aus einer erheblichen Zahl hchst sorgsamer Protokolle aus der
vormaligen Physicats-Verwaltung meines Freundes und Collegen, des Geh.
Ober-Medicinal-Raths _Barez_, entnehme, die derselbe mir gtig zur
Untersuchung und Benutzung gestattet hat.

_Kanzler_ behauptet:

1) Die Hypermie des Hirns und seiner Hute erreicht bei Ertrunkenen
selten einen erheblichen Grad und steigert sich niemals bis zu blutigen
Extravasaten.

Es fragt sich, was man einen erheblichen Grad von Blutflle
nennt. Dass Ertrinkende hufig rein hypermisch-apoplectisch,
dass sie noch weit hufiger, d. h. in der Mehrzahl aller Flle,
apoplectisch-suffocatorisch, und nur in den seltensten Fllen an
pltzlicher centraler Nervenparalyse (_Apopl. nerv._) sterben, ist
ganz gewiss, weshalb es auch gewiss ist, dass man in der Mehrzahl
aller Flle -- immer mit Ausschluss der etwa schon vorhandenen hohen
Fulnissgrade -- allerdings eine deutlich wahrnehmbare Hypermie im
Gehirn, und namentlich in den beiden blutfhrenden Hirnhuten findet.
Hirnhmorrhagie kommt allerdings kaum vor, wenn ich auch nicht sagen
kann: niemals, wie folgender Fall beweist. Ein dreissigjhriger Mann
war (allerdings freilich) ~betrunken~ in einen Morast gefallen und
darin ertrunken. Die morastige Flssigkeit fand sich in der Luftrhre,
wie alle brigen bezglichen Zeichen des Ertrinkungstodes. Die Meningen
strotzten von Blut und unter der _dura mater_ fand sich ein im
Durchmesser ein Zoll grosses Extravasat.

2) Der Kehldeckel steht, wenn man vor dem Eintritt der Fulniss
obducirt, immer gerade in die Hhe gerichtet, die Thiere mgen ertrnkt
oder auf irgend eine andre Weise getdtet sein.

An Thieren habe ich keine Versuche gemacht. Bei Menschen hat der Stand
des Kehlkopfes keinen diagnostischen Werth. Es ist eben so oft das
Gegentheil vom Kehlkopf behauptet worden, und mit Recht, denn man
findet in den Leichen wirklich Beides, aber wohl und ganz unabhngig
vom Ertrinkungstode, nmlich bedingt und modificirt -- durch die
Manipulation der Leiche und ihres Halses beim Erffnen der Luftrhre
und des Kehlkopfes.

3) Das Zwerchfell ist bei Ertrunkenen immer hoch nach der Brust
gewlbt.

Ein Zeichen, wie dies, das ganz ~von der Fulniss~ abhngt,
kann dem Practiker keinen diagnostischen Anhalt geben. Je weiter die
Fulniss vorgeschritten, je mehr die Drme von Gas aufgetrieben sind,
desto hher wird das Zwerchfell hinaufgedrngt werden, und umgekehrt.

4) Eine grssere Erhebung des Unterleibes findet nicht Statt, wohl
aber eine etwas grssere Ausdehnung des Thorax, welche indess sehr
wenig bemerklich ist.

Dass bei ganz frischen Wasserleichen der Unterleib noch nicht durch
Verwesung erhoben ist, wenn auch der Kopf schon ihre Angriffe
nachweist, ist oben bemerkt worden. Spter erhebt sich aber allerdings
der Unterleib. Eine grssere Ausdehnung des Thorax ist mir nie
aufgefallen, und auch in der That bei unbekannten Leichen sehr schwer
nachzuweisen, da man den Bau der Brust im Leben des Menschen nicht
gekannt hat.

5) Die Urinblase ist bei Ertrunkenen immer mehr oder weniger gefllt,
und niemals vollkommen leer.

Ein Satz, den ich entschieden bestreiten muss, da ich in der Hlfte
aller Flle die Blase Ertrunkener leer gefunden habe. _Kanzler_ selbst
rumt brigens an einer frheren Stelle[20] mit grsstem Rechte ein,
dass die Beschaffenheit der Blase fr eins der werthlosesten Zeichen
erklrt werden msse, und deutet eben so richtig darauf hin, dass ihr
Leer- oder Angeflltsein lediglich davon abhngt, ob ein Individuum
kurz vor dem Sturz in's Wasser zufllig Urin gelassen hat oder nicht.
Eben deshalb kann aber dann auch nicht behauptet werden, dass die Blase
in solchen Leichen niemals leer gefunden werde.

6) Die Injection einer farbigen Flssigkeit in die Lungen, um daraus
zu erkennen, ob ein Individuum dem Wasser todt oder lebendig bergeben
worden sei, zeigt sich in der Praxis gnzlich unbrauchbar.

7) Das zu demselben Behuf vorgeschlagene Lufteinblasen erfllt seinen
Zweck ebenfalls nicht.

8) Die Lungen Ertrunkener haben immer etwas Aufgetriebenes, Volleres,
Voluminseres, und umschliessen das Herz dichter.

Diesen drei Stzen muss ich vollkommen zustimmen, und namentlich ist
der letzte, als wirklich diagnostischer, von Wichtigkeit. Dergleichen
Lungen haben eine ganz eigenthmliche Flle, die schwer zu beschreiben.
Sie sind wie aufgeblasen, und fllen die Brusthhle gern ganz und
gar aus, wie man es sonst nirgends, namentlich auch nicht beim bloss
pathologischen Lungenoedem in den Cadavern sieht. Es ist nicht bloss
die, in den meisten Fllen sich bekanntlich vorfindende bermssige
Blutflle der Lungen, die sie so schwammartig auftreibt, denn auch in
jenen Fllen, wo Blut- oder Nervenschlag den Ertrinkenden tdtete und
wo man nur die gewhnliche Blutmenge in den Lungen findet, haben sie
dies charakteristische, ich mchte sagen: Hyper-Volumen.

9) Ertrinkende schlucken jedesmal Wasser, wenn auch meistens keine
grosse Menge.

Abgesehen von der Mglichkeit eines auch nur zuflligen Befundes von
Wasser, ja von vielem Wasser im Magen von Ertrunkenen, wofr ich im
56. Falle der ersten Centurie ein Beispiel erzhlt, habe ich mich
je lnger, desto mehr von der Richtigkeit dieser alten Behauptung
berzeugt. Wenn dieser Befund von Wasser im Magen geleugnet worden, so
lag, glaube ich, eine hier sehr leicht mgliche Tuschung zu Grunde,
auf die gleichfalls erst eine lngere Praxis aufmerksam macht, ich
meine den Umstand, dass, wenn man, wie so gewhnlich, Speisebrei im
Magen findet, zumal wenn der Brei nicht sehr flssig ist, allerdings
gar nicht zu bestimmen, wie viel (im Todeskampf verschlucktes) Wasser
demselben beigemischt worden ist. Dagegen sind die Flle ungemein
hufig, wo der Speisebrei wasserdnn ist, oder wo man selbst gar keine
Speisereste, und nur, wenn auch weniges, Wasser im Magen findet. In
allen diesen Fllen ein zuflliges, vorheriges Trinken anzunehmen,
verbietet die Logik, denn man msste fragen, warum man nicht eben
so hufig nach allen andern gewaltsamen Todesarten, bei Erhngten,
Erschossenen u. s. w. gleichfalls wasserdnnen Speisebrei oder Wasser
im Magen findet, was keinesweges der Fall ist. Wie aber, wenn der Kopf
des Ertrinkenden eingehllt war, und er folglich nicht Wasser schlucken
~konnte~? Siehe den gleich folgenden 61. Fall!

10) Niemals gelangt bei todt in's Wasser Geworfenen eine Spur von
Ertrnkungsflssigkeit in den Magen.

Ich habe hierber weder Versuche angestellt, noch Erfahrungen im
grssern Maassstabe gemacht, bin aber, nach den Grnden, die fr den
Satz angefhrt sind, von der Richtigkeit desselben berzeugt. In einem,
hier unten mitzutheilenden derartigen Falle fanden wir den Magen leer.

11) Das Blut Ertrunkener ist kirschroth und in hohem Grade flssig.

Ein niemals fehlendes Kriterium. Dass es aber auch bei andern
Suffocationen, nach narcotischen Vergiftungen, nach Blitzschlag
beobachtet wird, ist allgemein bekannt.

12) Jeder Ertrinkende athmet Ertrnkungsflssigkeit ein, welche
sich fast immer als flssiger Schaum und nur hchst selten als bloss
wssriges Fluidum vorfindet.

So lange die Verwesung dies hochwichtige Kennzeichen nicht verwischt
hat, fehlt es in keinem Falle. Es kommt, um es genauer zu schildern,
in sehr verschiedenen Abstufungen vor. Bald sieht man nur einzelne
Perlblschen in der Luftrhre, bald ist ihre ganze Schleimhaut damit
besetzt, bald ist der Schaum, und zwar gewhnlich, weiss und klar,
bald etwas blutig, und in seltenern Fllen endlich sah ich den ganzen
Kanal der _Trachea_ und der Bronchien vollkommen ausgestopft mit einem
weissen Gischt.

13) Nach dem Tode dringt Ertrnkungsflssigkeit nur unter knstlicher
Beihlfe und unter sehr begnstigenden Umstnden in die Luftwege ein,
und dieselbe ist dann niemals schaumig.

Die _Kanzler_'schen Versuche beweisen die Richtigkeit dieses Satzes.

Von gerichtlichen Fllen, den zweifelhaften Ertrinkungstod betreffend,
kamen in dieser Centurie folgende vor.


61. Fall.

~Mord des eigenen Kindes durch Ertrnken.~

Dieser oben in Bezug genommene Fall gehrte nicht zu den alltglichen;
als Verbrechen so wenig, wie als forensisch-medicinischer Fall. Wie
viel Bedenken er auch darbot, und wie folgenschwer auch unser Ausspruch
werden musste, so konnten wir nach gehriger Combination aller in
Betracht kommender Umstnde dennoch kein anderes Urtheil fllen, als
wir gethan.

Am 26. August 18-- wurde in einem Teiche im Thiergarten der Leichnam
eines Kindes im Wasser so gefunden, dass dessen Rcken ber dem
Wasser sichtbar war, der Kopf aber unter dem Wasser lag. Das Kind
war nackt, der Kopf aber mit einem bunten Tuche umhllt, das unter
dem Kinn am Halse zugeknpft war, jedoch keinesfalls so fest, dass
eine Strangulationsmarke am Halse sichtbar gewesen wre. Die Mutter
wurde in der Person der unverehelichten _G._ ermittelt, die aber jede
Wissenschaft vom Tode des Kindes leugnete und vielmehr behauptete,
dass ihr dasselbe auf der Strasse abhanden gekommen sei. Das Kind
war 2-1/2 Jahre alt. Die Zunge lag hinter den Zhnen. Die Farbe
war die gewhnliche Leichenfarbe; sehr deutlich war eine Gnsehaut
auf der ganzen rechten Krperseite und auf dem linken Oberschenkel
wahrnehmbar. Die _dura_ und _pia mater_, die Hirnsubstanz und die
smmtlichen _Sinus_ waren sehr blutreich, ja letztere mit sehr dunkelm
und flssigem Blute ganz berfllt. Gar keine Hypermie dagegen
fand sich in den Brustorganen; die Lungen, die die Brusthhle ganz
ausfllten, waren eher bleich, als dunkel gefrbt, und enthielten nur
eine ziemliche Menge eines dunkeln, flssigen Blutes. Gleiches war in
Betreff der Jugularen und der grossen Bruststmme der Fall, whrend
das Herz sogar in den rechten Hhlen nur einen halben Theelffel, in
den linken nur einige Tropfen Blut hatte. Hiernach war zu erwarten
und fand sich auch, dass Kehlkopf und Luftrhre vollkommen leer und
normal beschaffen waren. Nur mssig blutreich waren die Leber und die
Nieren, whrend die _V. cava_ stark gefllt erschien. Die Harnblase
war ~leer~ (s. oben S. 111 _sub_ Nr. 5.). Die brigen Bauchorgane
boten Nichts zu bemerken. Der gesunde Magen war mit Kartoffelbrei fast
ganz gefllt. Wasser, etwa beim Ertrinken verschluckt, konnte hier
nicht erwartet werden, da ja dem Kinde durch Einwickelung des ganzen
Kopfes die Mglichkeit genommen gewesen war, noch unter dem Wasser zu
schlucken, und dasselbe in den Magen einzuziehen. Man sieht, welche
tausendfltige Combinationen im forensischen Leben vorkommen, an welche
die blosse wissenschaftliche Deduction und Speculation gar nicht denkt!
Es ist gewiss interessant, dass ich diesem Falle im folgenden sogar
gleich einen zweiten anreihen kann, in welchem ebenfalls eine Leiche
mit umwickeltem Kopfe aus dem Wasser gezogen wurde, wenn auch hier der
Zusammenhang ein ganz anderer war.

Dass Schlagfluss, nicht Erstickung, den Tod des Kindes veranlasst
hatte, war so zweifellos, dass wir hier nicht weiter dabei zu verweilen
haben. Nachdem wir aber im Obductions-Berichte, zur Errterung der
Frage: ob dieser Schlagfluss im Wasser entstanden, d. h. mit andern
Worten: ob das Kind lebend in's Wasser gekommen sei? zunchst dem
Richter bemerkt hatten, dass Ertrinkende auch am Schlagfluss sterben,
wenngleich diese Todesart hier seltener als die durch Suffocation
sei, fuhr der Bericht fort: nun ist es zwar allgemein bekannt, dass
Blutschlagfluss pltzlich bei ganz Gesunden entstehen kann, und es
knnte sonach auch das Kind der Inculpatin von einem Schlagfluss
pltzlich befallen und getdtet worden, und erst als Leiche in das
Wasser gekommen sein. Allein bei der zugegebenen Mglichkeit sprechen
doch Grnde fr die hohe Unwahrscheinlichkeit einer solchen Annahme.
Das Kind war bis zum Augenblicke seines Verschwindens gesund und
auf den Beinen, und war mit der Inculpatin ausgegangen, und unter
diesen Umstnden, zumal bei einem Kinde von drittehalb Jahren,
wrde das pltzliche Entstehen eines tdtlichen Schlagflusses zu
den allergrssten Seltenheiten gehren. Dazu kommt, dass hierbei
kaum erklrlich wre, warum der ~Leiche~ der Kopf vor dem Versenken
in's Wasser verhllt worden wre, whrend die Annahme nahe liegt,
dass der Thter, wenn er das noch ~lebende~ Kind in's Wasser zu
werfen beabsichtigte, sich selbst durch Umhllen des Kopfes des
Kindes die That weniger furchtbar machen wollte. Ganz vorzglich
aber fr die Annahme, dass das Kind lebend in den Teich gekommen,
sprechen die Flssigkeit des Blutes, die Eines der, wenn auch nicht
ausschliesslichen, Zeichen des Ertrinkungstodes ist, und die Gnsehaut,
welche am Krper sehr deutlich wahrgenommen wurde. Selbstredend konnte
und kann dieselbe bei einer ~Leiche~ nicht mehr entstehen, da sie zu
ihrer Bildung ein Haut~leben~ voraussetzt, und andererseits ist nicht
abzusehen, wie das Kind diese Gnsehaut bekommen haben sollte ohne den
pltzlichen Eindruck des Wassers auf die nackte und lebende Haut.
Hierauf nahmen wir keinen Anstand zu behaupten: dass das Kind durch
Ertrnken seinen Tod gefunden habe.

Die Angeschuldigte wurde wegen mangelnden Beweises des ~subjectiven~
Thatbestandes von der Anklage entbunden.


62. Fall.

~Mord oder Ertrinken?~

Im April 1848 wurde aus der Spree die Leiche eines Unbekannten gezogen,
der bald darauf als die Leiche eines Schiffsherrn recognoscirt
ward, welcher am Abend des: sage achtzehnten Mrz 1848 von seinem
Gefsse verschwunden und seitdem vermisst worden war. Es entstand
ein sehr gegrndeter Verdacht eines an dem Manne verbten Raubmordes
gegen seinen Knecht, welcher am Morgen des 18. Mrz, wo noch kein
Mensch in Berlin den Ausgang des furchtbaren Tages ahnen konnte,
eine bedeutende Summe fr seinen Herrn eincassirt hatte, die aus dem
erbrochenen Schranke auf dem Schiffe fehlte, und noch zum Theil,
mit Kleidungsstcken des _Denatus_ bei dem Knechte gefunden worden
war, der indess hartnckig leugnete. Es lag fr die Anklage die
Annahme nahe, dass der Knecht am Abend des 18. Mrz, wo das Feuer
des Strassenaufruhrs in Berlin wthete, die allgemeine Anarchie
und Verwirrung benutzt habe, um einen Raubmord auszufhren, dessen
Nichtentdeckung er in jener Zeit hoffen konnte. Wir kehren indess
zur Obduction zurck, bei welcher wir natrlich von diesen sptern
Ermittelungen noch keine Ahnung haben konnten. Der aus dem Wasser
gezogenen Leiche waren ein dicker, brauntuchener Ueberrock, ein
Handtuch und mehrere Lappen um den Kopf gewickelt, und diese mit
einem Stricke um den Hals zusammengeschnrt gewesen, und auch die
Unterschenkel waren mit einem Bindfaden zusammengebunden gefunden
worden. Der Krper war bereits graugrn, also im hchsten Grade
verwest. Die blaugrne, geschwollene Zunge ragte ber den zahnlosen
Kiefern hervor. Eine Strangmarke konnte am Halse nicht entdeckt
werden. Wohl aber fanden sich erhebliche ~Kopfverletzungen~, eine
in dreieckiger Gestalt mit stumpfen, zerrissenen Rndern ber jedem
Augenbrauenbogen, und eine zolllange mit scharfen Rndern auf dem
rechten _os bregmatis_, und wenigstens in zwei dieser Wunden konnte
durch Einschnitte noch deutlich Sugillation nachgewiesen werden. Und
als nun die mit halbcoagulirtem Blute bedeckte _Galea_ zurckgeschlagen
war, ergab sich -- eine frmliche Zertrmmerung des ganzen Schdels,
an welcher auch die _basis cranii_ Theil nahm! Das Gehirn, wie immer
bei so hoher Verwesung, ein blutiger Brei, konnte nicht mehr untersucht
werden. Die Lungen, zumal die rechte, waren mit einem schwarzen, nicht
sehr flssigen Blute strotzend angefllt; Luftrhre und Kehlkopf von
Verwesung schwarzblau gefrbt und leer; vollkommen blutleer das Herz,
wie die grossen Bruststmme; der Magen leer, wie die Harnblase; fast
blutleer, wie natrlich bei diesem Fulnissgrade, war auch die _V.
cava_, und im Uebrigen, ausser der hohen Verwesung aller Organe, im
Unterleibe nichts Bemerkenswerthes. Die Begutachtung war, wie man
sieht, sehr leicht. Was einen Selbstmrder htte veranlassen knnen,
sich vor dem Sturz in's Wasser so Kopf und Beine zu umhllen und
einzuschnren, wenn dies berhaupt mglich war, war ebenso wenig
abzusehen, als warum Dritte, die ihn einfach htten in's Wasser werfen
wollen, vor dem Ertrnken so verfahren sein sollten. Die Zeichen des
Ertrnkungstodes hatten allerdings gefehlt, und htten, auch wenn
der Mann den Tod im Wasser gestorben wre, bei so hoher Putrescenz
gar nicht mehr gefunden werden knnen -- wie ich schon frher (1.
Hundert, S. 88) gezeigt habe -- aber es war leicht nachzuweisen, dass
der Schiffer gar nicht ertrunken, sondern durch die frchterlichen
Kopfverletzungen getdtet, und erst nachher so verhllt und in's
Wasser geworfen worden war, da die noch gefundenen Sugillationen
und Blutcoagula nicht nur bewiesen, dass die Verletzungen dem noch
Lebenden zugefgt worden sein mussten, sondern auch ~die~ etwanige
Annahme gar nicht statthaft war, dass die Verletzungen erst bei der
Leiche im Wasser zufllig entstanden gewesen. Denn so erhebliche
Kopfverletzungen, namentlich Sprengungen in der Schdelbasis, setzen
~immer~ nothwendig eine hchst energische Gewaltthtigkeit durch
stumpfe Werkzeuge voraus -- wir nahmen beispielsweise Beil, Hammer,
Knttel u. s. w. an -- wie sie unter Wasser, etwa durch Ruder, Steine,
durch Anschwimmen an Pfhle u. dgl. gar nicht wirksam werden kann.
Hiernach musste -- abgesehen von den damals noch geltenden gesetzlichen
Lethalittsfragen -- angenommen werden, dass _denatus_ nicht ertrunken,
sondern durch (absolut lethale) Kopfverletzungen getdtet worden
und erst als Leiche in das Wasser gekommen sei, und dass diese
Kopfverletzungen mit erheblicher Kraft und mit einem stumpfen Werkzeuge
zugefgt worden.

So weit das hierher Gehrige, dem man folgenden Zusatz gestatten
wolle. Alle Welt war von der Schuld des Angeklagten berzeugt, und
doch erging das Erkenntniss und musste ergehen: des Raubmordes nicht
schuldig! Es blieb nmlich die Identitt der Leiche zweifelhaft, wie
sich erst im Audienz-Termine ergab. Die Wittwe des Gemordeten, in
einer kleinen Provinzialstadt wohnhaft, war zu dem Termine geladen
worden, und sollte nun nachtrglich -- bei Auffindung der Leiche war
sie nicht zur Recognition citirt worden, und konnte es auch nicht,
da damals die Leiche noch ganz unbekannt war -- nach den vorgelegten
Kleidungsstcken und der Schilderung des Aeussern der Leiche nach
unserm Obductions-Protokoll die Identitt feststellen. Sie erkannte
die Kleidungsstcke, aber befragt ber die Farbe und Beschaffenheit
der Haare, Augen, der Zhne ihres Ehemannes u. s. w., usserte sich
die sehr geistesarme Frau ganz unbestimmt und schwankend. So blieb,
wie gesagt, zweifelhaft, ob der Ermordete wirklich der Schiffer _K._
gewesen, und damit fiel der Beweis, dass der angeschuldigte Knecht
desselben ~ihn~, seinen Herrn, ermordet habe.


63. Fall.

~Ertrinken.~

Eine unbekannte Leiche war im Wasser gefunden worden. Obgleich
die Fulniss (Ende April) schon weit vorgeschritten, so dass, wie
gewhnlich, die Luftrhrenschleimhaut schon dunkelbraunroth gefrbt
war, so konnte doch der Ertrinkungstod noch festgestellt werden.
Derselbe war, ohne Beimischung von Apoplexie, rein suffocatorisch
erfolgt. Sehr viel blutiger Schaum erfllte die Luftrhre, sehr viel
dunkles, wasserflssiges Blut die Lungen, und, mit Blutcoagulis
gemischt, das rechte Herz, whrend das linke leer war; sehr blutreich
ferner erschienen die Nieren und im Magen fand sich, ausser einigen
Kartoffelresten, ein Esslffel voll helles, klares Wasser.




E. Zweifelhafte Leben und Todesarten von Neugebornen.


Genau der vierte Theil aller Obductionen in dieser Centurie betraf
wieder Neugeborne, ein Verhltniss, das sich auch im ersten Hundert
fast ganz gleichmssig gestaltete, und das wir auch spter sich
wiederholen sehen werden. Bedenkt man, dass jetzt fast das sechste
in Berlin geborne Kind ein uneheliches, wobei die sehr hufig zur
gerichtsrztlichen Cognition kommenden vorzeitigen Leibesfrchte, die
nicht als geboren in die statistischen Tabellen kommen, nicht einmal
mitgerechnet sind, erwgt man ferner, dass wir kein Findelhaus haben,
so kann die grosse Anzahl der alljhrlich vorkommenden Flle von
in den Strassen, im Wasser, Abtritt u. s. w. aufgefundenen Leichen
von Neugebornen nicht auffallen. Was nun hierbei die Thtigkeit des
Gerichtsarztes betrifft, so ist gegenwrtig, nach dem Erscheinen des
neuen Strafgesetzbuches, zunchst Eine, sehr wichtige Abweichung
von den frheren Bestimmungen hervorzuheben. Der 20. Titel Th. II.
des Allg. Landrechts sprach berall von vollstndigen, reifen,
ausgetragenen, oder ber dreissig Wochen alten Kindern. Nichts von
alledem findet sich im jetzigen Strafgesetzbuche, dessen . 180. ganz
einfach bestimmt: eine Mutter, welche ihr uneheliches Kind in oder
gleich nach der Geburt vorstzlich tdtet, wird wegen Kindesmordes mit
Zuchthaus von fnf bis zu zwanzig Jahren bestraft, und auch die .
181. und 182. sprechen nur von Frchten und Leibesfrchten, ohne
irgend eine Altersbestimmung hinzuzufgen. Unser Strafrecht kennt also
keine reife und lebensfhige, keine unreife und nicht lebensfhige
Kinder mehr, eine wissenschaftlich-criminalrechtliche Ansicht, ber
die wir kein Urtheil abzugeben haben. Aber bei solchen gesetzlichen
Bestimmungen, nach welchen fr den Richter Kind Kind ist, sei es neun
Wochen oder neun Monate alt, kann die Frage aufgeworfen werden: ob es
denn jetzt noch bei gerichtlichen Obductionen Neugeborner erforderlich,
nach allen Zeichen der Reife und Lebensfhigkeit zu forschen, und
dieselben in's Obductions-Protokoll aufzunehmen? Meines Erachtens
allerdings. Denn abgesehen davon, dass das Regulativ, das noch zu
Recht besteht, die Beachtung jener Zeichen vorschreibt, so bezieht sich
das Strafgesetzbuch doch eben berall nur auf Criminalflle. Wie aber
berhaupt im Augenblicke der gerichtlichen Obduction die gesammten
mglichen Folgen derselben niemals zu bersehen sind, so kann man
namentlich bei der eines Neugebornen nicht wissen, ob nicht und welche
civilrechtliche Fragen spter in Betreff dieses Kindes aufgeworfen
werden knnen, fr die dann die Frage vom erreichten Lebensalter der
Leibesfrucht von grosser Wichtigkeit werden kann, wie mir selbst Flle
der Art vorgekommen sind. Endlich ist zu erwgen, dass die Hauptfrage:
ob das Kind in und nach der Geburt gelebt hatte? natrlich durch das
neue Strafgesetz ganz unberhrt bleibt, und dass, um Leben anzunehmen,
immer zuerst Lebensfhigkeit erwiesen werden muss, deren Zeichen also
als Unterlage des Beweises in die Obductions-Verhandlungen nach wie vor
aufzunehmen sein werden.

Als Ergnzungen zu den im ersten Hundert gelieferten allgemeinen
Bemerkungen ber Neugeborne mgen folgende hier ihre Stelle finden.

Je mehr und lnger ich die Athemprobe anstelle, desto mehr habe ich
mich berzeugt, ein wie wenig sicheres Kriterium derselben die ~Farbe
der Lungen~ bietet. Allerdings ist es im Allgemeinen und fr eine
grosse Verhltnisszahl von Fllen, ich sage aber nicht einmal fr die
Mehrzahl, richtig, dass die Lungen eines lebend gewesenen Neugebornen
hellblulich-rosenroth-marmorirt, die eines Todtgebornen leberbraun
erscheinen. Aber wie viele Farbenschattirungen kommen bei den erstern
vor! Es ist gar nichts Seltenes, beim Oeffnen des Thorax Lungen zu
finden, welche vollkommen leberfarbig sind, hchstens hier und da an
einzelnen Stellen, zumal nach den Rndern hin, ~etwas~ heller gefrbt
erscheinen, an denen aber keine Spur einer Marmorirung zu finden. Auch
bei grsserer Erfahrung ist man dann geneigt, zunchst an Nichtleben
nach der Geburt zu denken, whrend das sorgfltig angestellte
Gesammt-Experiment dann spter mit Sicherheit das Statt gehabte Athmen
nachweist. Ich kann nicht zugeben, dass man einen solchen Befund,
wie behauptet worden, nur allein nach dem Tode durch Erstickung
vorfinde, vielmehr zeigt er sich auch schon bei blossen hypermischen
Zustnden der Lungen, so wie immer in den, allerdings seltenen Fllen
von plastischer Exsudation nach Pneumonie. Ich rede nicht von der
Farbe bei bereits verwesten Lungen, die je weiter hin desto mehr
eine schwrzliche wird, das Kind mag gelebt haben oder nicht. Und
so kann ein erfahrungsgemss richtiges Urtheil betreffend dieses
Eine Zeichen der Athemprobe nur dahin gehen: ~dass allerdings eine
hellblulich-rosenroth-marmorirte Farbe der Lungen auf Geathmethaben
des Kindes deutet, aber keinesweges die Abwesenheit dieser Frbung
auch nur mit einiger Wahrscheinlichkeit auf das Gegentheil~. Ich
erwhne in Beziehung hierauf noch einer Thesis, die vor etwa dreissig
Jahren die wissenschaftliche Deputation in einem Gutachten, dessen
Verfasser kein Geringerer als _C. A. Rudolphi_ war, ausgesprochen
hat, des Satzes nmlich: dass durch ein ~gelungenes~ knstliches
Lufteinblasen todtgebornen Lungen eine Frbung gegeben werden knne,
die sie von geathmet habenden nicht unterscheiden lasse. Unzhlige
Male habe ich zur Belehrung meiner Zuhrer dies Experiment und zwar,
wo natrlich das Gelingen nicht ausbleiben kann, so angestellt, dass
ich einen _Tubulus_ in die Luftrhre der Leichen von unzweifelhaft
Todtgebornen einbrachte, und nun einblies. Bei der ersten besten
Leiche dieser Art kann nun Jeder sich berzeugen, wie augenblicklich
die dunkelbraunen, compakten Lungen nicht nur aufgelockert, sondern
schn hellzinnoberroth gefrbt werden. Aber -- vergebens forscht
man nach blaumarmorirten Flecken in dieser Rthe, und schon dadurch
unterscheiden sich dergleichen Lungen von denen, die durch lebendige
Respiration erfllt gewesen waren, abgesehen vom mangelnden Blutgehalt,
den kein Lufteinblasen ergnzen kann. Ich erwhne dies hier lediglich
zur Ergnzung der Kritik ber die Farbe der Lungen im Allgemeinen,
nicht zur Kritik des etwanigen Verdachtes vom knstlichen Lufteinblasen
berhaupt, das _in foro_ geradezu als nichtexistirend angenommen werden
kann, und worber ich nur frher[21] Gesagtes wiederholen knnte.

Wie so Vieles sich, zumal bei Leichen, in der Natur anders
gestaltet zeigt, als auf dem Papier, so auch die ~Beschaffenheit
der Nabelschnurrnder~, in Beziehung auf die zur Zeit der Obduction
unbekannte Art und Weise der Trennung des Stranges. Wie ungemein
wichtig die Entscheidung der Frage Seitens der Obducenten werden kann:
ob die Nabelschnur zerrissen oder zerschnitten worden? ja wie sogar das
Leben einer Angeschuldigten von ~dieser~ Frage abhngen kann, hat der
denkwrdige 10. Fall im 1. Hundert bewiesen. Nun ist es zuzugeben, dass
es wieder im Allgemeinen vollkommen richtig ist, dass die Rnder einer
abgeschnittenen Nabelschnur scharf und glatt, und richtig zumal, dass
die einer abgerissenen zackig, ungleich, gezhnt, unregelmssig sind.
Aber wenn ein stumpfes Messer zum Trennen gebraucht worden, und die
Nabelschnur gleichsam halb durchsbelt, halb zerrissen worden war, dann
kann es bei der Obduction ~sehr~ schwierig werden, ber die Art der
Trennung zu entscheiden, und ich bitte auf gewissenhafte Gerichtsrzte
nicht den Stein zu werfen, wenn sie etwa in einem Falle dieser Art gar
keine Gewissheit geben, wie ich andererseits noch weniger erfahrene
Gerichtsrzte durch diese Bemerkungen aufmerksam gemacht haben mchte.

Mehr einen geringen physiologischen, als einen forensischen Werth hat
eine Beobachtung ber das ~Wollhaar~. Es wchst bekanntlich erst im
sechsten Ftusmonat, und bei jngern Frchten findet man es nie. Ebenso
bekannt ist es, dass es bei Reifgebornen von der Epidermis verschwunden
ist. Aber Reste davon sieht man dennoch fast bei ~jedem~ vollstndig
ausgetragenen Kinde, namentlich sicher auf beiden Schultern, sehr
hufig aber auch auf beiden Oberextremitten. Man folgere deshalb
aus diesem Befund im Einzelfalle nicht etwa, dass das Kind nicht
vollstndig reif gewesen sei.

Die vorgekommenen Flle aus dieser Centurie nun waren folgende.


64. Fall.

~Zweifelhaftes Athmen.~

In den hier zunchst zusammengestellten sechs Fllen war berall die
Fulniss der kleinen Leichen schon mehr oder weniger vorgeschritten,
und dadurch das Ergebniss der Athemprobe unsicher gemacht, oder
wenigstens das Urtheil erschwert. -- Im Schifffahrtskanal war ein
ganz verwestes weibliches Kind gefunden worden. Es war 16 Zoll lang
und 3 Pfund 15 Loth schwer, und wurde von uns als eine achtmonatliche
Frucht erklrt. Verletzungen waren nicht vorhanden. An der rechten
Lunge fanden sich Fulnissblschen, an der linken nicht; jene schwamm,
diese sank. Zerschnitten schwammen aber ~nur~ vier Stckchen der rechten
Lunge, whrend alle brigen Stcke derselben gleichfalls untersanken.
Knisterndes Gerusch und blutiger Schaum waren bei Einschnitten in
die Substanz beider Lungen nicht wahrzunehmen. Die Farbe derselben
war brunlich-roth, ohne Marmorirung. Die allgemeine Blutleere im
Krper war durch den hohen Verwesungsgrad leicht erklrlich. Es wurde
angenommen, dass das Kind hchst wahrscheinlich nicht gelebt gehabt.


65. Fall.

~Sinken der Lunge einer verwesten Leiche.~

Dieser Fall, wie der folgende, waren zwei von denen, in welchen,
wie ich frher behauptet habe, die ~negative~ Beweiskraft der
Athemprobe sich noch bewhrt, und wovon wir im 67. und 68. Falle des
ersten Hundert bereits Beispiele angefhrt haben. Eine reife, ganz
verweste, und schon graugrn gefrbte Frucht war im Wasser gefunden
worden. Alle Organe, auch die Lungen, waren mit Fulnissblasen besetzt,
dennoch sanken die dunkelbraunen Lungen ganz, wie getheilt und endlich
zerschnitten vollstndig unter, und wir nahmen, trotz des hohen
Verwesungsgrades, wie in allen solchen Fllen, keinen Anstand, eine
Todtgeburt hier anzunehmen, da eine andere Erklrung unter solchen
Umstnden gar nicht mglich ist.


66. Fall.

~Sinken der Lungen. Schwimmen des Herzens und der Leber.~

Ganz hnlich dem vorigen war dieser Fall. In der reifen, weiblichen,
schon ganz schwarzgrnen Kindesleiche waren die Lungen noch wohl
erhalten, braun und compakt. Sie sanken durchweg, ~whrend das mit
Luftblasen stark besetzte Herz und die ganz verweste Leber schwammen~.
Werden die Gegner der Athemprobe aus der _Henke_'schen Schule uns
tadeln, wenn wir in diesem eclatanten Falle mit Bestimmtheit die
Todtgeburt annahmen? Beilufig erwhne ich als neue Besttigung meiner
frhern Beobachtungen und Behauptung, dass auch in dieser so hchst
verwesten Leiche die Gebrmutter noch durchaus wohl erhalten war.


67. Fall.

~Schwimmen der Lungen, der Leber und des Herzens.~

Nicht weniger lehrreich als der vorige war dieser Fall eines, auf
der Strasse todt gefundenen, reifen, mnnlichen Neugebornen. Hchste
Verwesung. Lungen rosenroth-blau-gefleckt, mit Fulnissblasen reich an
der Pleura besetzt. Sie fllen die Brusthhle ganz aus und schwimmen
vollstndig. Aber auch das Herz und die Leber schwimmen bei ihrer
weit vorgeschrittenen Verwesung. Trotz derselben wurde, da die
Farbe der Lungen und ihre Ausdehnung dafr sprachen, mit hchster
Wahrscheinlichkeit angenommen, dass das Kind gelebt gehabt habe.


68. Fall.

~Zweifelhaftes Athmen.~

Auch dieses, ein reifes weibliches Kind, war im Wasser gefunden worden,
und auch hier war die Verwesung bereits bis zur graugrnen Frbung der
Leiche vorgeschritten; aber der Fall gestaltete sich ganz anders, als
die beiden oben _sub_ 64. und 65. erzhlten. Die Farbe der rechten
Lunge war eine rosenroth-marmorirte, die der linken eine braunrothe!
Beide waren mit Fulnissblasen besetzt, ~beide~, auch die dunkle
linke, schwammen ganz und zertheilt vollstndig. Knisterndes Gerusch
und schumiges Blut waren bei Einschnitten nicht bemerkbar, letzteres
aus dem hohen Verwesungsgrade wieder leicht zu erklren. In Luftrhre,
Magen und Lungen fand sich kein Wasser. Die Harnblase war leer, der
Dick- und Mastdarm strotzend voll Kindspech. Es musste nach diesem
interessanten und nicht gewhnlichen Befunde angenommen werden, dass
das Kind, wahrscheinlich eine kurze Zeit, geathmet gehabt htte, dass
aber ber die Todesart nach den Resultaten der Obduction gar nichts
bestimmt werden knne.


69. Fall.

~Zweifelhaftes Athmen.~

Das mnnliche, vollkommen verweste Kind, dessen Kopfknochen bereits
zerplatzt waren, war in der Spree gefunden worden. Die Lungen waren
aber ganz gut conservirt. Sie fllten die Hhle vollkommen aus, waren
beide rosenroth-blau marmorirt, beide mit Fulnissblasen stark besetzt,
und schwammen beide vollstndig. Aber auch die _Thymus_ schwamm, das
(leere) Herz jedoch nicht. In diesem Falle machte sich bei Einschnitten
in die Lungen noch knisterndes Gerusch und eine geringfgige Menge
blutigen Schaumes bemerkbar. Wegen des bemerkbaren Verwesungsprocesses
in den Lungen konnte auch in diesem Falle das Leben des Kindes nur
als ~hchst~ wahrscheinlich angenommen werden, whrend jede
Bestimmung ber die Todesart natrlich zurckgehalten werden musste.


70. Fall.

~Hchste Verwesung. Keine Athemprobe.~

In diesem Falle konnte nur noch die Reife des mnnlichen Kindes
constatirt werden, und die Athemprobe musste unterbleiben, da die
Verwesung nicht nur den Kopf bereits zum nackten Schdel umgewandelt,
sondern auch namentlich die Lungen durchweg so angegriffen hatte, dass
sie musartig erweicht gefunden wurden.


71. Fall.

~Todtgeburt. Zweifelhafte Sptgeburt.~

Ein nicht in Betreff der Athemprobe, wohl aber zur Lehre von der
~Sptgeburt~ gewiss hchst interessanter, und nicht weniger scandalser
Fall, als der bekannte bei _Louis sur les naissances tardives_. Man
hre, wie weit die Frechheit gehen kann! Ein ~zweiundachtzigjhriger~
ehemaliger Subalternbeamter hatte in seinen letzten Lebensjahren an
Carcinom der Blase und ~beider Hoden~ gelitten, und war endlich, nach
Jahre langen Leiden, am 22. August 18--, allgemein wasserschtig,
gestorben. Er hatte ziemlich allein dagestanden, denn eine
verheirathete Tochter aus seiner frhern Ehe lebte auswrts. Aus
Dankbarkeit hatte er seine treue Pflegerin, seine Kchin, ein halbes
Jahr vor seinem Tode geheirathet. Die junge Wittwe trat nun im Januar,
fnf Monate nach dem Tode ihres Gatten, mit der Erklrung auf, dass
sie seit sechs Monaten schwanger sei (!!), und gebar am 1. Juni ein
Mdchen, dessen Legitimitt sehr begreiflich von der inzwischen nach
Berlin zurckgekehrten ehelichen Tochter des Verstorbenen angefochten
wurde. Das Gewicht der uns vorgelegten Leiche betrug 7-1/2 Pfund,
ihre Lnge 20 Zoll, der queere Durchmesser des Kopfes 3-1/4 Zoll,
der gerade 4 Zoll, der diagonale 5 Zoll, der Schulterdurchmesser
5 Zoll, der queere Durchmesser der Brust 4 Zoll, ihr gerader 3
Zoll, und der Hftendurchmesser 3 Zoll, und wir mussten nach diesen
Zahlenverhltnissen, die, wie man sieht, die vollkommen normalen der
vierzigwchigen Leibesfrucht darstellen, zunchst ~die~ Frage, die
uns vorgelegt ward: ~ob dies Kind elf Monate alt sei~? verneinen. Was
nun Leben und Tod des Kindes betraf, so ergab sich, dass nur zwei
Stckchen des untern Lappens der rechten Lunge hellrthlich aussahen
und schwammen, whrend alle brigen Kriterien fr Todtgeburt sprachen.
Wir nahmen an, dass bei dem Kinde noch in der Geburt ein Versuch zum
Athmen Statt gehabt habe, dass dasselbe aber schon in der Geburt
abgestorben, und todtgeboren worden sei. Diese Annahme wurde spter
durch den Geburtshelfer besttigt, indem derselbe erklrte, dass das
Kind in der Wendung apoplectisch gestorben, und todt geboren worden
sei. -- Der Fall giebt, wie der _Louis_'sche, einen lehrreichen Beweis
dafr, wie wichtig es in Fllen zweifelhafter Sptgeburt sei, auf die
Zeugungsfhigkeit des angeblichen Vaters zur Zeit der angeblichen
Schwngerung zurckzugehen. ~Dieser~ Mann, wie er oben geschildert
worden, sollte vier Wochen vor seinem Tode zeugungsfhig gewesen sein!!


72. Fall.

~Todtgeburt.~

Der Fall bot kein Interesse. Bei der an dem 30 Wochen alten weiblichen
Kinde, das von einer Wittwe heimlich geboren worden war, angestellten
Athemprobe sanken die Lungen, welche leberbraun und compakt waren,
vollstndig unter, und weder blutiger Schaum noch knisterndes Gerusch
war bei Lungeneinschnitten wahrnehmbar. Der Thorax war flach, und die
Annahme der Todtgeburt auch bei dieser Frucht konnte keinem Zweifel
unterliegen.


73. Fall.

~Geronnenes Blut bei einem todtgebornen Kinde.~

Das aufgefundene mnnliche Kind war am Kopf schon schwarzgrau, am
brigen Krper grn von Verwesung; die Lungen waren aber auch hier
noch sehr frisch. Sie wogen mit dem Herzen 4-1/2 und ohne Herz nur
3 Loth, was schon auf Todtgeburt schliessen liess. Dabei aber war
das weite Hinabragen des Zwerchfelles in die Bauchhhle auffallend,
wenngleich ich bei dieser Gelegenheit ber den ~Stand des Zwerchfelles~
bemerken muss, dass zwar in der Regel vor dem Statt gehabten Athmen
das Zwerchfell zwischen der 4ten und 5ten Rippe, bei lebend gebornen
Kindern aber zwischen der 6ten und 7ten steht, dass aber in nicht gar
zu seltenen Fllen fast das umgekehrte Verhltniss gefunden wird,
indem namentlich bei starken Gasansammlungen in den Drmen das
Zwerchfell leicht (auch bei lebend gewesenen Kindern) in die Brusthhle
hinaufgedrngt wird, und dann wie bei Todtgebornen erscheint. -- Bei
dem Kinde dieses Falles waren ferner die Lungen hellbraun und fllten
die Brust wenig aus. Der hellrthlich gestreifte Rand des untern
Lappens der rechten Lunge aber liess Athmung vermuthen. Die genau
angestellte Athemprobe besttigte indess diese Vermuthung nicht.
Das Kind war unzweifelhaft todtgeboren. Nichtsdestoweniger war die
Nabelschnur von ~geronnenem~ Blute strotzend angefllt, ein neuer
Beweis, wie wenig Werth auf das Kriterium der Sugillationen fr die
Athemprobe zu legen ist.


74. Fall.

~Bestimmung des Alters einer in Fettwachs bergegangenen Frucht.~

Ein nicht gewhnlicher Fall! Die unverehelichte _L._ hatte heimlich
geboren, und das Kind beseitigt. Sie rumte ein, schon frher einmal
und dann auch jetzt, d. h. vor etwa 3 Wochen, ein Kind geboren zu
haben, das jedoch nicht lter als 3 bis 4 Monate alt gewesen sei.
Ich hatte die Wahrheit dieser Aussage durch Exploration der _L._
festzustellen, was, wie man sieht, seine Schwierigkeiten hatte, da
schon eine frhere Entbindung vorangegangen war. Die Brste zeigten
noch Tropfen einer ~fetten~ Milch. Die bekannte runzlich-fleckigte
Beschaffenheit der Bauchhaut konnte fr die vorliegende Frage nichts
beweisen. Von Lochien fand sich noch eine schwache Andeutung, aber
der Muttermund, welcher Einrisse hatte, war noch jetzt von der
Grsse eines Silbergroschens geffnet. Nach diesem Befunde musste
ich urtheilen, dass die _L._ allerdings vor einigen Wochen geboren
habe, dass aber aus der fetten Beschaffenheit der Milch, und aus der
noch jetzt nicht vllig erfolgten Schliessung des _Os uteri_ mit
hchster Wahrscheinlichkeit zu folgern sei, dass das geborne Kind
mehr als 4 Monate alt gewesen sein msse. Kurze Zeit darauf wurde
das Kind in dem Keller verscharrt gefunden und uns zur Obduction
bergeben. Es war bereits ganz in Auflsung und theilweise sogar schon
in Fettwachsbildung bergegangen, alle Hhlen waren geffnet, die
auseinandergefallenen Schdelknochen lagen neben der Leiche, das Gehirn
war ausgeflossen. Aber nach der Beschaffenheit der wohl erhaltenen
linken Ober- und Unter-Extremitt, welche letztere 8 Zoll lang und noch
sehr feist und gerundet war, nach dem Gewichte der Frucht, das, trotz
der Verwesung, aber mit der noch anklebenden Erde, noch 7 Pfund betrug,
nach der Lnge endlich, die, so weit sie noch festzustellen war,
annhernd 19 Zoll betrug, mussten wir urtheilen, dass die Frucht gewiss
ber 4 Monate alt, und dass sie hchst wahrscheinlich sogar reif, oder
wenigstens der Reife nahe gewesen sei. So wurde durch den Leichenbefund
auch unser Urtheil ber die Untersuchung der Mutter besttigt.


75. Fall.

~Die Farbe der Lungen ein unsicheres Zeichen.~

Einen abermaligen Beweis dieser bereits oben (S. 123) ausgefhrten
Thesis lieferte der Fall einer mnnlichen, noch ganz frischen
Leibesfrucht von acht Monaten. Die festen, die Hhle nicht ganz
ausfllenden Lungen, an denen keine Spur von Verwesung sichtbar, waren
braunroth, und nur hier und da zeigten sich an der Peripherie einzelne
heller rthliche Flecke. Nichtsdestoweniger schwammen sie auf das
Vollstndigste, d. h. natrlich auch in den kleinsten Stcken! Die
Todesursache war Apoplexie gewesen, die hchst wahrscheinlich bald nach
der Geburt eingetreten war.


76. Fall.

~Ein hnlicher Fall~

betraf ein reifes Kind weiblichen Geschlechtes. Die Lungen, die mit
dem Herzen 5, ohne dasselbe 3 Loth wogen, sahen ziemlich braun aus,
und nur die Spitzen beider Lungen waren heller und rthlich. Aber die
Schwimm- wie die gesammte Athemprobe erwiesen unzweifelhaft das Statt
gehabte Athmungsleben. Auch bei diesem Kinde war Apoplexie aus innern
Ursachen die Todesursache gewesen.


77. Fall.

~Tdtlicher Sturz des Neugebornen.~

Auch in dieser Centurie, wie in der frheren (s. 62. Fall), kam Ein
Fall vor, in welchem die Frage vom Sturz des Kindeskopfes auf den
Boden zu entscheiden war. Die uneheliche, ~erstgebrende~ Mutter
hatte ~stehend~ im Zimmer Kind und Mutterkuchen zugleich geboren. Das
mnnliche Kind war 7 Pfund schwer, 19 Zoll lang, und bot auch alle
brigen Zeichen der Reife dar. Auf der _Galea aponeurotica_ fand sich
ein liniendickes Extravasat von geronnenem Blute, und die Todesursache
des Kindes, das, nach der Athemprobe zu schliessen, gelebt hatte, ergab
sich sehr deutlich als apoplectische Gehirnhypermie. Wir behaupteten
hiernach die Reife und das Leben des Kindes, und nahmen ferner an,
dass der Hergang bei der Geburt desselben die Todesart vollkommen
erklre, wonach die weitere Untersuchung wegen Kindermordes unterblieb.
Dass der Sturz des Kindes mit dem Kopfe auf eine harte Unterlage
dasselbe tdten ~knne~ und nicht selten tdte, ist wohl jetzt ebenso
allgemein angenommen, als der Satz, dass ein solcher Hergang das Kind
nicht nothwendig tdten ~msse~, wofr ich selbst, wie erfahrene
Geburtshelfer in der Privatpraxis, in der privatrztlichen wie in der
gerichtlichen Praxis mehrere Beispiele erlebt habe.


78. Fall.

~Resultate einer schweren Zangengeburt.~

Sie waren in folgendem Falle, der aus mir unbekannten Grnden zu
meiner amtlichen Cognition kam, sehr auffallend ausgesprochen. Es
stand fest, dass der reife Knabe durch eine schwere Zangengeburt
geboren und an Schlagfluss gleich darauf gestorben war. Die Spuren
der Zange waren, wie gewhnlich in solchen Fllen, sehr deutlich an
der Leiche wahrnehmbar. Auf der Stirn und an der Nasenwurzel fanden
sich abgeschundene, lederartig harte Hautstellen, und auch auf der
Hinterhaupts-Protuberanz ein ganz gleicher Fleck. Unter der _Galea_
Extravasate, die Gefsse der _pia mater_ sehr angefllt, und die ganze
_Basis cranii_, was selten genug ist, mit einer liniendicken Schicht
dunkeln dickflssigen Blutes bedeckt. Die Lungen wogen mit dem Herzen
6-1/2, ohne dasselbe 4-1/2 Loth. Die Farbe derselben war, und zwar
die der rechten, hellbraun mit rthlichen Flecken, die der linken
dunkelbraun und ungefleckt. Die rechte Lunge zeigte bei Einschnitten
ein schwaches Knistern und wenigen blutigen Schaum, die linke ergab
Nichts dergleichen. Die rechte schwamm bis auf drei kleine sinkende
Stckchen vollkommen, und ergab kleine Perlblschen beim Ausdrcken
unter Wasser, die linke sank vollstndig. Offenbar hatte sonach nur die
rechte Lunge allein zu athmen angefangen.


79. Fall.

~Erstickungstod. Sinken Einer Lunge.~

Der sehr interessante Fall erfordert eine etwas ausfhrlichere
Mittheilung. In der Nacht vom 12ten bis 13ten November starb ohne
erhebliche vorangegangene Krankheit das am 10ten _ej._ frh 2 Uhr
geborne, also ~zwei Tage alte~ Kind der verehelichten _H._, welches
sie zu sich in's Bett genommen hatte. Um 7 Uhr Abends hatte eine
Zeugin das Kind, ein Mdchen, noch lebend aus dem Bette der Mutter
genommen, wobei sie dasselbe so heiser fand, dass es keine Stimme zum
Schreien hatte. Die Mutter gab an, dass sie es Nachts wieder zu sich
in's Bett genommen, und zwar, um es rascher zu erwrmen, es in ihren
Arm und ganz dicht an den Krper gelegt habe. Um 5 Uhr frh fand sie
das Kind todt. Die gerichtliche Obduction hat folgende wesentliche
Ergebnisse geliefert. Das Kind, reif geboren, hatte die gewhnliche
Leichenfarbe, und am Unterleibe war anfangende Verwesung bereits
sichtbar. Die Augen prominirten nicht, und die Zunge lag ~hinter~ den
Kiefern, also nicht eingeklemmt, eine neue Besttigung meiner frhern
Beobachtungen und meiner Behauptung von der Unzuverlssigkeit dieses
Zeichens beim Erstickungstode[22]. Beide Lippen waren schwarzblau,
hart zu schneiden, und zeigten eine geringe Sugillation. Anderweitige
ussere Verletzungen waren nicht wahrzunehmen. Das Zwerchfell stand
hoch, zwischen der 4ten und 5ten Rippe. Ausser einer starken Anfllung
der _V. cava_ bot die Bauchhhle nichts Auffallendes dar. In der
Brust fllten beide Lungen die Brusthhle aus. Ihre Farbe war eine
hellbrunlich-rothe, und durchweg ziemlich dieselbe. Sie wogen mit
dem Herzen nicht weniger als ~acht~ Loth. Der _Liquor Pericardii_
war blutig. Bei genauer Besichtigung der Lungen zeigten sich nunmehr
jene hirsekorngrossen, den Petechien ganz hnlichen, schwarzblauen
Sugillationen in der Pleura, mit denen auch das, in seinen Kranzadern
strotzende (zwei Loth schwere) Herz auf seiner ~ganzen~ Oberflche
besetzt war, wie ich sie frher bei erstickten kleinen Kindern entdeckt
habe, und deren sich die Leser der ersten Centurie erinnern[23]. Im
vorliegenden Falle waren diese Petechial-Sugillationen so zahlreich,
wie ich sie nie frher gesehen. -- Die Lungen, mit dem Herzen noch
verbunden, schwammen zwar, zeigten jedoch eine Neigung zum Sinken. Vom
Herzen getrennt, ~schwamm die linke Lunge vollstndig, bis in ihre
kleinsten Stckchen, whrend die rechte Lunge vollstndig untersank~,
und, wie sich spter ergab, nur Ein bohnengrosses Stck derselben
sich auf dem Wasser schwimmend erhielt. Einschnitte in beide Lungen
hatten schon vorher zischendes Gerusch, und eine grosse und ganz
ungewhnliche Menge eines dunkeln, schumenden Blutes ergeben. Die
unter Wasser gedrckten eingeschnittenen Partieen liessen aus der
linken Lunge perlende Luftblschen emporsteigen, aus der rechten nicht.
Die Luftrhre war leer, und ihre Schleimhaut leicht injicirt. Das
Herz hatte in ~beiden~ Hlften, vorzugsweise aber allerdings in der
rechten, dunkles und ~geronnenes~ Blut. Im Kopfe fand sich nur in den
Gefssen der _pia mater_ und in den _Sinus_ eine sichtliche Hypermie.
Das Gutachten konnte nicht zweifelhaft sein. Der Erstickungstod lag,
bei Abwesenheit jeder andern Todesart, klar vor, und es war um so mehr
anzunehmen, dass er auf die, von der Mutter angegebene Weise wirklich
erfolgt war, als der behandelnde Arzt das Kind als von Hause aus mit
einer gewissen Brustschwche behaftet, als ferner die Zeugin _G._,
wie bemerkt, es am Abend vor dem Tode so ungewhnlich heiser gefunden
hatte, und als endlich der Sectionsbefund an den Lippen darauf hinwies,
dass hier ein Druck stattgefunden haben musste, und zwar gewiss durch
die Brust der sugenden Mutter, an welcher das Kind liegend und
saugend den Tod durch Luftmangel gestorben war, wie dies in vielen
andern Fllen ebenmssig vorgekommen ist. Aber fr die Lehre von der
Athemprobe ist der Fall, wenn auch keinesweges neu und unerhrt,
dennoch gewiss denkwrdig.


80. Fall.

~Sinken Einer, Schwimmen der andern Lunge.~

Wie die Ueberschrift zeigt, ein dem vorigen hnlicher Fall, nur
dass hier das theilweise Schwimmen einen andern Grund hatte. Ein
reifes mnnliches Kind war mit einer ~vierfachen~ Umschlingung der
noch ganz frischen, nicht weniger als ~dreiunddreissig~ Zoll langen
Nabelschnur, die nicht unterbunden und abgerissen war, in einem Hause
todt gefunden worden. Am Halse war von einer Rinne gar Nichts, und
nur am Nacken ein 2 Zoll langer, 3 Linien breiter, weisslicher, nicht
eingefurchter Streifen bemerkbar; aber an der rechten Seite des Halses
fanden sich nebeneinander fnf bis sechs erbsengrosse, hellrothe,
weich zu schneidende Flecke ohne Sugillation, recht eigentliche
kleine Excoriationen. Am linken Unterkieferwinkel fand sich eine
groschengrosse, blaue, wirklich sugillirte Stelle und auf der linken
Backe eine Abschilferung der _Epidermis_, wie von einem Nagel gekratzt.
Die rechte Lunge war hellbraunroth, lag zurckgezogen in der Hhle und
zeigte bis in ihre kleinsten Partikeln keine Schwimmfhigkeit; die
linke dagegen bedeckte den Herzbeutel fast ganz, war hellrosenroth,
gefleckt, schwamm vollstndig bis in ihre kleinsten Stckchen, und
zeigte auch bei Einschnitten knisterndes Gerusch und blutigen Schaum,
was bei der rechten durchaus nicht der Fall war. In der Schdelhhle
fanden wir Hypermie, und sogar -- ohne dass eine Spur einer ussern
Verletzung am Kopfe sichtbar gewesen wre -- die _Basis cranii_ mit
einem syrupsartigen Extravasat bedeckt. Das Kind hatte sonach gelebt,
und zwar mit der ~linken~ Lunge zu athmen begonnen. Unser Gutachten
erging dahin: dass das Kind reif gewesen, dass es eine kurze Zeit
gelebt habe, am Schlagfluss gestorben sei, dass diese Todesart hchst
wahrscheinlich durch die Umschlingung der Nabelschnur bedingt worden,
dass eine andere und gewaltthtige Veranlassung des Schlagflusses
minder wahrscheinlich sei, und dass die kleinen Verletzungen am
linken Unterkieferwinkel und an der linken Backe muthmaasslich von der
Selbsthlfe der gebrenden Mutter herrhrten. Merkwrdig bleibt, wie
bei dem jedenfalls doch nur kurzem Leben des Kindes die Eine Lunge sich
so vollstndig mit Luft erfllt gehabt hatte, wie denn auch dieser Fall
wieder einen neuen Beweis von der Trefflichkeit der Athemprobe giebt.


81. Fall.

~Erfrierungstod des Neugebornen.~

Ende Januar 18-- bei sehr hoher Klte gebar die unverehelichte _N._
des Nachts, nachdem sie der Schmerzen wegen das Bett verlassen hatte,
und auf einen Stuhl gesunken war, nach ihrer Angabe unter folgenden
Umstnden einen Knaben. Ganz in meiner Nhe, sagte sie, stand meine
Waschschssel auf der Erde. Ich zog sie, um das Blut aufzufangen, zu
mir heran, als pltzlich, whrend ich auf der Stuhlkante sass, ein
Theil des Kindes aus meinem Geburtstheilen herausdrang. Ich fasste
nicht weiter hin, aber wahrscheinlich war es der Kopf. Ich blieb unter
den frchterlichsten Schmerzen und fast besinnungslos mit voneinander
gespreitzten Beinen sitzen. Vielleicht nach einer Viertelstunde drang
der brige Theil des Kindes durch die Geburtstheile. Es glitt zur
Erde. Nach einiger Zeit erholte ich mich, und sah nun das Kind auf
dem Rcken in der Waschschssel liegen. Der Kopf lag unterwrts, und
die Beine lagen mir zugekehrt auf dem Rande der Waschschssel. Es
war ganz kalt, und ich hielt das Kind fr todt. Ich nahm ein altes
Hemde, breitete dieses auf der Wsche im Wschkorbe aus, und legte
das Kind darauf, ohne es weiter zuzudecken. So wurde auch die noch
ganz frische Leiche gefunden, von der wir zunchst bemerken, dass
alle Zeichen der Reife an derselben wahrnehmbar waren. Das Zwerchfell
stand auch in diesem Falle wieder nicht tiefer, als zwischen der 4ten
und 5ten Rippe. Die Lungen fllten die Brusthhle zu drei Vierteln
aus, hatten eine, wenigstens zum Theil schon hellrthlich marmorirte
Farbe, schwammen ganz vollstndig, und ergaben bei Einschnitten
zischendes Gerusch und blutigen Schaum. Als Todesart ermittelte
sich Apoplexie, bewiesen durch dunkle Rthung des Gesichts und der
Lippen, grossen Blutreichthum der Schdelknochen, strotzende Anfllung
smmtlicher _Sinus_, wie der blutfhrenden Gehirnhute, und endlich
durch die Abwesenheit der Zeichen irgend einer andern Todesart. Bei
der Abwesenheit jeder Spur einer ussern Gewaltthtigkeit, hiess es
nun weiter im Obductions-Bericht, entsteht nur die Frage: wie dieser
Schlagfluss entstanden sein drfte? Es erscheint diese Frage unschwer
zu beantworten, wenn man den oben geschilderten Hergang bei der Geburt
und die grosse Klte erwgt, die in der Geburtsnacht des Kindes
geherrscht hatte. Es liegt nichts Erfahrungswidriges in der Aussage
der _N._, dass sie eine Zeit lang besinnungslos liegen geblieben sei.
Whrend dieser Zeit ward die Geburt vollendet, und fiel das Kind im
kalten Zimmer in die kalte Schssel, in welcher es liegen blieb. Wenn
es mehr als wahrscheinlich ist, dass es jetzt, alsbald nach seinem
Hervortreten aus dem mtterlichen Schooss in die kalte Atmosphre den
Erfrierungstod starb, der keine andere Leichenbefunde zu zeigen pflegt,
als gerade die bei dem Kinde gefundenen, wozu auch noch namentlich
die wahrgenommene gefrorene Beschaffenheit des Gehirns und der Lungen
zu rechnen, so steigert sich jene Wahrscheinlichkeit noch, wenn man
erwgt, dass die Annahme einer andern Ursache des Schlagflusses weit
weniger begrndet werden knnte. Hiernach mssen wir urtheilen: 1) dass
das Kind ein reifes und lebensfhiges gewesen; 2) dass dasselbe nach
der Geburt gelebt hatte; 3) dass es an einem Schlagfluss bald nach der
Geburt verstorben sei, welcher 4) mit hchster Wahrscheinlichkeit als
bedingt durch die grosse Klte, in welcher das Kind geboren wurde und
liegen blieb, anzunehmen ist.


82. Fall.

~Schlagfluss angeblich durch zu starkes Wickeln.~

Eine andere Veranlassung zu dem tdtlichen Schlagfluss sollte in diesem
Falle stattgefunden haben. Das Kind, mnnlichen Geschlechtes, hatte
erwiesenermaassen drei Tage gelebt, wonach es ziemlich ungewhnlich
war, die Nabelschnur schon ganz mumificirt und dem Abfallen ganz nahe
zu finden. Der Tod war durch Blutschlagfluss erfolgt, und es sollte
derselbe, wie die Anschuldigung lautete, durch zu starkes Einwickeln
des Kindes bedingt worden sein, was aber durch die Obduction, die am
ganzen Krper nicht die geringste Abnormitt usserlich wahrnehmen
liess, in keinerlei Weise festgestellt werden konnte.


83. Fall.

~Nabelschnur am Nabel getrennt.~

Die Athemprobe ergab, dass das reif geborne Mdchen, das man in einem
Hausflur gefunden hatte, todtgeboren worden war. Das einzige nicht
Gewhnliche des Falles war, dass keine Spur einer Nabelschnur sichtbar,
da dieselbe hart am Nabel abgeschnitten gewesen war. Nachdem die
Todtgeburt festgestellt worden, konnte dieser Umstand indess natrlich
gerichtsrztlicher Seits nicht weiter von Erheblichkeit sein.


84. Fall.

~Zweifelhafte Todesart eines auf dem Abtritt gebornen Kindes.~

Am 9. Mrz hrte ein Mann, als er eben auf den Abtritt gehen wollte,
aus der Grube herauf das Geschrei eines Kindes, und fand nun auch die
Abtrittsbrille rund herum mit frischem Blute besudelt, und Blutspuren,
die sich auf dem Hofe bis zur Kellerwohnung der unverehelichten _K._
verfolgen liessen. Von den zur Rettung des Kindes herbeigerufenen
Zeugen deponirte der Hauswirth, der das Kind ~lebend~ und anscheinend
gesund aus der Grube heraufholte, dass der Abtritt am Tage vorher
ausgerumt worden war, und dass das Kind auf einer weichen, und
nicht flssigen Substanz, und zwar auf dem Rcken gelegen habe, so
dass es nicht ertrinken konnte. Ein anderer Zeuge nannte die Masse
Koth mit Stroh untermischt, fest, nicht flssig, und sagt, das Kind
sei voller Blut gewesen. Die als Mutter sofort ermittelte _K._
deponirte, sie sei von der Geburt, die sie noch entfernter geglaubt,
insofern berrascht worden, als sie einen Stuhl- und Urindrang
gefhlt, und auf dem Abtritt sitzend, sei mit der Nothdurft das Kind
hervorgeplatzt, wobei die Nabelschnur zerrissen und das Kind in den
Abtritt gefallen sei. Die Untersuchung hat ergeben, dass die Brille
10 Zoll im Durchmesser hatte, und so gross war, dass allerdings ein
Kind durchschiessen konnte. Das Kind starb zwei Tage spter in der
Charit, ohne dass uns ber die Krankheit etwas bekannt geworden wre.
Das Kind ergab sich bei der gerichtlichen Obduction als ein reifes
mnnliches, bei dem es jedoch nicht unerheblich war, wahrzunehmen,
dass der ~Kopf etwas kleiner~ als gewhnlich war, indem der gerade
Durchmesser nur 4, der queere nur 3 und der diagonale nur 4-1/2 Zoll
maassen. Von Verletzungen fand sich keine Spur. Als Todesursache ergab
sich ganz unzweifelhaft apoplectische Hypermie. Was die Entstehung
des Schlagflusses betrifft, so usserten wir, mit Rcksicht auf die
Fragen des Staatsanwalts: eine Verbindung zwischen dem Tode des Kindes
und den Umstnden, welche dessen Geburt begleitet haben, ist weder
aus den Ergebnissen der Leichenffnung, noch aus den aktenmssigen
Ermittelungen nachzuweisen. Denn wenn der Fall oder das Werfen des
Kindes in den Abtritt die Ursache seines Todes, oder doch von Einfluss
auf denselben gewesen wre, was an sich, zumal bei der Klte, die am
Tage seiner Geburt herrschte, nicht unmglich war, so htte 1) sich
eine ussere Spur dieses Falles oder Wurfes, namentlich am Kopfe des
Kindes, erwarten lassen, welche indess nicht vorgefunden worden,
wobei noch zu bercksichtigen, dass das Kind ziemlich weich fiel, und
2) hauptschlich wrde der Tod des Kindes gerade durch den schnell
tdtlichen Blutschlagfluss, nicht, wie geschehen, erst zwei Tage
spter, whrend welcher Zeit das Kind fortwhrend unter rztlicher
Aufsicht war, erfolgt sein. Betreffend die Angabe der Mutter ber
den Hergang der Geburt, mussten wir natrlich annehmen, was hier
keiner weitern Ausfhrung bedarf, dass dieselbe nach der allgemeinen
rztlichen Erfahrung in allen ihren Theilen um so mehr als glaubwrdig
zu erachten sei, als die _K._ eine Mehrgebrende, und der Kopf des
Kindes kleiner als gewhnlich gewesen war. (Das mtterliche Becken
haben wir nicht zu untersuchen gehabt.) Fr die Annahme aber, dass das
Kind bei der Geburt nicht in den Abtritt gefallen, sondern erst nach
derselben in die Grube geworfen worden sei, lgen rztlicherseits gar
keine Grnde vor. Hiernach lautete, mit Rcksicht auf die vorgelegten
Fragen, der _tenor_ unsers Gutachtens dahin: 1) dass das Kind _qu._ ein
reifes und lebensfhiges gewesen; 2) dass dasselbe an Blutschlagfluss
gestorben sei; 3) dass aus den Resultaten der Obduction eine ussere
und gewaltsame Veranlassung zu der tdtlichen Krankheit nicht erhelle;
4) dass eine Verbindung zwischen dem Tode des Kindes und den Umstnden,
welche dessen Geburt begleitet haben, ~nicht~ nachzuweisen; 5) dass
~nicht~ anzunehmen, dass der Fall oder das Werfen des Kindes in den
Abtritt die Ursache seines Todes gewesen; 6) dass der von der _K._
geschilderte Hergang bei der Geburt berhaupt und nach Lage der Akten,
so wie mit Rcksicht auf die Localitt des Abtritts und die Lage und
Beschaffenheit, in welcher das Kind vorgefunden wurde, wahrscheinlich
sei, und 7) dass Grnde fr die Annahme nicht vorhanden, dass das
Kind nicht bei der Geburt in den Abtritt gefallen, sondern erst nach
derselben in die Grube geworfen worden sei. Es wurde hierauf kein
weiteres Verfahren gegen die _K._ wegen Kindermordes eingeleitet.


85.-88. Fall.

~Zweifelhaftes Leben Neugeborner.~

Ein neugeborner Knabe war an der Eisenbahn verscharrt, zwei weibliche
Neugeborne im Wasser, und ein mnnliches Kind im Rinnstein gefunden
worden. Sie waren smmtlich, wie die Athemprobe ergab, todtgeboren,
und boten nichts Interessantes dar, weshalb wir sie hier summarisch
zusammenfassen.




F. Vergiftungen.


Eine der wichtigsten Differenzen zwischen den Bestimmungen des
vormaligen und des jetzigen Strafgesetzbuches fr den Gerichtsarzt
betrifft den Thatbestand der tdtlichen Vergiftung. Whrend das frhere
Gesetz bestimmte: die Vergiftung ist fr vollzogen zu erachten, wenn
es gewiss ist, dass dem Entleibten Gift beigebracht worden, und ~es
wenigstens mit Wahrscheinlichkeit~ ausgemittelt werden kann, dass der
Tod eine wirkliche Folge des genossenen Giftes gewesen, sagt das neue
Strafgesetzbuch . 197.: hat die Handlung (d. h. nach demselben
Paragraphen die vorstzliche Beibringung von Gift oder andern Stoffen,
welche die Gesundheit zu zerstren geeignet sind --) ~den Tod zur
Folge gehabt~, so tritt lebenslngliche Zuchthausstrafe ein, wobei
zu bemerken, dass die angedrohten Strafen weit geringere sind, wenn
die Vergiftung gar keine erhebliche Wirkung, oder wenn sie nur eine
schwere Krperverletzung zur Folge gehabt hatte. Es ist hiernach
ganz klar, dass whrend frher der gerichtliche Arzt sich begngen
konnte, nachzuweisen, dass ~wahrscheinlich~ der Tod in Folge der
Vergiftung herbeigefhrt worden, diese Wahrscheinlichkeit jetzt nicht
mehr gengt, und der Arzt vielmehr dem Richter nachweisen soll, dass
~gewiss~ der Tod keiner andern Ursache, als eben dem ingerirten Gifte,
zuzuschreiben sei. Wenn der Arzt das aber eben nur immer knnte! Wie
oft sind die Krankheitserscheinungen am noch lebenden Vergifteten,
an sich bekanntlich schon ein unzuverlssiges, und meistens nur
ein, die andern Beweismittel untersttzendes Kriterium, gar nicht,
oder, was nicht werthvoller, ganz oberflchlich nur von Laien, wie
Hausgenossen u. dgl. beobachtet worden! Wie viele Gifte hinterlassen
gar keine, wie viele andere nur sehr zweideutige Spuren im Leichnam,
und wenn dann nun endlich die chemische Analyse, was bekanntlich aus
mehrfachen Grnden geschehen kann, den Gerichtsarzt auch noch in Stich
lsst, soll er dann, kann er dann mit amtseidlicher Ruhe sagen: die
Vergiftung hat hier (also mit Gewissheit) den Tod zur Folge gehabt,
oder auch nicht gehabt? Gewiss soll und kann er das nicht. Er sage nach
sorgfltiger Erwgung aller Umstnde, was er weiss und verantworten
kann, nicht mehr noch weniger, z. B. dass es im vorliegenden Falle
nicht wahrscheinlich, wahrscheinlich, sehr wahrscheinlich, dass eine
tdtliche Vergiftung stattgefunden habe, und ~sein~ Geschft vor dem --
Schwurgericht ist zu Ende. Aber eben, woran ich bei dieser Gelegenheit
schon im ersten Hundert erinnert habe, weil das Verbrechen der
Vergiftung vom Schwurrichter abgeurteilt wird, kann aus dem unbestimmt
gebliebenen Ausspruch des Gerichtsarztes eine Verlegenheit in Betreff
der Entscheidung der Sache nicht erwachsen, -- welche Verlegenheit
_event._ nicht einmal durch Beschreiten des medicinisch-forensischen
Instanzenzuges in allen Fllen wrde gehoben werden knnen, -- da die
subjective Ueberzeugung des Geschwornenrichters ja jetzt den Beweis
ergnzt.

Die diesmalige Centurie hat ~sieben~ Flle von angeblichen
Vergiftungen geliefert, von denen Einer bereits oben (Fall 57) erwhnt
ist, und zwei erst weiter unten (Fall 93 u. 96) beleuchtet werden
sollen, da in diesen beiden Fllen zugleich eine Anschuldigung gegen
die betreffenden Medicinalpersonen vorlag, die die Veranlassung zur
Leichenuntersuchung ward. Die vier brigen Flle waren folgende.


89. Fall.

~Vergiftung durch Schwefelsure.~

Am 9. Juni 18-- trank der 2-1/4 Jahre alte Knabe _S._ aus einer
Flasche kuflicher Schwefelsure eine nicht ermittelte Menge,
bekam sogleich von der Mutter, die Lippen, Zunge und Schlund weiss
fand, Milch, die aber gekst ausgebrochen wurde, sodann von einem
Wundarzte ein Brechmittel, wonach eine schwarze Masse entleert
wurde, kam hierauf in rztliche Behandlung, ber welche die Akten
nichts ergaben, und starb am 11. Juni, nach drei Tagen. Fnf Tage
nach geschehener Vergiftung geschah die Obduction, deren wesentliche
Ergebnisse folgende waren. Die Verwesung war weit vorgeschritten. Die
Zunge lag zwischen den Zhnen eingeklemmt -- ein neuer Beweis der
Richtigkeit meiner frhern Behauptung, betreffend die eingeklemmte
Zunge beim Erstickungstode[24]. -- Der Magen war im Ganzen bleich,
nur an der hintern Wand befand sich eine, einen halben Zoll grosse,
purpurrothe Stelle, welche sogleich beim vorsichtigsten Aufheben
einriss. An derselben Wand zeigte sich bei der innern Besichtigung
ein eirundes, zwei Zoll langes, einen Zoll breites, flaches Geschwr,
dessen Farbe sich nicht von der des Magens unterschied, d. h. eine
Erosion der Schleimhaut, wie man sie fast immer in solchen Fllen
von Schwefelsurevergiftungen findet, in denen der Tod nicht schnell
erfolgte, sondern passende rztliche Hlfe administrirt worden war. Die
Schleimhautflche der Speiserhre zeigte zahlreiche schwarze Punkte,
aber keine Erosion. Sonst war nur die allgemeine Blutleere im Leichnam
auffallend, die aber nichts Anderes als Product der hohen Verwesung
war. Die sorgfltige chemische Analyse der Leichen-Contenta wies
~keine freie, anorganische Sure~, also auch keine Schwefelsure nach.
Nichtsdestoweniger nahmen wir keinen Anstand zu erklren: dass das Kind
an einer Verschwrung des Magens gestorben, und dass diese durch den
Genuss von kuflicher Schwefelsure entstanden sei. Es sprachen dafr,
wie man einsieht, die charakteristische Verbrennung der Mundhhlen- und
Rachen-Schleimhaut, das sofortige Erbrechen von gekster Milch und von
schwarzen Massen, das, wie schon oben angefhrt, in hnlichen Fllen
ganz charakteristische Magengeschwr bei einem, bis zum Augenblick der
Vergiftung ganz gesunden Kinde, und es konnte das Nichtauffinden von
Schwefelsure in der Leiche keinen Gegenbeweis liefern, da notorisch
das Kind rztlich behandelt worden war, folglich sogenannte Gegengifte
erhalten hatte. Die (immer zu erwgende) ~Summe~ der Befunde liess
keine andere Annahme zu.


90. Fall.

~Vermuthete Vergiftung durch Wasserschierling.~

Ein 5jhriger Knabe war nach sehr kurzer Krankheit, ber welche ich
nichts erfahren habe, Ende Aprils, angeblich durch Wasserschierling
vergiftet, gestorben. Am 1. Mai, drei Tage nach dem Tode, geschah die
gerichtliche Obduction, wobei es zunchst auffiel, dass bei einer
Lufttemperatur von +10-12 R. die Leiche noch frisch, und nur erst der
Bauch grnlich gefrbt war. Die Gelenke waren biegsam. Der blasse Magen
enthielt etwas rthlich flssigen Brei und einige Flocken gekster
Milch, sonst nichts Auffallendes, namentlich keine Pflanzenreste.
Der Dnndarm war von sichtlicher Gefssinjection gerthet, der
Dickdarm enthielt Koth. Leber und Nieren waren ziemlich stark mit
Blut angefllt, das berall im Krper, namentlich auch in den grossen
Venenstmmen, sehr dunkel und flssig war. Nirgends zeigten sich im
Magen und Darmtractus Ecchymosen. Die gesunden Lungen waren stark
blutgefllt. Das rechte Herz enthielt etwas dunkelflssiges Blut, das
linke war leer. In jedem Pleurasack ein Esslffel voll Blutwasser. Die
Thymusdrse noch sehr gross. Die Luftrhrenschleimhaut war rthlich
gefrbt. Die blutfhrenden Hirnhute zeigten sich stark injicirt, die
_Sinus_ berfllt, und auch das Gehirn war blutreicher als gewhnlich.
Die chemische Untersuchung des Magens und seines Inhaltes ergab
Abwesenheit jeder schdlichen mineralischen Substanz, und in Betreff
der muthmaasslichen Vergiftung durch Wasserschierling wurde im Berichte
gesagt: dass diese Vermuthung deshalb nicht zur Gewissheit, ja nicht
einmal zur Wahrscheinlichkeit erhoben werden knne, weil sich im Magen
keine erkennbaren Pflanzenreste vorgefunden htten, und die Chemie kein
Mittel besitze, im thierischen Krper nach stattgefundener Verdauung
das Gift des Wasserschierlings nachzuweisen.


91. Fall.

~Angebliche Vergiftung.~

Ein 2jhriger unehelicher Knabe, sogenanntes Haltekind, war pltzlich
gestorben. Der Verdacht einer Vergiftung wurde durch Obduction und
chemische Prfung nicht besttigt. Erstere ergab als Todesursache
apoplectische Hirncongestion und einen mit Mohrrbenbrei angefllten
Magen; letztere zeigte nur unwgbare Spuren eines Kupfer- und eines
Zinksalzes, ohne Zweifel von frher gereicht gewesenen Arzneimitteln.


92. Fall.

~Angebliche Vergiftung.~

Ebenso wenig besttigt wurde der Verdacht einer Vergiftung bei einem 47
Jahre alten, dem Trunke sehr ergebenen Manne, den man auf seinem Sopha
todt gefunden hatte. Der Krper war ganz gesund, und bei der Obduction
gar keine Todesursache zu ermitteln. Der Magen namentlich war ganz
leer und vollkommen normal. Ebenso wenig Aufschluss gab die chemische
Analyse desselben, die ein vollkommen negatives Resultat lieferte. Ohne
Zweifel hatte ein Nervenschlagfluss den Mann getdtet.




G. Anschuldigung von Kunstfehlern.


Todesflle, angeblich durch Medicinalpfuscherei veranlasst, sind
in dieser Centurie gar nicht vorgekommen, wohl aber die vier
nachstehenden Flle von Anschuldigung fahrlssiger Tdtung gegen
approbirte Medicinalpersonen, von denen Einer einen practischen Arzt,
zwei Flle Hebammen, und einer einen Zahnarzt betrafen. Das neue
Strafgesetzbuch, das die Aerzte nicht geschont hat -- ich erinnere an
den merkwrdigen, hier aber nicht hergehrigen Paragraphen (200.),
wonach Medicinalpersonen, welche in Fllen einer dringenden Gefahr
(??) ohne hinreichende Ursache ihre Hlfe verweigern, bis zu 200
Thlr. Geldbusse bestraft werden sollen! -- hat in den . 198. u. ff.
wichtige Bestimmungen und scharfe Strafandrohungen aufgestellt, die im
Allgemeinen (wie im alten Landrecht) sich zwar auf die Fahrlssigkeit
berhaupt beziehen, worunter aber natrlich auch vorkommenden Falles
jede Fahrlssigkeit einer Medicinalperson zu subsumiren ist.

. 198. Wer durch Fahrlssigkeit einen Menschen krperlich verletzt,
oder an der Gesundheit beschdigt, soll mit Geldbusse von Zehn bis zu
Einhundert Thalern oder mit Gefngniss bis zu Einem Jahre bestraft
werden.

Diese Bestrafung soll nur auf den Antrag des Verletzten stattfinden,
insofern nicht eine schwere Krperverletzung vorliegt, oder die
Verletzung mit Uebertretung einer Amts- ~oder Berufspflicht~ verbt
worden ist.

Hiernach kann also nicht nur, wie bisher, Jeder, der sich durch
eine Fahrlssigkeit seines Arztes an seiner Gesundheit beschdigt
glaubt, Klage gegen denselben erheben, sondern sogar auch ohne
Zuthun des Kranken, kann der ffentliche Anklger (Staatsanwalt)
die Klage anstrengen, und den Arzt mindestens in eine peinliche
Untersuchung verwickeln, wenn er die Ueberzeugung gefasst hat, dass die
Gesundheitsverletzung mit Uebertretung der Berufspflicht verbt worden
ist.

Weit schrfer aber noch sind die Bestimmungen im . 203.: Wenn bei
einer vorstzlich verbten Krperverletzung der Thter die ihm vermge
seines Amtes, ~Berufes oder Gewerbes~ obliegenden besondern Pflichten
bertreten hat, so soll derselbe zugleich auf eine bestimmte Zeit,
welche die Dauer von fnf Jahren nicht bersteigen darf, ~oder fr
immer~ zu einem solchen Amte fr unfhig, oder der ~Befugniss zur
selbststndigen Betreibung seiner Kunst oder seines Gewerbes verlustig
erklrt werden~.

Auch bei fahrlssig verbten Krperverletzungen kann der Thter wegen
Vernachlssigung der besondern Amts-, Berufs- oder Gewerbspflichten,
wenn sich derselbe im Rckfalle befindet, zugleich auf eine bestimmte
Zeit, welche die Dauer von fnf Jahren nicht bersteigen darf, oder
fr immer zu einem solchen Amte fr unfhig, oder der Befugniss zur
selbststndigen Betreibung seiner Kunst oder seines Gewerbes verlustig
erklrt werden.

Der Gesetzgeber hat also hier die vorstzlich und die fahrlssig
verbte Krperverletzung einander gegenber gestellt, eine Distinction,
von der wir nicht recht begreifen, wie sie gerade in den, den
Gerichtsarzt tangirenden Fllen in vielen Fllen wird festgehalten
werden knnen. Wenn eine chirurgische oder geburtshlfliche Operation
einen schdlichen Erfolg gehabt hat, war die Krperverletzung eine
vorstzliche oder eine fahrlssige? Indess mag zugegeben werden,
dass ~diese~ Distinction lediglich in das Gebiet der richterlichen
Entscheidung falle, und dass der Arzt nur um den Thatbestand und
darber gefragt werden werde, ob die angeschuldigte Medicinalperson
die besondern Berufspflichten bertreten habe? Ist ein Kunstfehler
im concreten Falle begangen worden? -- Ich habe schon in der frhern
Mittheilung die Schwierigkeiten hervorgehoben, die diese Frage
gerade in der gegenwrtigen Zeit der Medicin mit sich fhrt, in
welcher mit und nebeneinander die alte hippocratische Methode, die
neuste, vollkommen passive Therapie, die Zuckerstreukgelchen und
die Wassermedicin sich den Rang streitig zu machen suchen. Mehr als
je frher wird der Gerichtsarzt daher gegenwrtig, namentlich um
sein Gutachten dem Vertheidiger gegenber aufrecht zu erhalten,
wenn dasselbe fr den Angeschuldigten ungnstig ist, von allgemeinen
Grundstzen absehen mssen, von denen ja berhaupt nur wenige leitend
sind, und sich an die Umstnde des concreten, vorliegenden Falles zu
halten haben.

Was nun die hier zu erzhlenden vier Flle betrifft, so war die
Anschuldigung in den ersten dreien zu plump, um nicht ohne besondere
Schwierigkeit unsererseits zurckgewiesen werden zu mssen; desto
schwieriger war die Beurtheilung des letzten Falles, der eine angeblich
fahrlssige Tdtung durch Chloroformirung betraf, damals, zur Zeit
des erforderten Gutachtens, der erste thatschliche Fall dieser Art
in Berlin (dem spter leider! mehrere nachgefolgt sind!) und sogar,
meines Wissens, bis heute noch der Einzige, welcher in Deutschland
Veranlassung zu einer Anklage gegen den Arzt gegeben hat.


93. Fall.

~Angeblich fahrlssige Vergiftung durch den Arzt.~

Ein anderthalb Jahre alter Knabe sollte an Halsbrune gestorben,
aber nach der Denunciation des Vaters vom behandelnden Arzte
vergiftet worden sein, was dem Vater ein, kurz vor dem Tode noch
hinzugerufener zweiter Arzt (sehr collegialisch!!) versichert hatte.
Die Section ergab Broncho-Pneumonie. Das _lumen_ der Luftrhre und
alle Bronchialverzweigungen waren ganz mit dnnem, grnem Eiter
ausgefllt. Die Schleimhaut des Kehlkopfes und der Luftrhre war zwar
bleich, aber einzelne rosenrothe Gefssinjectionen waren deutlich darin
sichtbar. Die untern Lappen beider Lungen zeigten sich roth hepatisirt,
blutreich, fest, obgleich noch schwimmfhig. Das Gehirn war etwas
blutreich, alle brigen Organe vllig gesund. Magen, _Duodenum_ und ein
Stck _Colon_ wurden fr die chemische Untersuchung zurckbehalten,
nachdem sie vorschriftsmssig aufgeschnitten und untersucht worden
waren, aber hierbei gar nichts irgend Auffallendes gezeigt hatten.

Der behandelnde Arzt, Dr. _X._, hatte die Diagnose auf Croup gestellt,
und auch auf dem Todtenscheine hutige Brune als Todesursache
genannt. Er hatte am 1. und 2. December alle 10 Minuten anderthalb
Gran, zusammen an diesen beiden Tagen ~zwlf Gran Zinksulphat~, und
ausserdem am 2. December anderthalbgranweise in einer Stunde neun Gran,
sodann an demselben Tage noch Einmal neun Gran, zusammen ~achtzehn Gran
Kupfersulphat~ an Einem Tage gegeben. Das Kind war aber erst am 13.
December, also 11-12 Tage nach der angeblichen Vergiftung gestorben,
was sowohl in Betreff der anatomischen Beschaffenheit des Magens,
wie namentlich zur Wrdigung des Ausfalls der chemischen Analyse
ein erheblicher Umstand war. Der Sachlage nach waren die genannten
Eingeweide auf einen Gehalt an Kupfer-, Zink- und Antimonsalzen zu
untersuchen (da auch im Verlaufe der Krankheit noch _Tart. stib._
gegeben worden war). Von den zerschnittenen und gemischten Eingeweiden
wurde zuerst der vierte Theil in Untersuchung genommen. Sie wurden
mit einer Mischung von 20 Theilen destillirten Wassers, 10 Theilen
Salzsure und 1 Theil chlorsaurem Kali bergossen, und das Ganze
gekocht, bis sich die festen Theile zu einer ganz dnnen, fast klaren
Flssigkeit aufgelst hatten. Diese wurde colirt, nach Zusatz von
noch etwas chlorsaurem Kali so lange erhitzt, bis jeder Chlorgeruch
verschwunden war, und dann filtrirt. Nach dem Abkhlen wurde Ammoniak
bis zum geringen Vorwalten der Sure zugesetzt, und ein Strom von
Schwefelwasserstoffgas durch die ganz klare Flssigkeit geleitet.
Weder sogleich, noch nachdem dieselbe bis zum Verschwinden jedes
Geruchs nach Schwefelwasserstoff an einen warmen Ort gestellt worden
war, schied sich ein Niederschlag von Schwefelmetallen ab, sondern nur
etwas Schwefel. Die nochmals filtrirte Flssigkeit wurde mit Ammoniak
neutralisirt, und Schwefelwasserstoff-Ammoniak hinzugesetzt. Der
entstandene schwarze, voluminse Niederschlag wurde in Knigswasser
gelst, und mit Ammoniak in Ueberschuss versetzt. Es erschien ein
gelblich-weisser Niederschlag, der abfiltrirt, und das Filtrat
mit Schwefelwasserstoff geprft wurde, wobei sich keine Spur von
Schwefelzink zeigte. Der abfiltrirte gelblich-weisse Niederschlag ergab
sich bei nherer Prfung als ein Gemenge von Eisenoxyd, phosphorsaurer
Kalkerde und Thonerde. -- Es wurden nun nochmals 2/4 der Eingeweide
auf gleiche Weise untersucht, das Resultat war aber dasselbe und
gleichfalls negativ. ~Die Eingeweide enthielten daher keine Spur von
Kupfer-, Zink- und Antimonsalzen.~

Der Fall bietet ein mehrfaches Interesse dar. Einmal zeigt er einen
neuen Belag dafr, wie selbst verhltnissmssig grssere Mengen
sogenannter Gifte -- die ingerirte Dosis war hier ganz genau bekannt!
-- in nicht gar langer Zeit so vollstndig vom Krper ausgeschieden
werden knnen, dass die genaueste chemische Prfung auch nicht ein
Atom derselben mehr in der Leiche zu entdecken vermag, obgleich es
sich hier obenein um Gifte handelte, die so leicht auffindbar
sind. Zweitens ist der Fall ein gewiss lehrreicher Beitrag zu der,
neuerlichst von _Paasch_[25] mit so gewichtigen Grnden angefochtenen
Lehre von den Kupfervergiftungen durch Speisen: denn es ist gewiss
ebenso unzweifelhaft, dass dieses Kind nicht an einer Kupfervergiftung
gestorben, als es wohl nicht bestritten werden kann, dass in solchen
Fllen, wo man bisher Grund zu der Annahme zu haben glaubte, dass
Menschen durch in Kupfer- oder schlecht verzinnten Kupfergeschirren
gekochte, oder erkaltete Speisen vergiftet worden seien, wohl selten
oder nie ein Mensch (hier ein anderthalbjhriges Kind) durch eine
solche Mahlzeit ~achtzehn~ Gran Kupfersalz ingerirt gehabt hatte!
Drittens endlich war der Fall interessant in der Beziehung, in welcher
seiner unter dieser Rubrik gedacht worden. Und bezglich hierauf
usserte ich mich gegen den Untersuchungsrichter gleich von vorn herein
bei Uebersendung des chemischen Berichtes: wie der Leichenbefund
die von dem Dr. _X._ bei dem kranken Kinde gestellte Diagnose der
~wesentlichen Hauptsache~ nach besttigt habe, indem dieser Befund
nachgewiesen, dass das Kind an einer Entzndung der Luftrhre gelitten,
zu welcher die hutige Brune lediglich gehre; und 2) dass der Dr.
_X._ in den, in den Akten befindlichen Recepten nur solche Heilmittel
verordnet habe, wie sie tglich von den Aerzten gegen die genannte
Krankheit angewandt wrden, wobei, wenn er diese Mittel allerdings in
ungewhnlich grossen Dosen verordnet, ihm sogar auch in Hinsicht auf
diese grossen Dosen medicinische Autoritten zur Seite stehen wrden,
wenn er sich deshalb zu verantworten haben sollte.

Mit dieser meiner Erklrung fiel die Sache, und wurde eine Anklage
gegen den angeschuldigten Vergifter gar nicht weiter erhoben.


94. Fall.

~Angebliche Tdtung des Neugebornen bei der Geburt durch die Hebamme.~

Ein reifes Mdchen sollte todtgeboren, und die denuncirte Hebamme
deshalb Schuld an dessen Tode gewesen sein, weil sie angeblich bei der
Wendung auf den Kopf ein ~Handtuch~ um den Hals des Kindes gelegt,
und dasselbe dadurch erdrosselt haben sollte. Die Angeschuldigte
bestritt dies, und wollte nur das Handtuch um die Schulter des Kindes
gelegt gehabt haben, um diese besser fixiren zu knnen.

Am Halse der Leiche befand sich eine drei Linien breite, zwei Linien
tiefe, ~ringsum doppelt laufende~, ~weich~ zu schneidende, weisse,
nur an einzelnen Stellen dunkelrothe, und in diesen Stellen sugillirte
Strangmarke, also genau so beschaffen, wie ich sie schon frher[26]
als die Strangmarke von Umschlingung der Nabelschnur bei Neugebornen
geschildert habe. Die Lungen waren fr eine Todtgeburt ungewhnlich
schwer, denn sie wogen 6-3/4 Loth. Sie waren fest, hellbraun, nicht
marmorirt, lagen zurckgezogen, nur der mittlere Lappen der rechten
Lunge schwamm, ohne dass hier, wie sonst irgendwo in den Lungen,
blutiger Schaum oder zischendes Gerusch bei Einschnitten wahrnehmbar
gewesen wre, was um so auffallender, da die Leiche ganz frisch und
keine Einwirkung von Fulniss in den Lungen denkbar war. Ueber die
ganze Oberflche des Gehirns war ein Blutextravasat ausgebreitet. Es
wurde geurtheilt: dass das Kind hchstwahrscheinlich noch in der Geburt
einige Athmungsversuche gemacht gehabt habe, und dann todtgeboren
worden sei; dass die Todesursache Blutschlagfluss gewesen; dass die
Strangmarke von einer Umschlingung der Nabelschnur (die auch die
Hebamme behauptet hatte) entstanden gewesen sei, und endlich, dass die
Ergebnisse der Obduction eine Schuld der Hebamme an dem Tode des Kindes
in keiner Weise nachgewiesen htten.

Hiernach wurde auch gegen diese Angeschuldigte von einer frmlichen
Anklage Abstand genommen.


95. Fall.

~Tod der Kreissenden angeblich durch Schuld der Hebamme.~

Noch weit weniger Halt als im vorstehenden hatte die Anschuldigung
gegen eine andere Hebamme in diesem Falle. Eine 32jhrige Frau war zu
frh entbunden worden, und unmittelbar darauf an Verblutung gestorben.
Die Obduction ergab diesen Tod ganz unzweifelhaft in der allgemeinen,
vollstndigen Anhmie, woran nur, wie gewhnlich, die Gehirnvenen
keinen Theil nahmen. Interessant war natrlich die Beschaffenheit des
_Uterus_ unmittelbar nach der Entbindung, von einem Kinde freilich,
das wir nur fr ein achtmonatliches erklren mussten, da es nur 5
Pfund schwer, 18 Zoll lang war, seine Kopfdurchmesser, _resp._ der
queere nur 3, der gerade nur 3 und einen halben, und der diagonale
nur 4 Zoll lang waren u. s. w. Die ~Gebrmutter~ nun hatte 12 Zoll im
Lngendurchmesser, 4 und einen halben Zoll Durchmesser im _fundus_,
und ihre Wnde waren einen Zoll dick, und umschlossen noch etwas
Blutgerinsel. -- Was die Anschuldigung gegen die Hebamme betraf,
die natrlich bei der prcipitirt vor sich gegangenen Geburt, der
unmittelbar die tdtliche Verblutung gefolgt war, den Tod ebenso
wenig veranlasst haben, als im Stande gewesen sein konnte, denselben
abzuwehren, so beruhte die Denunciation rein auf Weibergeschwtz.
Unsererseits wurde die Angeschuldigte natrlich vollstndig exculpirt,
und eine weitere Untersuchung dann auch hier nicht eingeleitet.


96. Fall.

~Tdtliches Chloroformiren bei einer Zahnoperation.~

Die Todesart durch Chloroform gehrt, wie die durch die asiatische
Cholera, zu den Errungenschaften der neusten Zeit. Beide Todesarten
aber sind nicht nur neu, sondern auch, wohl eben deshalb, noch immer
sehr viel Dunkles darbietend. Der traurige folgende Fall war deswegen
und auch aus ~dem~ Grunde besonders interessant, weil er der erste war,
der in Deutschland ein gerichtsrztliches Gutachten veranlasst hat,
whrend in England bereits mehrfach die Jury sich mit solchen Fllen
zu befassen gehabt hat. Ich habe den Fall deshalb bald nachdem er mir
vorgekommen in meiner Wochenschrift fr die gesammte Heilkunde (1850,
S. 1 u. ff.) ausfhrlich mit Zusammenstellung der bis dahin in beiden
Hemisphren bekannt gewordenen hnlichen Flle -- die sich leider! seit
jener Zeit nicht unerheblich gemehrt haben -- verffentlicht, und werde
hier nur, dem Character dieser Sammlung entsprechend, das Wesentlichste
davon abermals mittheilen.

Behufs einer Zahnextraction, die er an einer bildschnen, jungen
Frau vorzunehmen hatte, goss der Zahnarzt _W._, seiner Angabe nach,
12-16 Tropfen Chloroform auf ein Stckchen Waschschwamm, deckte eine
Serviette darber, und hielt es der Patientin unter die Nase, worauf
diese nach einigen Augenblicken regungslos da sass, aber bald wieder
erwachte. Der Operateur goss nun abermals 12-16 Tropfen auf das
Schwmmchen, und zum drittenmale bald darauf 4-5 Tropfen. Nach der
zweiten Anwendung bekam die Patientin _ructus_, und eine gelbliche
Flssigkeit und weisser Schaum drangen aus dem Munde. Das Gesicht wurde
blau, der Krper streckte sich, wie bei einem Sterbenden, und die Frau
-- war und blieb todt.

Funfzig Stunden nach dem Tode unternahmen wir die gerichtliche
Obduction der Leiche, nachdem der Zahnarzt wegen fahrlssiger
Tdtung denuncirt worden war. Die Verwesung war schon auffallend
vorgeschritten. Im Kopfe war die geringe Blutmenge in den blutfhrenden
Meningen bemerkenswerth, und sahen wir deutlich in einigen grssern
Venenstmmen kleine Luftblasen. Das Gehirn zeigte sich nicht
ungewhnlich blutreich; _Sinus transv._ ziemlich stark gefllt, die
brigen fast blutleer. Beide Lungen waren wenig blutgefllt, und
das ~Blut war flssig und gefrbt wie Kirschsaft~. Im Herzbeutel
nur das gewhnliche Wasser; ~das Herz war ganz schlaff und platt
zusammengefallen~, seine Kranzadern und smmtliche Hhlen vollkommen
blutleer. Kehlkopf und Luftrhre, im Innern von der Verwesung bereits
braunroth gefrbt, waren vollkommen leer und ohne Spur von blutigem
Schaum oder dergleichen. Die Leber blutleer, die Milz dagegen ziemlich
stark mit dem kirschsafthnlichen Blute gefllt, der Magen leer, seine
Schleimhaut blaurthlich, mit einzelnen dunkelblauen Inseln durchzogen.
Die Netze und Gekrse blutleer, die Drme von Verwesung, wie die
Nieren, schmutzig rthlich gefrbt, und enthielten letztere viel Blut
von der geschilderten Beschaffenheit. Die Harnblase war leer, und
vollkommen blutleer die _V. cava adscendens_.

In unserm Gutachten gaben wir zunchst die Schwierigkeiten an,
die die Beurtheilung eines solchen, und gerade dieses Falles
darbot: die Neuheit des Mittels, die Unbekanntschaft mit seiner
nhern Wirkungsweise, daher auch mit seiner besten Anwendungsart,
die Seltenheit der ffentlich bekannt gewordenen Todesflle nach
Chloroformirungen, welche Flle in allen Welttheilen damals noch die
Zahl von fnf bis sechs nicht berstieg. Dazu kam im vorliegenden Falle
der hohe Verwesungsgrad der Leiche, der berall alle Sections-Resultate
trbt und undeutlich macht. Nichtsdestoweniger war es noch mglich,
mehrere Befunde in dieser Leiche wahrzunehmen, die mit denjenigen,
die man in der Mehrzahl der wenigen bisher in England, Frankreich und
Ost-Indien vorgekommenen Flle gefunden, ziemlich genau bereinstimmen.
Hierhin gehren: die Beschaffenheit des Herzens, das hier ganz schlaff
und zusammengefallen lag, was bei einer so feisten, jungen und
gesunden Person um so mehr auffallen musste, und dessen Kranzadern
und smmtliche Hhlen vollkommen blutleer waren, so dass es auch nach
unserm Falle scheint, dass pltzliche Herzlhmung die eigentliche
Todesursache bei der tdtlichen Wirkung des Chloroforms ist -- ferner
das Vorhandensein von Luft in einigen grssern Gehirnvenen, das
wenigstens in Einem der bekannten analogen Flle auch gefunden worden,
wobei wir jedoch fr den vorliegenden Fall wieder den Antheil, den die
Verwesung an diesem Befunde gehabt haben kann, zweifelhaft lassen
mssen -- ferner die sehr auffallende Beschaffenheit des Blutes, und
endlich der ziemlich hohe Grad von Blutleere im Leichnam, der auch
bereits anderweitig beobachtet worden, wobei jedoch abermals in Betreff
der _denata_ der hohe Fulnissgrad der Leiche in Erwgung gezogen
werden muss, welcher in allen Leichen, je mehr er vorgeschritten,
desto mehr allgemeine Blutleere bedingt und wahrnehmen lsst. Wir
wollen hierzu noch bemerken, dass auch eine nachtrglich veranstaltete
mikroskopische Untersuchung des Magens nichts Anderes ergeben hat,
als was man bei derselben, wenn man ihr einen bereits in Fulniss
begriffenen Magen unterwirft, vorfindet, und dass ein Versuch, in dem
Blute der _denata_ das Chloroform nachzuweisen, wenn dies berhaupt
mglich, was noch nicht feststeht, gleichfalls kein Ergebniss liefern
konnte, weil auch das Blut bereits durch den Verwesungsprocess
alterirt und zersetzt war. Trotz aller dieser Bedenken ist nicht zu
bestreiten: 1) dass die _J._ ein Mittel durch Einathmung auf sich hat
einwirken lassen, das Thieren und Menschen auf demselben Wege den
Tod geben kann und gegeben hat; 2) dass dieselbe durchaus ganz auf
dieselbe Weise, mit ganz kurz dauernden Zuckungen und pltzlichem
Erlschen der Lebenskrfte gestorben, wie alle bisher beobachteten
hnlichen Unglcksflle bei Menschen es ganz gleich gezeigt haben;
3) dass in ihrer Individualitt Nichts lag, was anderweitig einen
solchen eigenthmlichen pltzlichen Tod erklren knnte. Nach diesen
Thatsachen scheint allerdings hier ein Causalzusammenhang zwischen
der Chloroformirung und dem darin erfolgten Tode vorzuliegen. Mit
Rcksicht aber auf die angedeuteten Schwierigkeiten knnen wir die
uns vorgelegte erste Frage gewissenhaft nur dahin beantworten: dass
die _J._ in Folge der von _W._ ausgefhrten Chloroformirung hchst
wahrscheinlich ihren Tod gefunden.

Mit weit mehr Sicherheit schreiten wir zur Beantwortung der zweiten
Frage, betreffend die etwanige Fahrlssigkeit des Angeschuldigten bei
der Anwendung des Mittels. -- Es wurde hiernchst ausgefhrt, dass
dem _W._ ein Vergehen nicht zur Last fiele, wenn er als approbirter
Zahnarzt sich berhaupt des Chloroforms bei seinen Operationen bediene
und bedient habe, und dann im Gutachten fortgefahren: Er wrde sich
aber hiernach noch einer Fahrlssigkeit schuldig gemacht haben, wenn er
das Mittel nach den ihm zuzumuthenden allgemeinen und gewhnlichen
Kenntnissen (Worte des damaligen Strafgesetzbuches) auf eine Art
und Weise angewandt htte, von der er eine mgliche schdliche, wenn
nicht tdtliche Wirkung htte befrchten knnen. Was hierbei zunchst
die von ihm gewhlte Anwendungsweise betrifft, so ist dies die bis
jetzt bei weitem hufigste Art der Anwendung, und wenn Andere sich
eigener Inspirationsapparate bedient haben, so ist noch keinesweges
festgestellt, welche von beiden Methoden den Vorzug verdiene, vielmehr
wird auch hierber noch vielfach gestritten, am wenigsten also ist
dem _W._ wegen der von ihm gewhlten Anwendungsart irgend ein Vorwurf
zu machen. Wichtiger aber noch als dieser Punkt ist die Erwgung der
von _W._ angewandten Dosis des Mittels. Hierbei treten uns zunchst
zwei Umstnde entgegen. Einmal unsere eigene Wahrnehmung an dem, uns
im Obductionstermine vorgezeigten versiegelten Flschchen. Es wrde
dasselbe, wenn gefllt, etwa zwei Loth Chloroform enthalten haben,
enthielt aber etwa nur noch 1-1/2 Quentchen. Selbstredend knnen
wir aber hieraus Nichts folgern, da wir den ursprnglichen Inhalt
des Flschchens, ehe _W._ noch zur Operation schritt, auch nicht
annhernd kennen. Erheblicher hiernach ist zweitens die Deposition des
sogleich hinzugerufenen Dr. _K._, welcher bei seinem Eintritt in's
Zimmer der eben Verstorbenen dasselbe so von Chloroformdunst erfllt
fand, dass ihm bald der Kopf eingenommen und er genthigt ward, das
Fenster zu ffnen, was jedenfalls auf eine grssere Menge der Luft im
Zimmer beigemischten Chloroforms schliessen lsst. Ob aber dieselbe
durch Verdunstung aus der, vom Dr. _K._ offen gefundenen Flasche
hineingelangt, oder ob durch irgend welchen Zufall Chloroform daraus
vergossen, und so von der Diele aus verdunstet war, auch darber
lsst sich wieder gar Nichts bestimmen. So mssen wir denn bei der
eigenen Aussage des Angeschuldigten selbst stehen bleiben, wonach
derselbe das Erstemal etwa 12-16 Tropfen Chloroform, das zweitemal
wiederum 12-16 Tropfen, und das letztemal wieder 4-5 Tropfen auf das
kleine Schwmmchen, das jedenfalls bei seiner geringen Dimension keine
sehr erhebliche Menge des Mittels fassen konnte, aufgegossen haben
will. Nach allem aber, was bis jetzt ber die Anwendungsweise des
Mittels erfahren und bekannt worden, mssen wir diese Quantitten als
vorsichtig und bedachtsam gewhlte erklren, welche unendlich oft von
Operateuren bedeutend berschritten worden, ohne dass eine nachtheilige
Wirkung danach entstand. Hiernach liegt berall kein gengender Grund
vor, um den _W._ bei seiner Verfahrungsweise einer Fahrlssigkeit zu
zeihen, und wir beantworten die zweite vorgelegte Frage dahin: dass
nach Lage der Akten der _W._ bei Anwendung des Chloroforms sich einer
Fahrlssigkeit ~nicht~ schuldig gemacht hat.

Nach den zahlreichen Fllen, die ich seit jener Zeit in eigener, und
mehr noch in der klinischen Praxis meiner operirenden Herrn Collegen
hier gesehen, und in denen das Chloroform mit weit mehr, und in
einigen von mir beobachteten und ganz glcklich verlaufenen Fllen,
mit wahrhaft erschreckender Dreistigkeit angewandt worden, kann ich
das obige Gutachten auch heute noch nur vollkommen besttigen. Am
angefhrten Orte habe ich brigens versucht, allgemeine Andeutungen
fr die gerichtsrztliche Beurtheilung der Todesflle in der
Chloroformirung aufzustellen, auf die ich indess hier verweisen muss.




H. Verbrennungen.


97. und 98. Fall.

~Verbrennung zweier Kinder.~

Ein Knabe von 6-3/4 Jahren und seine Schwester von drittehalb Jahren
waren in einem Brande, den angeblich die Mutter absichtlich in der
Stube, namentlich im Korbe, in welchem das jngste Kind auf Federn und
Lumpen lag, angelegt hatte, umgekommen. Am Krper des jngsten Kindes
zeigten sich berall Brandverletzungen. Schwarz verkohlt nmlich waren
die ussere Flche der linken Oberextremitt, die Geschlechtstheile,
_nates_ und die Fusszehen am rechten Fusse; braun und lederartig,
gerstet, die linke Gesichtshlfte, die linke Rumpfseite, und
endlich zeigte sich die niederere Stufe der Verbrennung, Ablsung
der Oberhaut, an der rechten Oberextremitt, der linken Hand und an
beiden Oberschenkeln. Der Knabe dagegen hatte gar keine Brandwunden.
Beide Kinder waren, wie gewhnlich bei Verbrennungen, an Erstickung
gestorben, wobei ich zunchst bemerke, dass auch in diesen beiden
Fllen wieder die Zunge ~hinter~ den Zhnen liegend, also nicht
eingeklemmt, gefunden wurde. Ganz vorzglich ausgeprgt war in Beider
Luftrhren eine Anfllung mit nicht sehr schaumigem, dunkel-schmutzigem
Schleim, in welchem deutlich schwarze Partikelchen (Kohle) sichtbar
waren. Beider Kinder Lungen, vorzglich die rechten, waren mit dunkelm
und flssigem Blute sehr berfllt, ebenso, besonders bei dem Knaben,
die grossen Venenstmme der Brust- und Bauchhhle. Das rechte Herz
enthielt bei diesem einen halben Esslffel, bei dem Mdchen nur einen
halben Theelffel eben solchen Blutes. Die Baucheingeweide waren bei
dem Mdchen gar nicht, bei dem Knaben aber die Leber und rechte Niere
hypermisch. Beide Mgen strotzten von Aepfel- und Kartoffelbrei. Beide
Harnblasen waren leer. Die Dnndrme hatten nur bei dem Knaben ein
rosenrthliches (cholerahnliches) Ansehen, wie es sehr hufig nach dem
Erstickungstode vorkommt; die Dickdrme waren bei Beiden voll Koth. Das
Gehirn sah bei beiden Kindern eigenthmlich rosenroth auf seiner ganzen
Oberflche aus, und auch seine Substanz war bei Beiden blutreicher als
gewhnlich, was von den _Sinus_ nicht gesagt werden konnte. Beilufig
bemerke ich, dass die Thymusdrse bei dem fast siebenjhrigen Knaben
noch wallnussgross war, und erinnere an die beiden Flle S. 11 im
ersten Hundert vom Befunde dieses Organs bei einem sechs- und bei einem
funfzehnjhrigen Knaben.


99. Fall.

~Tod in Folge einer Verbrennung.~

Ganz eigenthmlich war dieser Fall. Ein 2jhriges Mdchen war mit After
und Geschlechtstheilen auf ein heisses Pltteisen gefallen, und war
nach elftgigem Leiden gestorben. Die Schaamtheile fanden sich bis zum
_mons veneris_ hinauf, und nach unten und hinten bis zum Steissbein
braunroth, lederartig hart (gerstet), und der Scheidenkanal grauroth,
matschig, also gangrns. Der _Uterus_ hatte an der Gangrn keinen
Theil genommen, und innerlich war berhaupt nur die Flssigkeit des
Blutes und die helle Rthe der Luftrhrenschleimhaut, auf der sich
sogar etwas rthlicher Schaum vorfand, sehr auffallend, da das Kind
noch 11 Tage gelebt hatte, und ein suffocatorischer Tod hiernach und
auch bei der bleichen Farbe und Blutarmuth der Lungen nicht anzunehmen
war. Wir mussten vielmehr im summarischen Gutachten annehmen, dass
das Kind an einer innern Krankheit gestorben war, die ohne Zweifel
mit den vorgefundenen Verletzungen im Zusammenhang gestanden, und
eine nhere Motivirung bis zur Kentniss der _anteacta_ und fr den
Obductions-Bericht vorbehalten, der indess vom Gericht nicht erfordert
wurde.




I. Hungertod.

Wohl habe ich den merkwrdigen Fall einer fortgesetzten freiwilligen
Enthaltung von aller und jeder Nahrung bei einem krperlich und
geistig ganz Gesunden, ein absolutes, ~zehn Tage und Nchte~ hindurch
fortgesetztes Hungern erlebt, auf welche schreckliche Weise ein
verurtheilter Verbrecher sich den Tod geben wollte, und habe den Fall
frher bereits ausfhrlich bekannt gemacht[27]. Aber dieser Mensch
erreichte seinen Zweck nicht, fing am elften Tage wieder an, Nahrung
anzunehmen, und erholte sich sehr rasch. Aber auch anderweitig ist
mir niemals Gelegenheit geworden, die seltenste aller unnatrlichen
Todesarten, den Hungertod, in der Leiche beobachten zu knnen, denn
auch der unten folgende letzte Fall in dieser Centurie war nur ein
angeblicher Hungertod, und nur Einmal, vor siebenundzwanzig Jahren,
ist mir derselbe in den Akten vorgekommen, und hat mir, als damaligem
Mitgliede des hiesigen Provinzial-Medicinal-Collegii, Veranlassung
zu einem Gutachten gegeben. Der ebenso traurige, als seltene, ja
unerhrte Fall betraf eine Frau, welche ihr Arzt, ein zur inneren
Praxis nicht berechtigter Wundarzt (!), eine Inunctionskur hatte
brauchen lassen, und die derselbe so leichtsinnig geleitet hatte, dass
Verwachsungen der Kiefer entstanden, und die unglckliche Patientin den
eigentlichen und wirklichen Hungertod starb! Mein verehrter Freund und
College, Herr Geh. Ober-Medicinal-Rath Dr. _Barez_, hat, als damaliger
gerichtlicher Stadtphysikus von Berlin, die amtsrztliche Obduction der
Leiche ausgefhrt, und mir freundlichst das Obductions-Protokoll zur
Mittheilung an diesem Ort auf meinen Wunsch eingehndigt. Die Section
ist mit der grssten Genauigkeit ausgefhrt worden, und hat Folgendes
als die wesentlichsten Ergebnisse geliefert.

Der Leichnam war sehr abgezehrt. Der Unterkiefer ragte stark vor dem
Oberkiefer hervor, und konnte nur mit grosser Gewalt ein klein wenig
von demselben entfernt werden. Die meisten Zhne fehlten in beiden
Kiefern. Nachdem in den Mundwinkeln bis zu den Ohren eingeschnitten
war, zeigte es sich, dass im Unterkiefer noch sechs Backzhne vorhanden
waren, die aber nicht vertikal, sondern ~horizontal~ standen. Vier von
diesen Zhnen waren so locker, dass sie sich leicht ausziehen liessen.
Im Oberkiefer steckten noch vier Zhne, von denen drei gleichfalls
ganz locker waren. In der Gegend des dritten rechten Backzahns im
Unterkiefer war die Beinhaut und die Schleimhaut der Mundhhle schwarz
von Farbe, und der obere Rand des Unterkiefers war, nachdem das Periost
abgeschabt worden, rauh anzufhlen. Der Ober- und Unterkiefer waren
rechts durch eine abnorme, feste und starke Membran verbunden. Links
war diese widernatrliche Verwachsung zwar auch vorhanden, aber weniger
betrchtlich. Die Zunge war mit den unter ihr liegenden Weichtheilen
vllig verwachsen, und bildete mit denselben nur Eine Masse, so dass
die Zungenspitze durchaus nicht in die Hhe gehoben werden konnte (!!).
Der vordere Theil der Zunge war einen Zoll lang von der Schleimhaut
entblsst, und das Muskelfleisch lag nackt da. Was nun die eigentliche
innere Besichtigung betrifft, so war der Magen so weit verengert,
dass sein _Lumen_ kaum dem des Colons gleich kam. Uebrigens war er
ganz normal beschaffen. Sein Inhalt bestand in einem Esslffel voll
gelblich-trber Flssigkeit ohne auffallenden Geruch. Der Dnndarm
war gleichfalls so verengt, dass sein Durchmesser kaum die Hlfte des
gewhnlichen betrug. Seine Farbe war die gewhnliche, was auch von
den dicken Drmen gilt, die gleichfalls sehr verengt waren. Der ganze
Darmkanal war vllig leer. Die Leber war blass und missfarben, sehr
blutleer, und ihr Gewebe etwas hrter als gewhnlich, die Gallenblase
voll dunkler Galle. Die Milz war klein, welk, mrbe, blutleer, zum
Theil mit dem Bauchfell verwachsen. Die brigen Unterleibsorgane waren
normal. In Brust- und Kopfhhle war nur Anhmie hervorzuheben; das
wenige Blut im Herzen war schwarz und dickflssig.

Das war also ein wirklicher Hungertod, und die Sections-Resultate
stimmen auch, wie man sieht, genau mit denjenigen berein, die von den
wenigen bekannt gewordenen Fllen berichtet worden sind. Beilufig
bemerke ich, dass der fahrlssige Wundarzt zu Festungsstrafe und zum
gnzlichen Verluste des Rechtes zur Praxis verurtheilt worden ist.

Ganz anders gestaltete sich das Ergebniss der Leichenffnung in unserm


100. Fall.

~Angeblicher Hungertod.~

Ein 48jhriger Schneidergeselle sollte angeblich erhungert sein. Der
Fall wurde sofort Stadtgesprch, und gab natrlich Veranlassung zu den
schnsten Humanittsphrasen. Bei der gerichtlichen Obduction fanden wir
usserlich einen allerdings sehr abgezehrten Leichnam, innerlich aber
Herzhypertrophie und Hypertrophie der Harnblasenwnde als Todesursache,
und den Magen strotzend mit Kartoffelbrei angefllt! Hiernach mussten
wir natrlich annehmen: dass _Denatus_ an einer innern Krankheit, nicht
aber den Hungertod gestorben sei.




Corollarien.


1. Was ist ein Leichnam?

Gewiss anscheinend eine sonderbare Frage, auf die ein Kind die Antwort
geben wird: ein (menschlicher) Leichnam ist der todte Krper eines
Menschen. Und dennoch ist mir ein Fall vorgekommen, in welchem das
einzuschlagende Strafverfahren von der Frage abhngig ward: was ist
ein Leichnam? und ber welche Frage die Polizei-Obrigkeit und die
Staatsanwaltschaft ganz verschiedener Meinung waren. Der . 186. des
Strafgesetzbuches bestimmt: wer ohne Vorwissen der Behrde einen
~Leichnam~ beerdigt, oder bei Seite schafft, wird mit Geldbusse bis
zu zweihundert Thalern oder mit Gefngniss bis zu sechs Monaten
bestraft. Die Strafe ist Gefngniss bis zu zwei Jahren, wenn eine
Mutter den ~Leichnam ihres unehelichen neugebornen Kindes~ ohne
Vorwissen der Behrde beerdigt oder bei Seite schafft. Nun war eine
erst fnfmonatliche, folglich gewiss nicht lebensfhige Leibesfrucht im
Rinnstein gefunden worden, deren Mutter entdeckt wurde. Das war doch
wohl ein Leichnam, und deshalb wollte die Polizei-Obrigkeit aus .
186. strafen. Die Staatsanwaltschaft aber wollte auf den Antrag nicht
eingehen, weil was nicht gelebt hat und nicht leben konnte, auch kein
Leichnam geworden sein kann. Dass ich, als Arzt, diese Rechtsdeduction
dahin gestellt sein lassend, mich dafr entschied, dass die Frucht, die
~gelebt, wenn auch nicht geathmet hatte~, als Leichnam anzuerkennen
sei, braucht nicht erwhnt zu werden. Durch zufllige Mittheilung habe
ich erfahren, dass in der Provinz Preussen in einem ganz gleichen Falle
unlngst ganz dieselbe Frage: was ist ein Leichnam? als juristische
Streitfrage gleichfalls aufgeworfen worden ist!


2. Die Haare bei Leichen Vergifteter,

namentlich nach narcotischen Vergiftungen, sollen sehr leicht ausgehen,
und man hat allgemein dies Zeichen als mitbeweisendes zur Feststellung
des Thatbestandes zweifelhafter Vergiftungen aufgefhrt. Nun ist es
thatschlich ganz richtig, dass, zumal nach narcotischen Vergiftungen,
die Haare an der Leiche so leicht ausgehen, dass bei dem losesten
Griff hinein man gleich einen Bschel in den Fingern behlt. Ganz
irrig aber ist es, dies als ein diagnostisches Sections-Resultat fr
Vergiftungen zu erklren, da es nichts Anderes ist, als ~Resultat der
Fulniss~, die nur bekanntlich nach Vergiftungen, zumal narcotischen,
_caeteris paribus_ sehr schnell eintritt. Man kann sich bei ~jeder~
in vorgeschrittener Verwesung befindlichen Leiche von der Richtigkeit
dieser Behauptung berzeugen.


3. Der Ossificationsdefect am Kopfe Neugeborner

kommt gar nicht selten vor, und hat insofern diese Erscheinung eine
sehr wichtige forensische Bedeutung, als derselbe leicht tuschen, und
zur irrigen Annahme einer Schdelfractur aus usserer Gewaltthtigkeit
verleiten kann, welche Annahme ihrerseits wieder, zumal vor einem
Geschworenengerichte, zu den traurigsten Folgen fr eine, vielleicht
ganz unschuldige, Angeklagte fhren kann. Ich habe bereits im ersten
Hundert S. 102 einen Fall dieser Art mitgetheilt, wie mir denn hnliche
von Zeit zu Zeit fortwhrend vorkommen. Bei einiger Aufmerksamkeit wird
man sich aber vor jener gefhrlichen Tuschung hten knnen. Zuerst
bemerke ich, dass bei reifen Kindern der Ossificationsdefect fast nur
an den beiden Scheitelbeinen vorkommt. Sodann findet man sehr hufig,
wenn man den betreffenden Knochen gegen das Licht hlt, rings um die
verdchtige, offene Stelle die Knochenmasse noch in weiterm Umfange
defect, d. h. den Knochen papierdnn und durchscheinend, was natrlich
bei Fracturen nicht der Fall. Die verdchtige Oeffnung ferner ist beim
Defect gewhnlich mit zickzackigen, strahlenfrmigen Rndern versehen,
whrend bei Fracturen die Rnder ganz ungleich, deprimirt u. s. w.
sind. Endlich findet man bei Fissuren und Fracturen fast immer, wenn
auch nur ganz geringfgige Sugillation der Rnder in der beschdigten
Knochenstelle, beim angebornen Verkncherungsmangel natrlich niemals.
Bei sorgsamer Erwgung dieser Merkmale kann ich versichern, in
zweifelhaften Fllen mich noch nie getuscht zu haben.


4. Die Zeitfolge der Verwesung der innern Organe

ist ein Moment, das ich seit Jahren genau verfolgt habe, weil die
chronologischen Wirkungen des Fulnissprocesses nicht nur an sich und
wissenschaftlich interessant sind, sondern auch in den mannigfachsten
Beziehungen zur gerichtlich-medicinischen Wrdigung schwierigerer Flle
stehen. Ich will deshalb im Folgenden meine jahrelang fortgesetzten
betreffenden Beobachtungen mittheilen, wobei ich ausdrcklich bemerke,
dass ich, um mglichst allgemein gltige Erfahrungsnormen aufzustellen,
aus meinen Notizen alle solche ausscheide, die sich auf Specialflle,
wie namentlich auf durch Verletzungen beschdigte oder zerstrte Organe
beziehen.

1) Das am frhsten durch die Verwesung alterirte innere Organ ist die
~Luftrhre~ mit Einschluss des Kehlkopfes. Bei noch ganz frischen,
oder bei solchen Leichen, bei denen sich usserlich am Unterleibe nur
erst einzelne grne Flecke zu zeigen beginnen, die noch inselartig
getrennt von einander stehen, zeigt sich die Schleimhaut der _Trachea_
in ihrem ganzen Verlaufe noch todtenbleich, vorausgesetzt natrlich,
dass der Mensch nicht an Erstickung oder Laryngitis starb. Sobald aber
die Verwesung nur irgend weiter vorgeschritten ist, und meist schon bei
solchen Leichen, die im Uebrigen usserlich noch frisch erscheinen,
bei denen aber schon der ganze Unterleib eine zusammenhngende grne
Oberflche darbietet, findet man, whrend ~alle~ brigen innern
Organe noch keine Spur des Angegriffenseins von Verwesung zeigen,
bereits die Schleimhaut der Luftrhre verfrbt, und zwar schmutzig
kirschroth, eine Farbe, die sich dann mehr und mehr, je mehr der
allgemeine Zersetzungsprocess in der Leiche vorschreitet, zur
dunkel-braunrothen umwandelt. Ich habe zu viele Hunderte von Leichen
aus allen Lebensaltern -- und diese machen hier keinen Unterschied --
auf diesen Umstand hin sorgfltig untersucht, und niemals eine einzige
Ausnahme gefunden, um nicht die Behauptung aufstellen zu drfen,
dass man geeigneten Falles aus diesem frhen Verwesen des genannten
Organs Schlsse ziehen drfe. Dies geschah vor einiger Zeit in einem
Falle, der der wissenschaftlichen Deputation fr das Medicinalwesen zum
Superarbitrium vorlag. Die Obducenten hatten in einem Falle von sehr
zweifelhafter Erstickung unter Anderm bersehen, die innere Flche der
Luftrhre, sowie deren etwanigen Inhalt zu untersuchen. Die Deputation
konnte deshalb natrlich den Ausspruch derselben nicht fr hinreichend
gerechtfertigt erklren, und machte ihre Grnde im Superarbitrium
geltend. Die betreffende Staatsanwaltschaft fand sich in Folge
desselben veranlasst, eine nachtrgliche Erklrung der Obducenten, wie
ber einige andere bersehene Punkte, so namentlich und vorzugsweise
ber den eben genannten einzufordern, und dieselben gaben nunmehr aus
dem Gedchtnisse und nachdem eine lngere Zeit nach der Obduction
verflossen war, zu Protokoll: dass die Luftrhre und der Kehlkopf leer,
und deren Schleimhaut blass gefunden worden seien. Nun aber ergab das
Obductions-Protokoll, dass die Leiche zur Zeit der Section bereits in
hohem Grade verwest, die Epidermis an vielen Stellen schon abgelst
gewesen war u. s. w., und wir mussten im nachtrglich eingeforderten
Obergutachten, auf Grund der hier mitgeteilten Erfahrungen, mit
Bestimmtheit erklren, dass hier ein Gedchtniss-Irrthum der Obducenten
obwalten msse, indem ~niemals~ bei schon sehr verwesten Leichen die
Luftrhre noch unangegriffen von der Fulniss gefunden wrde, vielmehr
dies Organ dasjenige sei, das gerade am frhesten die Wirkungen
derselben zeige. Der Fall blieb sonach unentschieden, und zeigt, dass
die hier angeregte Frage keine mssige, sondern eine von entschieden
praktischer Wichtigkeit ist. -- Wie sehr dies frhe Verwesen der
Luftrhre die Beurtheilung des zweifelhaften Erstickungstodes im
Allgemeinen, namentlich des Ertrinkungstodes, erschwert, habe ich schon
frher gezeigt[28].

2) Sehr frh folgt auf die Verwesung der Luftrhre die des ~Gehirns~
bei Neugebornen und kleinen Kindern, etwa im ersten und zweiten
Lebensjahre, das bei noch ziemlich frischen Leichen sehr oft schon
so weich und weissbreiigt gefunden wird, dass man von einer genauern
Untersuchung desselben abstehen muss. Bei nur irgend schon weiter
putrefacirten Leichen kleiner Kinder aber findet man das Gehirn bereits
vollkommen verwest und aufgelst, und es fliesst dasselbe bei der
Oeffnung des Kopfes als rosenrthlicher dnner Brei aus.

3) Lnger als die Luftrhre, und als das Gehirn bei Kindern, widersteht
der ~Magen~, der aber, im Verhltniss zu den brigen Organen, sehr
frh von der Verwesung ergriffen wird. Die ersten Spuren derselben
zeigen sich in inselartigen, schmutzig rothen, nicht umschriebenen,
ganz unregelmssigen, kleinern oder grssern Flecken im _fundus_, in
welchen man gewhnlich einzelne blaurothe Venenstrnge sieht, die die
rthlichen Flecke durchziehen. Bei zweifelhaften Vergiftungen ist es
besonders wichtig, diese Alteration zu kennen und zu beachten, um sich
dadurch nicht zu einem voreiligen Urtheil verleiten zu lassen. Je mehr
die Verwesung vorschreitet, desto mehr fliessen jene Flecke zusammen,
bis der ganze Magen die geschilderte Beschaffenheit angenommen hat.
Eine Ablsung der Schleimhaut von der _muscularis_, wie sie nach
Vergiftungen durch corrosive Gifte vorkommt, als blosses Product der
Fulniss, ~habe ich niemals gesehen~.

4) Spter als der Magen erliegen die ~Drme~, zuerst die dnnen,
der Verwesung, die sich auch ganz auf dieselbe, soeben beim Magen
beschriebene Weise verhlt und vorschreitet. Wenn die Fulniss des
Leichnams im Allgemeinen schon den hchsten Grad erreicht hat, wie z.
B. bei Leichen, die Monate lang im Wasser gelegen haben, dann sind
Magen und Darmkanal schwarzgrn, breiigt, und ihre Gewebe nicht mehr zu
erkennen.

5) Chronologisch folgt in der Mehrzahl der Flle die ~Milz~, wenn
gleich unter Umstnden, die mir unbekannt sind, dies Organ auch oft
schon frher als Magen und Darmkanal die ersten Spuren der Verwesung
zeigt. Die Milz wird dann weich, matschig, lsst sich leicht
zerdrcken, und wenn sie weiter in Putrefaction vorgeschritten, so wird
sie stahlblau-grn, und so weich, dass man mit dem Messerstiel sie
abschaben kann.

6) ~Netze und Gekrse~. Je fetter dieselben, desto leichter unterliegen
sie zwar der Fulniss, doch widerstehen sie im Allgemeinen etwas
lnger als die bisher aufgezhlten Organe. Die Verwesung ist leicht in
ihnen an der schmutzigen Frbung zu erkennen, und kann zu bedenklichen
Verwechselungen keinen Anlass geben.

7) Erst nach allen diesen Eingeweiden beginnt die ~Leber~ zu verwesen,
die oft noch mehrere Wochen nach dem Tode fest und frisch und wie
gewhnlich gefrbt ist. Die Verwesung beginnt auf ihrer convexen
Flche. Die Leber verfrbt sich hier, wird schillernd grn, welche
Farbe vorschreitend spter das ganze Organ zeigt, dann wird sie grau
und endlich fast schwarz. Mit dem Vorschreiten der Putrefaction
erweicht sich das Parenchym.

8) Lnger noch als die Leber widersteht das ~Gehirn bei Erwachsenen~.
Die ersten Spuren der Verwesung zeigen sich auch im Gehirn, und zwar
meistentheils zuerst auf seiner Grundflche, in einer hellgrnen
Frbung, die sich spter mehr und mehr ausbreitet, und von der
Cortical- in die Mark-Substanz fortsetzt und verfolgen lsst. Die
auffallende Erscheinung des so frhen Verwesens des Gehirns bei kleinen
Kindern und des verhltnissmssig spten bei Erwachsenen erklrt sich
wohl aus der weichen und _resp._ festen Consistenz des Organs in beiden
Lebensaltern. Ehe vollends das Gehirn des Erwachsenen sich ganz in
jenen rthlichen Brei auflst, den man so frh im kindlichen verwesten
Gehirn beobachtet, mssen mehrere Monate nach dem Tode verflossen
sein. Jedoch reichen schon 14 Tage bis 3 Wochen hin, um das Organ
so zu erweichen, dass eine genauere anatomische Untersuchung nicht
mehr mglich ist, was namentlich bei spt aufgefundenen Leichen von
Menschen, die muthmaasslich ertrunken oder erhngt waren, oder wo sonst
der Befund im Gehirn von Erheblichkeit sein musste, sehr strend ist.

9) Es folgen nunmehr in der Zeitfolge der Verwesung die spt faulenden
Organe, und unter ihnen zunchst das ~Herz~. Dieser straffe, derbe
Hohlmuskel widersteht sehr lange, und man wird es noch ganz frisch
finden, wenn Magen, Drme, Netze u. s. w. schon bedeutend in Verwesung
vorgeschritten sind. Allmhlig erweicht sich dann das Herz, namentlich
zuerst die Trabekeln, dann aber auch die Wnde, es wird matschig,
grnlich, zuletzt endlich graugrn, wie alle Organe.

10) Etwa in derselben Zeit mit dem Herzen, zuweilen schon frher,
beginnen die ~Lungen~ die Wirkung des Zersetzungsprocesses zu
zeigen. Bei Leichnamen, die usserlich schon die hchsten Grade von
Putrefaction zeigen, wie Ablsung der Oberhaut, dunkelgrne Frbung,
entschiedensten specifischen Geruch u. s. w., findet man sehr hufig
mit allen spt faulenden Eingeweiden auch die Lungen noch ganz wohl
erhalten. Bekanntlich bildet diese unbestreitbare Thatsache ein
wichtiges Argument gegen die Einwrfe der Theoretiker (_Henke_) in
Betreff der Beweiskraft der Athemprobe, namentlich des hydrostatischen
Experimentes. Denn wenn Lungen eines Neugebornen, dessen Leiche noch
frisch ist, oder selbst nur erst die frhsten Spuren der Verwesung,
wie grnliche Bauchdecken, zeigt, sich auf der Wasserflche schwimmend
erhalten, so kann wohl vom Schreibtisch her, aber nicht nach den
Erfahrungen am Secirtisch, angenommen werden, dass sie mglicherweise
wegen Fulniss schwimmen, denn niemals faulen die Lungen so frh. --
Die ersten Spuren der Verwesung in den Lungen zeigen sich in hirsekorn-
bis bohnengrossen Fulnissblasen, die durch Gasansammlung unter der
_Pleura_ entstehen, und wirklich so leicht kenntlich sind, dass schon
darin ein ganz einfaches diagnostisches Zeichen der Fulniss erkannt
werden muss, und auch in dieser Beziehung ein Schwimmen der Lungen
wegen Fulniss unschwer als solches zu erkennen ist. Diese Blasen
stehen Anfangs einzeln; spter bilden sich mehr und mehr, so dass man
dann ganze Lappen, namentlich auch vorzugsweise die untere Basis beider
untern Lungenlappen, dicht mit denselben beset findet. Im weitern
Verlauf des Verwesungsprocesses werden die Lungen weich, dunkel,
zuletzt breiig und fast schwarz.

11) Erst nach den Lungen und dem Herzen werden die harten, festen
~Nieren~ von der Fulniss ergriffen, die man niemals, so wenig wie
Eines der hier als spt faulend bezeichneten Organe, in einer frischen
oder nur halbverwesten Leiche putrid ergriffen finden wird. Noch
lnger hlt sich

12) die ~Harnblase~, die, gleichviel ob leer oder gefllt, erst zu
faulen beginnt, wenn alle oben genannten Organe bereits in Verwesung
vorgeschritten sind.

13) Die ~Speiserhre~ fault noch spter, und hlt sonach keinesweges in
Beziehung auf den Zersetzungsprocess gleichen Schritt mit dem brigen
Theil des Darmkanals.

Von der Harnblase, der Speiserhre und

14) dem ~_Pancreas_~ gilt der Satz, dass man eine schon ganz und gar
verweste Leiche vor sich haben muss, um auch diese Organe bereits vom
Fulnissprocess ergriffen zu sehen. Aber auch sie, die man smmtlich
nach Monaten nach dem Tode noch frisch oder ziemlich frisch findet,
werden endlich ergriffen, whrend

15) die ~Gebrmutter~ noch wohl conservirt gefunden wird. Ich habe
schon frher[29] diese Beobachtung mitgetheilt, und fortwhrend
berzeuge ich mich von deren Richtigkeit. Der _Uterus_ unterliegt am
sptesten unter allen Weichgebilden dem Verwesungsprocesse. Wie wichtig
diese Thatsache in Betreff zweifelhafter Schwangerschaften, die zur
Zeit des Todes bestanden haben sollen, werden kann, dafr bitte ich den
denkwrdigen 57. Fall im ersten Hundert zu vergleichen, in welchem wir
in einer Leiche, die nur noch aus einem Fettwachsgebilde und zum Theil
aus den, aus ihren Verbindungen gelsten Knochen bestand, den _Uterus_
noch vollkommen frisch und derb fanden. Auch neugeborne weibliche
Frchte machen hierin keinen Unterschied. Gerade solche Leichen kommen
uns hufig in den hchsten Verwesungsstadien vor, was in der Natur
der Sache liegt, da in einer so grossen Stadt wie Berlin fortwhrend
todtgeborne, oder bald nach der Geburt verstorbene, uneheliche
neugeborne Kinder, theils um die Geburt zu verheimlichen, theils um die
Kosten der Beerdigung zu ersparen, heimlich beseitigt und in Abtritte,
Cloaken, Rinnsteine geworfen, oder in Kellern, Grten u. s. w.
beerdigt, und dann oft erst nach sehr langer Zeit aufgefunden werden.
Immer aber finden wir die Gebrmutter noch sichtlich erhalten, wenn
auch alle Eingeweide schon ganz durch Fulniss unkenntlich geworden
sind.

Nach meinen Beobachtungen ist also die Reihenfolge, in welcher die
Weichgebilde von der Verwesung ergriffen werden, folgende:

     1) Luftrhre und Kehlkopf.
     2) Gehirn bei Neugebornen und kleinen Kindern.
     3) Magen.
     4) Darmkanal.
     5) Milz.
     6) Netze und Gekrse.
     7) Leber.
     8) Gehirn bei Erwachsenen.
     9) Herz.
    10) Lungen.
    11) Nieren.
    12) Harnblase.
    13) Speiserhre.
    14) Bauchspeicheldrse.
    15) Gebrmutter.


5. Wollhaare im Ftus-Meconium.

Ueber diese physiologisch wichtige, neuerlichst angeregte Frage haben
zwei meiner fleissigen Herrn Zuhrer in meinem forensischen _Practicum_
mikroskopische Versuche angestellt, die ich um so lieber hier
mittheile, als sie die Thatsache, dass der Ftus schlucke, ausser allem
Zweifel setzen. Denn ein etwaniges blosses passives Hinunterfliessen
der im Fruchtwasser schwimmenden abgelsten Wollhaare kann, nach den
Versuchen und Beobachtungen ber den Ertrinkungstod bei Thieren und
Menschen, meiner Ueberzeugung nach, nicht angenommen werden.

I. Herr _Stud. med. Lebius_ hat das Meconium von zwei von uns
obducirten Neugebornen mikroskopisch untersucht. In beiden Fllen
fanden sich, ausser den gewhnlichen Gemengtheilen des Meconiums
(losgestossenem Darmepithelium, durch Gallenfarbstoff grnlich gefrbt,
Gallenfettcrystalle, welche theils in vollstndig ausgebildeten
rhombischen Tafeln mit dem fr das Cholesterin charakteristischem
einspringenden Winkel, theils in noch nicht auscrystallisirten Formen
zur Anschauung kamen, endlich Schleim und Fett in geringer Menge) --
~eine grosse Menge~ feiner Wollhaare, die sich von den Haaren der
Erwachsenen besonders dadurch unterschieden, dass sich an ihnen eine
Markrhre nicht erkennen liess, und die daher nur durch einfache
Contoure begrnzt waren. Es muss noch bemerkt werden, dass das Meconium
in beiden Fllen, um es von jeder fremden Beimischung frei zu erhalten,
mit dem betreffenden Darmstcke entnommen, und erst behufs und bei der
Untersuchung aus dem Darm genommen wurde.

II. Der hiesige praktische Arzt Herr _Dr. Schulz_ hat ~zehn~ Flle
untersucht, fnf von obducirten Leichen und fnf von lebenden
Kindern. 1) Leiche eines reifen, weiblichen Kindes. Meconium reich an
Wollhaaren. 2) Eben solche Leiche, obducirt an demselben Tage; das
Meconium mssig reich an Wollhaar. 3) Leiche eines reifen mnnlichen
Kindes; das Kindspech enthielt wenig _Lanugo_. 4) In dieser Leiche
eines reifen weiblichen Kindes zeigte sich nur sparsam Wollhaar im
Darmkoth. 5) Leiche eines reifen mnnlichen Kindes mit sehr wenig
Wollhaar im Meconium. 6) Das Meconium von einem 6 Stunden alten Kinde
enthielt mssig _Lanugo_. 7) Ein 38 Stunden altes Kind hatte reichliche
Wollhaare im Koth; ebenso 8) ein vor 10 Minuten geborenes Kind. 9)
Ein Knabe; in den ersten 24 Stunden nach der Geburt enthielt das
Kindspech wenig Wollhaar, in den zweiten 24 Stunden mehr. Am dritten
Tage war der schon helle Darmkoth noch reicher damit versehen; am
vierten fanden sich weniger, zum Theil bereits in Auflsung begriffene
Wollhaare. Am siebenten Tage, an welchem Rhabarbersaft angewandt worden
war, wenige und meist aufgelste Wollhaare; am achten und neunten
Tage nur noch Spuren davon. 10) Bei einem weiblichen Neugebornen
wurden bis zum fnften Tage die Excremente untersucht. Sie enthielten
tglich Wollhaare, jedoch in den zwei letzten Tagen schon in Auflsung
begriffene.

Bei ~allen~ zwlf hier aufgezhlten Kindern ohne Ausnahme also sind
mehr oder weniger Wollhaare im Meconium gefunden worden. Kann man
hiernach nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit annehmen, dass man sie im
Darmkoth ~jedes~ Ftus und Neugebornen finden werde?




Anhang.




I. Obductions-Protokoll,

betreffend

die Todesart des Phlmann'schen Kindes.

(Siehe 44. Fall. S. 59.)


    Verhandelt ~Berlin~, den 27. September 18--.

Zur Besichtigung und Obduction des am 24. September auf dem Wege nach
Stralau in einem Korbe gefundenen Kindes, hatten die Unterzeichneten
sich heute nach dem Obductionshause der Knigl. Charit begeben,
woselbst sie antrafen:

    1) }
    2) } Zeugen;
    3) }
    4) den Geh. Medicinal-Rath u. s. w. Herrn Dr. _Casper_;
    5) den _Chir. forens._ Herrn _Wernecke_.

Es wurde hierauf zur Obduction des Leichnams geschritten, welche
Folgendes ergab:


A. Aeussere Besichtigung.

    1) Der mnnliche, 2 Fuss 7 Zoll lange, gegen 2 Jahre alte, ziemlich
    abgemagerte Krper hat nur sparsame blonde Haare, blaue Augen und
    noch nicht vollstndig durchgebrochene Zhne, hinter welchen die
    Zunge liegt.

    2) Die allgemeine Farbe ist die gewhnliche Leichenfarbe, und die
    Bauchdecken sind von der Verwesung grnlich gefrbt. Leichenstarre
    ist nicht vorhanden.

    3) Mit Ausnahme der Nase, an welcher sich etwas angetrockneter
    Schleim befindet, und der beiden Hnde, an welchen etwas trockener
    Darmkoth sichtbar, ist der Krper sehr rein.

    4) Der After ist geschlossen und in ihm, wie in den brigen
    natrlichen Hhlen, fremde Krper nicht zu entdecken.

    5) Hals und Geschlechtstheile sind natrlich beschaffen.

    6) Auf der Mitte des rechten Scheitelbeins zeigt sich ein
    unregelmssig rundlicher, silbergroschengrosser, braunrother, hart
    zu schneidender Fleck, der bei Einschnitten keine Sugillation
    ergiebt. Diagonal ber dem Schuppentheil des rechten Schlafbeins
    von oben nach unten und von vorn nach hinten zeigt sich ein 1-1/2
    Zoll langer, 2 Linien breiter, blauer Streifen, in dessen Tiefe bei
    Einschnitten sich etwas sugillirtes Blut findet. Die Bedeckungen am
    Hinterkopfe erscheinen nicht verfrbt.

    7) Auf der ganzen linken Seite des Kopfes, sowie den ganzen Rcken
    entlang, zeigen sich mehr als 60 kleine, hirsekorngrosse, meist
    lnglich gestaltete, blaue Fleckchen, die hart zu schneiden sind,
    und bei denen, mindestens den grssern, sich auch Sugillation in
    der Tiefe ergiebt. Grssere Flecke dieser Art zeigen sich auf der
    Stirn und auf der Mitte beider Becken; unter diesen Flecken sind
    einzelne bis zu 1/4 Zoll lang und 2 bis 3 Linien breit.

    8) Kleine Abschilferungen der Oberhaut finden sich auf der linken
    Seite des Halses gegen den Nacken zu.

    9) Am rechten Vorderarm, 1 Zoll vom Ellenbogengelenk entfernt,
    findet sich ein silbergroschengrosser ~blulicher Fleck~,
    nicht hart zu schneiden, aber in der Tiefe Sugillation ergebend.
    Bei nherer Besichtigung findet sich, dass an allen Extremitten,
    an der vordern wie hintern Flche, ~zahllose Stellen~
    dieser Art vorhanden sind, die sich usserlich nur durch
    eine schwachbluliche Farbe von der allgemeinen Leichenfarbe
    unterscheiden, keine Abschilferung der Oberhaut ergeben, deshalb
    auch leicht zu schneiden sind, aber smmtlich sugillirtes Blut bei
    Einschnitten zeigen.

    10) An der rechten Seite des Krpers, von der fnften Rippe
    anfangend bis zum Hftbein hinunter, finden sich 17 bis 18 blaue,
    meist parallel laufende, 1 bis 3 Zoll lange, weich zu schneidende
    Streifen, die gleichfalls bei Einschnitten Sugillation ergeben.
    Zwei solcher, halbkreisfrmiger Streifen laufen, 1 Zoll vom Nabel
    entfernt, rechts, ber den Unterleib weg.

    11) Die Gegend des Kreuzbeins und beide _Nates_ zeigen eine
    bluliche Frbung, und auch hier ergeben Einschnitte Sugillation in
    der Tiefe.

    12) Auf der linken Seite des Bauches, gerade ber der obern Grthe
    des Hftbeinkammes, findet sich ein fast runder, braungrner,
    hart zu schneidender Fleck, unter welchem sich jedoch keine
    Blutunterlaufung ergiebt. Ein ganz hnlicher, und braunroth
    gefrbter Fleck mit Abschilferung der Oberhaut findet sich an der
    innern Seite des rechten Knies und auf dem linken Hftbein, 1 Zoll
    vom Rande desselben entfernt.

    Sonst ist bei der ussern Besichtigung nichts zu bemerken.


B. Innere Besichtigung.


I. ~Erffnung der Kopfhhle.~

    13) Nach kunstgemsser Zurckschlagung der weichen Bedeckungen
    zeigen sich dieselben von innen an ihrer hintern Hlfte durchweg
    mit dunkelm Blut infiltrirt und nun entdeckt man bei genauer
    Besichtigung eine sternfrmige Fissur, deren Mittelpunkt 3/4
    Zoll ber der Protuberanz nach links hinber anfngt und sich
    von hier in drei Strahlen oder unregelmssig zackigen Rissen
    durch das Hinterhaupt erstreckt. Der eine derselben setzt sich
    in unregelmssigem Zickzack noch 2 Zoll weit auf das rechte
    Scheitelbein fort, und ein zweiter, eben solcher, pflanzt sich bis
    in den Schuppentheil hinein, im Ganzen 2-1/2 Zoll weit fort. Ein
    dritter Spalt erstreckt sich im Hinterhaupte bis zum grossen Loch
    hinunter. Die Risse haben eine Dimension von hchstens 1/4 Linie
    und erscheinen roth vom unterliegenden Blute.

    14) Die Schdelknochen wurden hierauf abgesgt. Sie waren von
    gewhnlicher Dicke, und mit Ausnahme des schon beschriebenen
    unverletzt, aber an den Sprungstellen in ihrer Diploe mit Blut
    infiltrirt.

    15) Ebenso unverletzt waren auch die Gehirnhute.

    16) Das Gehirn, das den Schdel vollkommen ausfllte, war in
    den Venen seiner Oberflche sehr stark mit Blut gefllt, ebenso
    blutreich war auch seine Substanz und die Venen der Grundflche des
    Gehirns.

    17) In den Ventrikeln _resp._ in ihren Adergeflechten ist nichts
    Besonderes zu bemerken.

    18) Dasselbe gilt von der Brcke, dem verlngerten Marke und

    19) dem gesammten kleinen Gehirn, das nur ebenfalls sehr blutreich
    ist.

    20) Smmtliche _Sinus_ strotzten von dunkelm, halb geronnenem Blute.

    21) Ein eben solches, nur flssiges Blut in der Menge von 6
    Quentchen findet sich frei auf der Schdelgrundflche.

    22) Die innere Besichtigung ergiebt ferner und besttigt das oben
    Gesagte, dass der senkrechte Riss im Hinterhauptsbein sich bis zum
    grossen Loch hinunter erstreckt, so dass das Hinterhauptsbein in
    seinen beiden Hlften hin und her bewegt werden kann. Die Umgegend
    dieser Rnder zeigt sich mit Blut unterlaufen. Im Uebrigen ist die
    Schdelgrundflche unverletzt.


II. ~Erffnung der Brusthhle.~

    23) Die Eingeweide befanden sich in ihrer natrlichen Lage; die
    Lungen sind in Beziehung der Farbe, Consistenz und des Blutgehalts,
    welcher nicht bedeutend ist, vollkommen normal.

    24) Ebenso natrlich und vollkommen leer beschaffen ist die
    Luftrhre. Die Thymusdrse ist noch nicht ganz geschwunden.

    25) Vom natrlich beschaffenen Herzen ist nur zu erwhnen, dass
    dasselbe in seinen Kranzadern, wie in smmtlichen Hhlen fast
    vollkommen blutleer ist. In dem Herzbeutel war die gewhnliche
    Quantitt Wasser enthalten.

    26) Die grossen Blutadern dieser Hhle enthalten nur wenig Blut.

    Sonst ist bei dieser Hhle Nichts weiter zu bemerken.


III. ~Erffnung der Bauchhhle.~

    27) Nach kunstgemsser Entfernung der ussern Bedeckungen zeigen
    sich die Eingeweide in ihrer natrlichen Lage.

    Die Leber und die mssig angefllte Gallenblase sind vollkommen
    gesund.

    28) Der natrlich beschaffene Magen ist zu 1/3 mit dnnem
    Kartoffelbrei angefllt.

    29) Die Speiserhre ist leer.

    30) An der Bauchspeicheldrse, sowie

    31) an der sehr blutarmen Milz ist so wenig etwas zu bemerken, als

    32) an beiden Nieren.

    33) Die Harnblase ist natrlich beschaffen und leer.

    34) Von Netzen und Gekrse ist nur zu bemerken, dass in letzterm
    sich zahlreiche Scropheldrsen befinden.

    35) Die Drme sind gesund beschaffen und leer.

    36) Die grossen Blutaderstmme dieser Hhle sind mssig mit
    halbgeronnenem Blute gefllt.

Da sonst Nichts weiter zu bemerken war, so wurde die Obduction hiermit
geschlossen, und die Obducenten gaben ihr Urtheil dahin ab:

    1) dass das Kind an den oben _sub_ 13, 14, 21 und 22 beschriebenen
    Verletzungen gestorben sei;

    2) dass diese Verletzungen so beschaffen, dass dieselben in dem
    Alter des Verletzten nothwendig und unter allen Umstnden fr sich
    allein den Tod zur Folge haben mussten;

    3) auf Befragen, dass die geschilderten Kopfverletzungen durch
    Schlge mit der blossen Hand, oder mit der Faust, oder mit dem
    dicken Ende einer gewhnlichen Ruthe nicht hervorgebracht sein
    knnen,

    4) auf Befragen, dass ein Fall des Kindes aus der Wiege
    vier Tage vor seinem Tode mglicherweise, aber nicht einmal
    wahrscheinlicherweise, die beregten Kopfverletzungen veranlasst
    haben kann, worber sich Obducenten ein gewisseres Urtheil bis zur
    Kenntniss der _Anteacta_ vorbehalten mssen:

    5) bemerken Obducenten noch, dass aus der obigen Bejahung (_sub_ 2)
    der ersten Frage des . 169. der Criminal-Ordnung die Verneinung
    der beiden brigen logisch folgt.

        v.         g.           u.

    _Casper.                Wernecke._

        a.         u.           s.

    _Spaethen.              Dressel._




II. Besichtigungs-Protokoll,

betreffend

ausgegrabene Knochen eines neugebornen Kindes.


    Verhandelt ~Charlottenburg~, den 28. Mai 18--.

In Sachen, betreffend die Ermittelung der Todesart des Kindes, dessen
Gebeine am 16. d. M. im Garten des Kaufmanns _Peitzer_ vergraben
aufgefunden, verfgten sich heute die unterzeichneten Gerichtspersonen
nach dem Krankenhause, woselbst sie antrafen:

    u. s. w.

    Es war hierauf erschienen

    der Geheime Medicinal-Rath, Physikus Herr Dr. _Casper_.

Demselben wurde der Inhalt des Paketes, welches vorstehend recognoscirt
worden, zur Untersuchung bergeben, und derselbe aufgefordert, die
Besichtigung der aufgefundenen Gebeine und Substanzen vorzunehmen,
deren Inhalt und deren Beschaffenheit genau zu bemerken, und sich
gutachtlich darber zu erklren:

    ob die aufgefundenen Gebeine und Substanzen zu dem Krper eines
    neugebornen, lebendig gewesenen, oder wie alten Kindes gehrt, und
    vor wie langer Zeit ungefhr _event._ der Tod des Kindes erfolgt
    sein kann?

Es wurden endlich noch dem Herrn Geheimen Medicinal-Rathe _Casper_
diejenigen 8 Knochen vorgelegt, welche am 24. d. M. in Gegenwart
der Unterzeichneten durch den Knecht _Schulze_ an dem _qu._ Orte
aufgefunden worden, wie dies die Verhandlung vom 24. d. M. ergiebt.

Hierauf usserte sich der Geheime Medicinal-Rath Herr Dr. _Casper_
gutachtlich wie folgt:

Die mir vorgelegten Substanzen bestehen

    _a_) in einem groben, linnenen, mit einer verrosteten Stecknadel
    zusammengesteckten Lappen, der anscheinend weiss gewesen, und durch
    den sichtlich darauf befindlichen Kalk vielfach zerfressen ist;

    _b_) aus grossen Mengen grsserer oder kleinerer, talgartiger,
    gelblich weisser, schmieriger, an der Flamme schmelzender
    Massen, die sich deutlich wie sogenanntes Fettwachs verhalten.
    Einzelne der nachher zu beschreibenden Knochen, namentlich die
    beiden Oberschenkelbeine, das Stirnbein, die Hftbeine und
    Unterkieferbeine sind noch mehr oder weniger in diesem Fettwachs
    eingehllt, wie es denn berhaupt eine lange und mhsame Arbeit war,

    _c_) die gefundenen Knochen _resp._ aus dem Sand, Kalk, Lappen und
    Fettwachs mglichst einzeln zu gewinnen.

    Dieselben bestehen in:

    1) einem dreifach zerspaltenen Scheitelbeine, an seinem grssten
    Durchmesser 3-1/2 Zoll lang _resp._ 2-3/4 Zoll breit, mit
    Fettwachs, Sand und Kalk verunreinigt;

    2) dem grssten Theile eines Hinterhauptbeins von dreieckiger
    Gestalt mit deutlicher usserer Protuberanz, von seiner Basis bis
    zur Spitze 2-3/8 Zoll hoch und 2-1/2 Zoll breit;

    3) einem halbmondfrmigen Fragment eines Scheitelbeins, 2 Zoll hoch
    und 2-1/2 Zoll breit, an welchem noch einzelne gleich weiter zu
    beschreibende Haare kleben;

    4) einem Stirnbein mit deutlich entwickeltem Hcker, vom
    Augenhhlenfortsatze bis zur Spitze 2 Zoll hoch und ebenso breit;

    5) zwei Unterkieferbeinen, jede Hlfte 2 Zoll lang, Hhe in der
    Mitte 3/8 Zoll;

    6) einem unfrmlichen, dnnen und flachen Knochenstckchen, was
    muthmaasslich dem Siebbeine angehrte;

    7) zwei Oberkieferbeinen, 13 Linien breit und 11 Linien hoch;

    8) einem vielfach zerrissenen, etwa 2-1/2 Zoll langen und 1 bis
    1-1/2 Zoll breiten, postpapierdicken Fetzen, der offenbar der
    sehnigten Schdelhaube angehrte, und an welchem sich sehr deutlich
    ziemlich viel hellblonde Haare von bis zu 3/4 Zoll Lnge vorfinden;

    9) 5 Fragmenten von Wirbelbeinen, wovon 3 mit deutlichen
    Dornfortstzen; mit einem scharfen Messer lassen sich die Krper
    derselben trennen, und wird das schwammige Gefge deutlich sichtbar;

    10) einem bedeutenden Stck Fettwachs, woraus die beiden Hftbeine
    entwickelt worden. Dieselben sehr deutlich erhalten sind _resp._ 15
    Linien hoch und 17 Linien breit;

    11) in der Nhe derselben lag im Fettwachse eingehllt eine
    braungelbliche, schmierige Masse, bei nherer Untersuchung
    auf einem dnnen Hutchen aufliegend, die sogleich nicht nur
    dem Ansehen, sondern auch dem von allen Anwesenden anerkannten
    Kothgeruche nach, fr Darmkoth -- Kindspech -- erklrt wurde;

    12) einem Oberarmbeine, 2-1/2 Zoll lang, an seinem unteren Ende
    5/8 Zoll, an seinem oberen 1/2 Zoll breit, mit dem Messer in der
    Mitte nicht zu zerschneiden; dicht am Knochen liess sich noch
    beim Abschaben ein braunrothes, gleichsam muskelartiges Gefge
    wahrnehmen;

    13) dem linken Schlsselbeine, 25 Linien lang, von festem Gefge;

    14) dem linken Schulterblatte, 16 Linien lang, 1 Zoll in seinem
    grssten breiten Durchmesser; das _acromion_, deutlich vorhanden,
    ragt ber dem Gelenktheile 2 Linien hervor;

    15) einem Fragmente vom rechten Schulterblatte mit deutlicher
    Grthe;

    16) 12 Rippen, wovon die kleinste etwa 2 Zoll, die grsste 2-1/2
    Zoll lang ist; auch das Gefge dieser Knochen ist so hart, dass
    sie sich mit dem Messer nicht zerschneiden lassen. Die Biegung der
    Rippen ist sehr stark;

    17) beiden Oberschenkeln, _resp._ 3 Zoll lang, am Pfannenende 1/2
    Zoll dick, in der Mitte 1/4 Zoll, im Durchmesser 1/4 Zoll, am
    Knieende 6/8 Zoll breit; das Gefge am Krper ist sehr hart, die
    Trochanteren lassen sich deutlich wahrnehmen;

    18) zwei Schien- und zwei Wadenbeinen, die Schienbeine _resp._
    2-1/2 Zoll lang, an ihrem obern Ende einen halben, an ihrem untern
    5/8 Zoll breit, in der Mitte des Krpers 3 Linien breit; beide
    Wadenbeine genau 2-1/8 Zoll lang, am obern Ende 2-1/2 Linien, am
    unteren 3 Linien breit.

Nach obigem Befunde gebe ich mein Gutachten auf die mir vorgelegt
werdenden Fragen dahin ab:

    1) dass die untersuchten Knochen einem menschlichen Kinde angehrt
    haben;

    2) dass ihre Configuration, Beschaffenheit und Dimensionen
    beweisen, dass das Kind jedenfalls ein lebensfhiges und hchst
    wahrscheinlich ein vollstndig ausgetragenes gewesen sei;

    3) dass ber das Leben desselben in oder nach der Geburt sich gar
    nichts, auch nur mit einiger Wahrscheinlichkeit bestimmen lsst;

    4) dass das Kind wahrscheinlich nicht lnger als 1 bis 1-1/2 Jahre
    in der Erde gelegen habe.

       v.        g.           u.

              _Casper._

       a.        u.           s.

    _Kolk.                 Bredow._




Inhalts-Register.


(Die beigesetzten Zahlen beziehen sich auf die Seiten.)

    Aortenbogen, Schuss in denselben 28.

    Athemprobe 123. 126. 127. 128. 129. 138. 139.

    Axthiebe, tdtliche 43.


    Bajonett-Wunde, tdtliche 55.

    Balgerei, tdtliche 87.

    Bauchwunde, penetrirende 55.

    Blut, Farbe desselben bei Ertrunkenen 113.

    Blut, geronnenes, bei einem todtgebornen Kinde 133.

    Brche der Extremitten, tdtlich 16. 57. 69.

    Bruch von Halswirbeln 15.

    Bruch des Brustbeins 52.

    Bruch des Oberschenkels, tdtlich 16. 57.

    Bruch des Oberarms, tdtlich 57.

    Bruch des Unterschenkels, tdtlich 67.

    Bruch des Schaambeins 18.


    Chloroformirung, tdtliche 151.
    _Cruralis_, s. Schenkelschlagader 3.


    Dnndarm zerschossen 22.


    Erdrosselung 95. 101.

    Erfrierungstod des Neugebornen 141.

    Erhngung in vollkommen stehender Stellung 92.

    Erhngen 88.

    Erstickungstod eines zwei Tage alten Kindes 137.

    Erstickungstod 77-104.

    Erstickungstod aus innern Ursachen 83. 94.

    Ertrinkungstod 105-121.

    Ertrinkungstod, neues Zeichen desselben 109.


    Fall in einen Keller, tdtlich 50.

    Fall von einer Treppe, tdtlich 51.

    Fettwachsbildung 133.


    Gehirn, Ruptur desselben 14.

    Gehirneiterung nach Kopfverletzungen 37. 39. 43. 45. 46. 65.


    Haare, ihr Ausgehen bei Vergifteten 174.

    Halswirbel, Bruch desselben 15.

    Harnblase bei Ertrunkenen 111.

    Herz, Schusswunde in dasselbe 27. 30. 33. 35.

    Herzbeutelwunde 89.

    Hirnhmorrhagie, ob bei Ertrunkenen vorkommend? 110.

    Hohlvene, Schuss in dieselbe 28. 30.

    Hungertod, Fall, 169;
      angeblicher 172.


    Infanterie- und Kavalleriesbel als tdtliche Werkzeuge 46.

    Kehldeckel, sein Stand bei Ertrunkenen 110.

    Knochen, ausgegrabene, eines Kindes;
      Protokoll darber 193.

    Kopfschusswunde 21. 23.

    Kopfverletzungen 10. 14. 21. 23. 24. 25. 29. 32. 37-51. 59. 64. 118.

    Kugeln, ihre Eingangs- und Ausgangsffnung schwer zu unterscheiden
    20.

    Kunstfehler der Medicinalpersonen, ber dieselben 152.

    Kupfersulphat, grosse Dosen desselben 156.


    Leberhiebwunde, tdtliche 54.

    Leberrisse, wie sie vorkommen 12.

    Leichnam, was ist ein? 173.

    Lethalittslehre 1.

    Luftrhre, verwest am frhesten 81.

    Luftrhre, Zerreissung derselben 15.

    Lunge, Schusswunde in dieselbe 27. 28. 29. 30. 31. 33.

    Lungen, ihr Ansehn bei Ertrunkenen 112.

    Lungen, Sinken Einer, Schwimmen der Andern 139.

    Lungen einer verwesten Leiche sinken 127. 128.

    Lungen, deren Farbe als Kriterium der Athemprobe 123. 134. 135.

    Lungen, Sinken Einer, bei einem zwei Tage alten Kinde 138.


    Meconium, enthlt Wollhaare 183.

    Milz-Hypertrophie, merkwrdige 75.

    Misshandlungen, tdtliche 59. 75. 76.

    Mittelfleisch, Berstung desselben 11.

    Mord durch Erdrosselung 95. 104.

    Mord durch Erstickung 77.

    Mord durch Ertrnken 114. 117.

    Mord durch Kopfverletzungen 39. 43.

    Mord durch Strangulation 84.


    Nabelschnur, Trennung derselben am Nabel 143.

    Nabelschnur, ihre Rnder 125.

    Netz und Dnndarm zerschossen 22.

    Neugeborne, zweifelhafte Leben und Todesarten derselben 121-146.

    Nothzucht und Mord 84.


    Obduction, Ursprung des Wortes 6.

    Obductions-Protokoll, ein ausfhrliches 186.

    Oberarm, tdtlicher Bruch desselben 57.

    Oberschenkel, tdtlicher Bruch desselben 57.

    Oberschenkelbruch, tdtlich 16.

    Ossificationsdefecte am Kopfe der Neugebornen 174;
      ihre Verwechselung mit Fracturen 175.


    _Penis_, Zusammengezogensein desselben als neues Zeichen des
    Ertrinkungstodes 109.


    Risse, tdtliche, s. Ruptur.

    Rckenmark, Verletzung desselben 52.

    Rckenmark, Schusswunde in dasselbe 26.

    Ruptur des Herzbeutels 50.

    Ruptur des Gehirns 14.

    Ruptur der Leber 12. 13. 50. 52. 53.

    Ruptur der Luft- und Speiserhre 15.

    Ruptur der Milz 51.

    Ruptur des Rckenmarkes 52.


    Sbelhiebe, tdtliche 45. 46. 49.

    Schenkelschlagader, Schuss in dieselbe 31.

    Schuppentheil vom Schlafbein abgesprengt 10.

    Schusswunden, tdtliche, 19 Flle 19.

    Schusterhammer, Tdtung durch denselben 39.

    Schwefelsure, Vergiftung 149.

    Selbsterwrgung in liegender Stellung 101.

    Selbstmord durch Erhngen 88. 89. 92.

    Sptgeburt, zweifelhafte 130.

    Speiserhre, Zerreissung derselben 15.

    Spitzkugeln, wie sie wirken 19.

    Strangmarke 89. 98.

    Strangmarke durch die Nabelschnur 159.

    Sturz, tdtlicher, des Neugebornen 135.

    Suffocation s. Erstickungstod.

    Sugillation, Fehlen derselben bei schweren innern Verletzungen 13.
    51. 54.


    Todtschlag durch Kopfverletzungen 59. 64.

    Todtschlag durch Sbelhiebe 45. 46. 49.

    Tdtlichkeit, s. Lethalittslehre.

    Tdtung der Kreissenden, angeblich durch Schuld der Hebamme 150.

    Tdtung des Neugebornen, angebliche, durch die Hebamme 159.

    Trepanation 43.


    Ueberfahren, Tdtung durch dasselbe 10.

    Unterschenkel, tdtlicher Bruch desselben 69.


    _Vena cava_, Schuss in dieselbe 28. 30.

    _Vena poplitaea_, zerschossen 25.

    _Vena saphaena_, tdtliche Verblutung aus derselben 58.

    Verblutungstod 25. 27. 28. 29. 30. 31. 33. 35. 58.

    Verbrennung, tdtliche, zweier Kinder 167.

    Verbrennung durch ein Pltteisen, tdtlich 169.

    Vergiftungen, ber dieselben 147.

    Vergiftung durch Schwefelsure 149.

    Vergiftung durch Wasserschierling 150.

    Vergiftung, angebliche, durch den Arzt 155.

    Vergiftung durch Chloroform 161.

    Verletzungen, Tdtung durch dieselben 10.

    Verwesung, ihr chronologisches Vorschreiten in den innern Organen
    175.

    Verwesung macht den Beweis des Ertrinkungstodes schwierig 106.

    Verwesung, wie sie bei Wasserleichen chronologisch vorschreitet 107.


    Wasser im Magen bei Ertrunkenen 112.

    Wasser in den Bronchien bei Ertrunkenen 114.

    Wasserleichen, wie sie verwesen 107.

    Wasserschierling, angebliche Vergiftung durch denselben 150.

    Windmhlenflgel, tdtliche Schlge durch denselben 37.

    Wollhaar bei reifen Kindern 126.

    Wollhaare im Ftus-Meconium 183.


    Zangengeburt, Resultate einer schweren 136.

    Zinksulphat, grosse Dosen desselben 156.

    Zchtigungen, angeblich tdtliche 69.

    Zwerchfell, Schuss in dasselbe 29.

    Zwerchfell, dessen Stand bei Ertrunkenen 111.

    Zwerchfell, Stand desselben bei Neugebornen 132.




In demselben Verlage ist erschienen und in allen Buchhandlungen zu
haben:

    #Augustin,# _Geh. Med.-Rath etc. Dr. F. L._, die Kniglich
    Preuss. Medicinal-Verfassung oder: Vollstndige Darstellung aller,
    das Medicinalwesen und die med. Polizei in den Knigl. Preuss.
    Staaten betreffenden Gesetze etc. 7. Bd., die Verordnungen,
    Einrichtungen etc. vom Jahre 1838 bis 1842 enthaltend. 8.

    2 Thlr. 26-1/4 Sgr.

    #Auswahl,# neue, medicinisch-gerichtlicher Gutachten der Knigl.
    wissenschaftlichen Deputation fr das Medicinalwesen. I. Lieferung,
    a. u. d. T.:

    ~Zur gerichtlichen Geburtshlfe.~ Eine Auswahl von
    Entscheidungen der Knigl. wissenschaftlichen Deputation fr
    das Medicinalwesen, mit Genehmigung des Herrn Ministers der
    geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten,
    herausgegeben von ~Jos. Herm. Schmidt~, Geh. Med.-Rath, Prof.
    Dr. etc. gr. 8. geh.

    1 Thlr. 12 Sgr.

    #Budd,# _Prof. Dr. G._, Die Krankheiten der Leber. Aus dem
    Englischen bearbeitet und mit Zustzen versehen von Dr. ~Henoch~.
    gr. 8. Mit 2 Steindrucktafeln. broch.

    2 Thlr.

    #Bhring,# _Dr. Joh. Jul._, die Heilung der Eierstockgeschwlste.
    gr. 8. geh.

    20 Sgr.

    -- -- Die seitliche Rckgrats-Verkrmmung in ihren physiologischen
    und pathologischen Bedingungen und deren Heilung. Nebst erstem
    Jahresbericht aus dem orthopdischen Institut zu Berlin. Lex. 8.
    Mit 5 lith. Tafeln. geh.

    25 Sgr.

    -- -- Zur Pathologie und Therapie der Krankheiten des Hftgelenks
    und ihrer Ausgnge. gr. 8. Mit 1 Steindrucktaf. geh.

    28 Sgr.

    #Busch,# _Geh. Med.-Rath Prof. Dr. D. W. H._, Lehrbuch der
    Geburtskunde. Ein Leitfaden bei akademischen Vorlesungen und bei
    dem Studium des Faches. Fnfte vermehrte und verbesserte Auflage.
    Mit 11 Holzschnitten. gr. 8. geh.

    3 Thlr. 15 Sgr.

    -- -- Atlas geburtshlflicher Abbildungen, mit Bezugnahme auf das
    Lehrbuch der Geburtskunde. 2te Auflage. 49 Steintafeln und Text.
    kl. 4. broch.

    2 Thlr. 20 Sgr.

    #Casper,# _Geh. Med.-Rath Prof. Dr. J. L._, der Entwurf des neuen
    Strafgesetzbuchs fr die Preussischen Staaten, vom rztlichen
    Standpunkte erlutert. gr. 8. broch.

    10 Sgr.

    -- -- Gerichtliche Leichenffnungen. Erstes Hundert. Dritte
    vermehrte und gnzlich umgearbeitete Auflage. gr. 8. geh.

    27 Sgr.

    #Damerow,# _Geh. Med.-Rath, Prof, Dr. H._, Zur Kritik des
    politischen und religisen Wahnsinns.

    (Aus der Zeitschrift fr Psychiatrie besonders abgedruckt.)

    gr. 8. geh.

    10 Sgr.

    #Friedberg,# _Dr. H._, Histologie des Blutes, mit besonderer
    Rcksicht auf die forensische Diagnostik. gr. 8. Mit 2 Tafeln.
    broch.

    28 Sgr.

    #Goeden,# _Med.-Rath, Dr. A._, die Carbonisation des Blutes als
    Heilmittel. gr. 8. geh.

    12 Sgr.

    #Heidenhain,# _Dr. Heinrich_, das Fieber an sich und das
    typhse Fieber, physiologische, pathologische und terapeutische
    Untersuchungen. gr. 8. broch.

    1 Thlr. 25 Sgr.

    #Helfft,# _Dr. H._, Krampf und Lhmung der Kehlkopfs-Muskeln und
    die dadurch bedingten Krankheiten. gr. 8. geh.

    16 Sgr.

    #Henoch,# _Dr. Ed._, Klinik der Unterleibs-Krankheiten. I. Bd. gr.
    8. geh.

    (Der II. Band ist im Drucke.)

    1 Thlr. 20 Sgr.

    #Herzog,# _Med.-Rath Dr._, die Krperverletzungen, aus dem
    Gesichtspunkte der Preussischen Gesetze fr Gerichtsrzte und
    Richter beleuchtet. gr. 8. geh.

    12 Sgr.

    #Lessing,# _Dr. M. B._, ber die Unsicherheit der Erkenntniss
    des erloschenen Lebens. Nebst Vorschlge zur Abhlfe eines
    dringenden Bedrfnisses fr Staat und Familie. 8.

    17-1/2 Sgr.

    #Lwenhardt,# _Dr. S. E._, Untersuchungen im Gebiete der
    gerichtlichen Arzneiwissenschaft, fr Aerzte und Criminalisten. 1.
    Bd. gr. 8. geh.

    1 Thlr. 25 Sgr.

    #Magnus,# _Dr. A._, ber das Flusswasser und die Cloaken
    grsserer Stdte. In medicin.-polizeil. Hinsicht. 8.

    10 Sgr.

    #Mandt,# _Geh. Rath Dr. M. W._, practische Darstellung
    der wichtigsten ansteckenden Epidemien und Epizootien in ihrer
    Bedeutung fr die medicinische Polizei. 8.

    2 Thlr.

    #Neumann#, _Kreis-Physikus Dr. A. C._, Handbuch der
    gerichtlichen Anatomie fr Rechtsgelehrte, Polizeibeamte und
    Studirende, die an den Universitten medicina forensis hren, sowie
    berhaupt fr Jeden, welcher den wichtigen Bau des Menschen ohne
    Beihlfe von Leichen und anatomischen Abbildungen grndlich kennen
    lernen will. 8. broch.


    1 Thlr. 15 Sgr.

    #Nicolai,# _Med.-Rath Dr. G. H._, Handbuch der
    gerichtlichen Medicin nach dem gegenwrtigen Standpunkte dieser
    Wissenschaft, fr Aerzte und Criminalisten. Nebst Formularen zu
    Obductions-Protokollen, sowie zu Abfassungen von Gutachten. 8.

    2 Thlr. 10 Sgr.

    #Regulativ# fr das Verfahren bei den
    medicinisch-gerichtlichen Untersuchungen menschlicher Leichname
    (Obduktionen). Herausgegeben von der Knigl. wissenschaftlichen
    Deputation fr das Medicinalwesen. 8. geh.

    2-1/2 Sgr.

    #Spinola,# _Dr. W. T. J._, Sammlung von thierrztlichen
    Gutachten, Berichten und Protokollen, nebst einer Anweisung der bei
    ihrer Anfertigung zu beobachtenden Formen und Regeln, in besonderer
    Beziehung auf die in den Knigl. Preussischen Staaten geltenden
    Gesetze. Zweite verbesserte und vermehrte Auflage. gr. 8. geh.

    1 Thlr. 10 Sgr.

    #Wollheim,# _Dr. H._, Versuch einer medicinischen Topographie
    und Statistik von Berlin. Mit einem Vorworte vom Geh. Med.-Rathe
    Dr. ~Casper~. gr. 8.

    2 Thlr. 26-1/4 Sgr.


Unter der Presse befindet sich:

                                  Zur
                      gerichtlichen Psychologie.
                    Eine Auswahl von Entscheidungen
                                  der
     Knigl. wissenschaftlichen Deputation fr das Medicinalwesen,
   mit Genehmigung des Herrn Minister der geistlichen, Unterrichts-
                    und Medicinal-Angelegenheiten.

                           Herausgegeben von
                           Dr. K. W. Ideler,
                           Prof., Dir. etc.

      Zugleich als 2. Abth. der _neuen Auswahl der medicinisch-
          gerichtlichen Gutachten etc._ ca. 22 Bogen gr. 8.


               Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.




Funoten:


[Funote 1: Dritte Aufl. S. 26.]

[Funote 2: Vergl. den ungemein merkwrdigen Fall in meiner
Vierteljahrsschrift fr gerichtliche und ffentliche Medicin, I. 2, S.
274: Ueber Ttowirungen. Der Process _Schall_, eine _cause clbre_.]

[Funote 3: 1. Hundert, 3. Aufl. S. 154.]

[Funote 4: S. a. a. O. S. 152.]

[Funote 5: a. a. O. S. 154.]

[Funote 6: a. a. O. S. 151.]

[Funote 7: Vgl. Kugeln im Leichnam a. a. O. S. 156 und die unten
folgenden Flle 21 u. 27.]

[Funote 8: Bekanntlich die wrtliche Fassung der ersten Frage des .
169. der Crim.-Ordn.]

[Funote 9: D. h. Eiterung im grossen, im kleinen Gehirn und Bruch im
Stirnbein.]

[Funote 10: a. a. O. S. 88.]

[Funote 11: Wie ich dies nachgewiesen in den Versuchen und
Beobachtungen ber den Erhngungstod (Denkwrdigkeiten zur med.
Statistik und Staatsarzneikunde. Berlin, 1846, S. 81 u. ff.)]

[Funote 12: Vor Kurzem ist uns in der wissenschaftlichen Deputation
fr das Medicinalwesen bei einem erforderten Superarbitrium der Fall
eines jungen Frauenzimmers vorgekommen, die erst ihr Kind gemordet,
und dann unmittelbar darauf ~sieben~ (smmtlich misslungene!)
Selbstmordversuche durch Erstechen, Erhngen und Ertrnken gemacht
hatte.]

[Funote 13: 1. Hundert S. 152.]

[Funote 14: Diese Resignation ist spter unserm Gutachten sehr zu
Statten gekommen, da das erkennende Gericht deshalb demselben den
Vorzug vor den spter noch eingeholten Superarbitriis gab, weil
letztere sich in Dinge eingelassen haben, die dem Gerichtshofe
anheimfallen mssen. Ich fhre dies wahrlich nicht im Geringsten als
Selbstlob an, sondern sehr absichtlich und vielmehr: als Warnung fr
Gerichtsrzte, berall sich streng in den Grnzen ihrer Wissenschaft
zu halten. Nichts empfinden die Gerichts-Behrden verletzender, als
Uebergriffe der Techniker in ihr, der Juristen, Gebiet, und mit Recht.
Was soll man vollends von neuern Handbchern ber gerichtliche Medicin,
wie z. B. von dem _Schrmayer_'schen, sagen, die ganze Bogen reiner
Rechtsdeductionen, juristischer Definitionen u. s. w. zum Besten geben!
Mgen Mediciner dieselben immerhin lesen, nur aber sich wohl hten,
davon fr ihre Gutachten, schriftliche oder mndliche, _in foro_
~irgend wie~ Gebrauch zu machen.]

[Funote 15: a. a. O, S. 84.]

[Funote 16: S. meine Vierteljahrsschrift fr gerichtl. u. ffentl.
Medicin II. S. 200 u. f.]

[Funote 17: Hiermit stimmt auch Alphonse Dvergie vollstndig berein.
S. _Mdec. lgale._ Paris 1836. II. 1. S. 353.]

[Funote 18: a. a. O. S. 223.]

[Funote 19: Lngere Zeit, nachdem Obiges niedergeschrieben, ist mir
die vortreffliche Abhandlung ber den Ertrinkungstod des Grossh.
Hess. Physicus Herrn Dr. _Simeons_ in Mainz zugekommen, die man in
der Viertelj.-Schrift Bd. III. S. 289 u. f. abgedruckt findet. Der
Verfasser, den man aus dieser Arbeit allein als einen sehr gebten
forensischen Practiker kennen lernt, schildert darin S. 305 noch
ausfhrlicher als dies oben von mir geschehen, und ausserordentlich
naturgetreu die Stadien der Verwesung bei Wasserleichen, und erklrt
die Schwrzung des Kopfes aus der Einwirkung des Lichtes und der
Sonnenstrahlen auf denselben.]

[Funote 20: a. a. O. S. 215.]

[Funote 21: a. a. O. S. 99.]

[Funote 22: a. a. O. S. 155.]

[Funote 23: a. a. O. S. 84.]

[Funote 24: a. a. O. S. 155.]

[Funote 25: S. meine Vierteljahrsschrift I. S. 79 u. ff. und auch
ebendas. III. S. 280 u. ff.]

[Funote 26: a. a. O. S. 158.]

[Funote 27: S. meine Wochenschrift Jahrg. 1844 S. 361 u. ff.]

[Funote 28: a. a. O. S. 88.]

[Funote 29: a. a. O. S. 156.]






End of the Project Gutenberg EBook of Gerichtliche Leichen-Oeffnungen., by 
Johann Ludwig Casper

*** END OF THIS PROJECT GUTENBERG EBOOK GERICHTLICHE LEICHEN-OEFFNUNGEN. ***

***** This file should be named 46979-8.txt or 46979-8.zip *****
This and all associated files of various formats will be found in:
        http://www.gutenberg.org/4/6/9/7/46979/

Produced by The Online Distributed Proofreading Team at
http://www.pgdp.net (This file was produced from images
generously made available by The Internet Archive)

Updated editions will replace the previous one--the old editions will
be renamed.

Creating the works from print editions not protected by U.S. copyright
law means that no one owns a United States copyright in these works,
so the Foundation (and you!) can copy and distribute it in the United
States without permission and without paying copyright
royalties. Special rules, set forth in the General Terms of Use part
of this license, apply to copying and distributing Project
Gutenberg-tm electronic works to protect the PROJECT GUTENBERG-tm
concept and trademark. Project Gutenberg is a registered trademark,
and may not be used if you charge for the eBooks, unless you receive
specific permission. If you do not charge anything for copies of this
eBook, complying with the rules is very easy. You may use this eBook
for nearly any purpose such as creation of derivative works, reports,
performances and research. They may be modified and printed and given
away--you may do practically ANYTHING in the United States with eBooks
not protected by U.S. copyright law. Redistribution is subject to the
trademark license, especially commercial redistribution.

START: FULL LICENSE

THE FULL PROJECT GUTENBERG LICENSE
PLEASE READ THIS BEFORE YOU DISTRIBUTE OR USE THIS WORK

To protect the Project Gutenberg-tm mission of promoting the free
distribution of electronic works, by using or distributing this work
(or any other work associated in any way with the phrase "Project
Gutenberg"), you agree to comply with all the terms of the Full
Project Gutenberg-tm License available with this file or online at
www.gutenberg.org/license.

Section 1. General Terms of Use and Redistributing Project
Gutenberg-tm electronic works

1.A. By reading or using any part of this Project Gutenberg-tm
electronic work, you indicate that you have read, understand, agree to
and accept all the terms of this license and intellectual property
(trademark/copyright) agreement. If you do not agree to abide by all
the terms of this agreement, you must cease using and return or
destroy all copies of Project Gutenberg-tm electronic works in your
possession. If you paid a fee for obtaining a copy of or access to a
Project Gutenberg-tm electronic work and you do not agree to be bound
by the terms of this agreement, you may obtain a refund from the
person or entity to whom you paid the fee as set forth in paragraph
1.E.8.

1.B. "Project Gutenberg" is a registered trademark. It may only be
used on or associated in any way with an electronic work by people who
agree to be bound by the terms of this agreement. There are a few
things that you can do with most Project Gutenberg-tm electronic works
even without complying with the full terms of this agreement. See
paragraph 1.C below. There are a lot of things you can do with Project
Gutenberg-tm electronic works if you follow the terms of this
agreement and help preserve free future access to Project Gutenberg-tm
electronic works. See paragraph 1.E below.

1.C. The Project Gutenberg Literary Archive Foundation ("the
Foundation" or PGLAF), owns a compilation copyright in the collection
of Project Gutenberg-tm electronic works. Nearly all the individual
works in the collection are in the public domain in the United
States. If an individual work is unprotected by copyright law in the
United States and you are located in the United States, we do not
claim a right to prevent you from copying, distributing, performing,
displaying or creating derivative works based on the work as long as
all references to Project Gutenberg are removed. Of course, we hope
that you will support the Project Gutenberg-tm mission of promoting
free access to electronic works by freely sharing Project Gutenberg-tm
works in compliance with the terms of this agreement for keeping the
Project Gutenberg-tm name associated with the work. You can easily
comply with the terms of this agreement by keeping this work in the
same format with its attached full Project Gutenberg-tm License when
you share it without charge with others.

1.D. The copyright laws of the place where you are located also govern
what you can do with this work. Copyright laws in most countries are
in a constant state of change. If you are outside the United States,
check the laws of your country in addition to the terms of this
agreement before downloading, copying, displaying, performing,
distributing or creating derivative works based on this work or any
other Project Gutenberg-tm work. The Foundation makes no
representations concerning the copyright status of any work in any
country outside the United States.

1.E. Unless you have removed all references to Project Gutenberg:

1.E.1. The following sentence, with active links to, or other
immediate access to, the full Project Gutenberg-tm License must appear
prominently whenever any copy of a Project Gutenberg-tm work (any work
on which the phrase "Project Gutenberg" appears, or with which the
phrase "Project Gutenberg" is associated) is accessed, displayed,
performed, viewed, copied or distributed:

  This eBook is for the use of anyone anywhere in the United States and
  most other parts of the world at no cost and with almost no
  restrictions whatsoever. You may copy it, give it away or re-use it
  under the terms of the Project Gutenberg License included with this
  eBook or online at www.gutenberg.org. If you are not located in the
  United States, you'll have to check the laws of the country where you
  are located before using this ebook.

1.E.2. If an individual Project Gutenberg-tm electronic work is
derived from texts not protected by U.S. copyright law (does not
contain a notice indicating that it is posted with permission of the
copyright holder), the work can be copied and distributed to anyone in
the United States without paying any fees or charges. If you are
redistributing or providing access to a work with the phrase "Project
Gutenberg" associated with or appearing on the work, you must comply
either with the requirements of paragraphs 1.E.1 through 1.E.7 or
obtain permission for the use of the work and the Project Gutenberg-tm
trademark as set forth in paragraphs 1.E.8 or 1.E.9.

1.E.3. If an individual Project Gutenberg-tm electronic work is posted
with the permission of the copyright holder, your use and distribution
must comply with both paragraphs 1.E.1 through 1.E.7 and any
additional terms imposed by the copyright holder. Additional terms
will be linked to the Project Gutenberg-tm License for all works
posted with the permission of the copyright holder found at the
beginning of this work.

1.E.4. Do not unlink or detach or remove the full Project Gutenberg-tm
License terms from this work, or any files containing a part of this
work or any other work associated with Project Gutenberg-tm.

1.E.5. Do not copy, display, perform, distribute or redistribute this
electronic work, or any part of this electronic work, without
prominently displaying the sentence set forth in paragraph 1.E.1 with
active links or immediate access to the full terms of the Project
Gutenberg-tm License.

1.E.6. You may convert to and distribute this work in any binary,
compressed, marked up, nonproprietary or proprietary form, including
any word processing or hypertext form. However, if you provide access
to or distribute copies of a Project Gutenberg-tm work in a format
other than "Plain Vanilla ASCII" or other format used in the official
version posted on the official Project Gutenberg-tm web site
(www.gutenberg.org), you must, at no additional cost, fee or expense
to the user, provide a copy, a means of exporting a copy, or a means
of obtaining a copy upon request, of the work in its original "Plain
Vanilla ASCII" or other form. Any alternate format must include the
full Project Gutenberg-tm License as specified in paragraph 1.E.1.

1.E.7. Do not charge a fee for access to, viewing, displaying,
performing, copying or distributing any Project Gutenberg-tm works
unless you comply with paragraph 1.E.8 or 1.E.9.

1.E.8. You may charge a reasonable fee for copies of or providing
access to or distributing Project Gutenberg-tm electronic works
provided that

* You pay a royalty fee of 20% of the gross profits you derive from
  the use of Project Gutenberg-tm works calculated using the method
  you already use to calculate your applicable taxes. The fee is owed
  to the owner of the Project Gutenberg-tm trademark, but he has
  agreed to donate royalties under this paragraph to the Project
  Gutenberg Literary Archive Foundation. Royalty payments must be paid
  within 60 days following each date on which you prepare (or are
  legally required to prepare) your periodic tax returns. Royalty
  payments should be clearly marked as such and sent to the Project
  Gutenberg Literary Archive Foundation at the address specified in
  Section 4, "Information about donations to the Project Gutenberg
  Literary Archive Foundation."

* You provide a full refund of any money paid by a user who notifies
  you in writing (or by e-mail) within 30 days of receipt that s/he
  does not agree to the terms of the full Project Gutenberg-tm
  License. You must require such a user to return or destroy all
  copies of the works possessed in a physical medium and discontinue
  all use of and all access to other copies of Project Gutenberg-tm
  works.

* You provide, in accordance with paragraph 1.F.3, a full refund of
  any money paid for a work or a replacement copy, if a defect in the
  electronic work is discovered and reported to you within 90 days of
  receipt of the work.

* You comply with all other terms of this agreement for free
  distribution of Project Gutenberg-tm works.

1.E.9. If you wish to charge a fee or distribute a Project
Gutenberg-tm electronic work or group of works on different terms than
are set forth in this agreement, you must obtain permission in writing
from both the Project Gutenberg Literary Archive Foundation and The
Project Gutenberg Trademark LLC, the owner of the Project Gutenberg-tm
trademark. Contact the Foundation as set forth in Section 3 below.

1.F.

1.F.1. Project Gutenberg volunteers and employees expend considerable
effort to identify, do copyright research on, transcribe and proofread
works not protected by U.S. copyright law in creating the Project
Gutenberg-tm collection. Despite these efforts, Project Gutenberg-tm
electronic works, and the medium on which they may be stored, may
contain "Defects," such as, but not limited to, incomplete, inaccurate
or corrupt data, transcription errors, a copyright or other
intellectual property infringement, a defective or damaged disk or
other medium, a computer virus, or computer codes that damage or
cannot be read by your equipment.

1.F.2. LIMITED WARRANTY, DISCLAIMER OF DAMAGES - Except for the "Right
of Replacement or Refund" described in paragraph 1.F.3, the Project
Gutenberg Literary Archive Foundation, the owner of the Project
Gutenberg-tm trademark, and any other party distributing a Project
Gutenberg-tm electronic work under this agreement, disclaim all
liability to you for damages, costs and expenses, including legal
fees. YOU AGREE THAT YOU HAVE NO REMEDIES FOR NEGLIGENCE, STRICT
LIABILITY, BREACH OF WARRANTY OR BREACH OF CONTRACT EXCEPT THOSE
PROVIDED IN PARAGRAPH 1.F.3. YOU AGREE THAT THE FOUNDATION, THE
TRADEMARK OWNER, AND ANY DISTRIBUTOR UNDER THIS AGREEMENT WILL NOT BE
LIABLE TO YOU FOR ACTUAL, DIRECT, INDIRECT, CONSEQUENTIAL, PUNITIVE OR
INCIDENTAL DAMAGES EVEN IF YOU GIVE NOTICE OF THE POSSIBILITY OF SUCH
DAMAGE.

1.F.3. LIMITED RIGHT OF REPLACEMENT OR REFUND - If you discover a
defect in this electronic work within 90 days of receiving it, you can
receive a refund of the money (if any) you paid for it by sending a
written explanation to the person you received the work from. If you
received the work on a physical medium, you must return the medium
with your written explanation. The person or entity that provided you
with the defective work may elect to provide a replacement copy in
lieu of a refund. If you received the work electronically, the person
or entity providing it to you may choose to give you a second
opportunity to receive the work electronically in lieu of a refund. If
the second copy is also defective, you may demand a refund in writing
without further opportunities to fix the problem.

1.F.4. Except for the limited right of replacement or refund set forth
in paragraph 1.F.3, this work is provided to you 'AS-IS', WITH NO
OTHER WARRANTIES OF ANY KIND, EXPRESS OR IMPLIED, INCLUDING BUT NOT
LIMITED TO WARRANTIES OF MERCHANTABILITY OR FITNESS FOR ANY PURPOSE.

1.F.5. Some states do not allow disclaimers of certain implied
warranties or the exclusion or limitation of certain types of
damages. If any disclaimer or limitation set forth in this agreement
violates the law of the state applicable to this agreement, the
agreement shall be interpreted to make the maximum disclaimer or
limitation permitted by the applicable state law. The invalidity or
unenforceability of any provision of this agreement shall not void the
remaining provisions.

1.F.6. INDEMNITY - You agree to indemnify and hold the Foundation, the
trademark owner, any agent or employee of the Foundation, anyone
providing copies of Project Gutenberg-tm electronic works in
accordance with this agreement, and any volunteers associated with the
production, promotion and distribution of Project Gutenberg-tm
electronic works, harmless from all liability, costs and expenses,
including legal fees, that arise directly or indirectly from any of
the following which you do or cause to occur: (a) distribution of this
or any Project Gutenberg-tm work, (b) alteration, modification, or
additions or deletions to any Project Gutenberg-tm work, and (c) any
Defect you cause.

Section 2. Information about the Mission of Project Gutenberg-tm

Project Gutenberg-tm is synonymous with the free distribution of
electronic works in formats readable by the widest variety of
computers including obsolete, old, middle-aged and new computers. It
exists because of the efforts of hundreds of volunteers and donations
from people in all walks of life.

Volunteers and financial support to provide volunteers with the
assistance they need are critical to reaching Project Gutenberg-tm's
goals and ensuring that the Project Gutenberg-tm collection will
remain freely available for generations to come. In 2001, the Project
Gutenberg Literary Archive Foundation was created to provide a secure
and permanent future for Project Gutenberg-tm and future
generations. To learn more about the Project Gutenberg Literary
Archive Foundation and how your efforts and donations can help, see
Sections 3 and 4 and the Foundation information page at
www.gutenberg.org Section 3. Information about the Project Gutenberg
Literary Archive Foundation

The Project Gutenberg Literary Archive Foundation is a non profit
501(c)(3) educational corporation organized under the laws of the
state of Mississippi and granted tax exempt status by the Internal
Revenue Service. The Foundation's EIN or federal tax identification
number is 64-6221541. Contributions to the Project Gutenberg Literary
Archive Foundation are tax deductible to the full extent permitted by
U.S. federal laws and your state's laws.

The Foundation's principal office is in Fairbanks, Alaska, with the
mailing address: PO Box 750175, Fairbanks, AK 99775, but its
volunteers and employees are scattered throughout numerous
locations. Its business office is located at 809 North 1500 West, Salt
Lake City, UT 84116, (801) 596-1887. Email contact links and up to
date contact information can be found at the Foundation's web site and
official page at www.gutenberg.org/contact

For additional contact information:

    Dr. Gregory B. Newby
    Chief Executive and Director
    gbnewby@pglaf.org

Section 4. Information about Donations to the Project Gutenberg
Literary Archive Foundation

Project Gutenberg-tm depends upon and cannot survive without wide
spread public support and donations to carry out its mission of
increasing the number of public domain and licensed works that can be
freely distributed in machine readable form accessible by the widest
array of equipment including outdated equipment. Many small donations
($1 to $5,000) are particularly important to maintaining tax exempt
status with the IRS.

The Foundation is committed to complying with the laws regulating
charities and charitable donations in all 50 states of the United
States. Compliance requirements are not uniform and it takes a
considerable effort, much paperwork and many fees to meet and keep up
with these requirements. We do not solicit donations in locations
where we have not received written confirmation of compliance. To SEND
DONATIONS or determine the status of compliance for any particular
state visit www.gutenberg.org/donate

While we cannot and do not solicit contributions from states where we
have not met the solicitation requirements, we know of no prohibition
against accepting unsolicited donations from donors in such states who
approach us with offers to donate.

International donations are gratefully accepted, but we cannot make
any statements concerning tax treatment of donations received from
outside the United States. U.S. laws alone swamp our small staff.

Please check the Project Gutenberg Web pages for current donation
methods and addresses. Donations are accepted in a number of other
ways including checks, online payments and credit card donations. To
donate, please visit: www.gutenberg.org/donate

Section 5. General Information About Project Gutenberg-tm electronic works.

Professor Michael S. Hart was the originator of the Project
Gutenberg-tm concept of a library of electronic works that could be
freely shared with anyone. For forty years, he produced and
distributed Project Gutenberg-tm eBooks with only a loose network of
volunteer support.

Project Gutenberg-tm eBooks are often created from several printed
editions, all of which are confirmed as not protected by copyright in
the U.S. unless a copyright notice is included. Thus, we do not
necessarily keep eBooks in compliance with any particular paper
edition.

Most people start at our Web site which has the main PG search
facility: www.gutenberg.org

This Web site includes information about Project Gutenberg-tm,
including how to make donations to the Project Gutenberg Literary
Archive Foundation, how to help produce our new eBooks, and how to
subscribe to our email newsletter to hear about new eBooks.


Updated editions will replace the previous one--the old editions
will be renamed.

Creating the works from public domain print editions means that no
one owns a United States copyright in these works, so the Foundation
(and you!) can copy and distribute it in the United States without
permission and without paying copyright royalties.  Special rules,
set forth in the General Terms of Use part of this license, apply to
copying and distributing Project Gutenberg-tm electronic works to
protect the PROJECT GUTENBERG-tm concept and trademark.  Project
Gutenberg is a registered trademark, and may not be used if you
charge for the eBooks, unless you receive specific permission.  If you
do not charge anything for copies of this eBook, complying with the
rules is very easy.  You may use this eBook for nearly any purpose
such as creation of derivative works, reports, performances and
research.  They may be modified and printed and given away--you may do
practically ANYTHING with public domain eBooks.  Redistribution is
subject to the trademark license, especially commercial
redistribution.



*** START: FULL LICENSE ***

THE FULL PROJECT GUTENBERG LICENSE
PLEASE READ THIS BEFORE YOU DISTRIBUTE OR USE THIS WORK

To protect the Project Gutenberg-tm mission of promoting the free
distribution of electronic works, by using or distributing this work
(or any other work associated in any way with the phrase "Project
Gutenberg"), you agree to comply with all the terms of the Full Project
Gutenberg-tm License (available with this file or online at
http://gutenberg.org/license).


Section 1.  General Terms of Use and Redistributing Project Gutenberg-tm
electronic works

1.A.  By reading or using any part of this Project Gutenberg-tm
electronic work, you indicate that you have read, understand, agree to
and accept all the terms of this license and intellectual property
(trademark/copyright) agreement.  If you do not agree to abide by all
the terms of this agreement, you must cease using and return or destroy
all copies of Project Gutenberg-tm electronic works in your possession.
If you paid a fee for obtaining a copy of or access to a Project
Gutenberg-tm electronic work and you do not agree to be bound by the
terms of this agreement, you may obtain a refund from the person or
entity to whom you paid the fee as set forth in paragraph 1.E.8.

1.B.  "Project Gutenberg" is a registered trademark.  It may only be
used on or associated in any way with an electronic work by people who
agree to be bound by the terms of this agreement.  There are a few
things that you can do with most Project Gutenberg-tm electronic works
even without complying with the full terms of this agreement.  See
paragraph 1.C below.  There are a lot of things you can do with Project
Gutenberg-tm electronic works if you follow the terms of this agreement
and help preserve free future access to Project Gutenberg-tm electronic
works.  See paragraph 1.E below.

1.C.  The Project Gutenberg Literary Archive Foundation ("the Foundation"
or PGLAF), owns a compilation copyright in the collection of Project
Gutenberg-tm electronic works.  Nearly all the individual works in the
collection are in the public domain in the United States.  If an
individual work is in the public domain in the United States and you are
located in the United States, we do not claim a right to prevent you from
copying, distributing, performing, displaying or creating derivative
works based on the work as long as all references to Project Gutenberg
are removed.  Of course, we hope that you will support the Project
Gutenberg-tm mission of promoting free access to electronic works by
freely sharing Project Gutenberg-tm works in compliance with the terms of
this agreement for keeping the Project Gutenberg-tm name associated with
the work.  You can easily comply with the terms of this agreement by
keeping this work in the same format with its attached full Project
Gutenberg-tm License when you share it without charge with others.

1.D.  The copyright laws of the place where you are located also govern
what you can do with this work.  Copyright laws in most countries are in
a constant state of change.  If you are outside the United States, check
the laws of your country in addition to the terms of this agreement
before downloading, copying, displaying, performing, distributing or
creating derivative works based on this work or any other Project
Gutenberg-tm work.  The Foundation makes no representations concerning
the copyright status of any work in any country outside the United
States.

1.E.  Unless you have removed all references to Project Gutenberg:

1.E.1.  The following sentence, with active links to, or other immediate
access to, the full Project Gutenberg-tm License must appear prominently
whenever any copy of a Project Gutenberg-tm work (any work on which the
phrase "Project Gutenberg" appears, or with which the phrase "Project
Gutenberg" is associated) is accessed, displayed, performed, viewed,
copied or distributed:

This eBook is for the use of anyone anywhere at no cost and with
almost no restrictions whatsoever.  You may copy it, give it away or
re-use it under the terms of the Project Gutenberg License included
with this eBook or online at www.gutenberg.org/license

1.E.2.  If an individual Project Gutenberg-tm electronic work is derived
from the public domain (does not contain a notice indicating that it is
posted with permission of the copyright holder), the work can be copied
and distributed to anyone in the United States without paying any fees
or charges.  If you are redistributing or providing access to a work
with the phrase "Project Gutenberg" associated with or appearing on the
work, you must comply either with the requirements of paragraphs 1.E.1
through 1.E.7 or obtain permission for the use of the work and the
Project Gutenberg-tm trademark as set forth in paragraphs 1.E.8 or
1.E.9.

1.E.3.  If an individual Project Gutenberg-tm electronic work is posted
with the permission of the copyright holder, your use and distribution
must comply with both paragraphs 1.E.1 through 1.E.7 and any additional
terms imposed by the copyright holder.  Additional terms will be linked
to the Project Gutenberg-tm License for all works posted with the
permission of the copyright holder found at the beginning of this work.

1.E.4.  Do not unlink or detach or remove the full Project Gutenberg-tm
License terms from this work, or any files containing a part of this
work or any other work associated with Project Gutenberg-tm.

1.E.5.  Do not copy, display, perform, distribute or redistribute this
electronic work, or any part of this electronic work, without
prominently displaying the sentence set forth in paragraph 1.E.1 with
active links or immediate access to the full terms of the Project
Gutenberg-tm License.

1.E.6.  You may convert to and distribute this work in any binary,
compressed, marked up, nonproprietary or proprietary form, including any
word processing or hypertext form.  However, if you provide access to or
distribute copies of a Project Gutenberg-tm work in a format other than
"Plain Vanilla ASCII" or other format used in the official version
posted on the official Project Gutenberg-tm web site (www.gutenberg.org),
you must, at no additional cost, fee or expense to the user, provide a
copy, a means of exporting a copy, or a means of obtaining a copy upon
request, of the work in its original "Plain Vanilla ASCII" or other
form.  Any alternate format must include the full Project Gutenberg-tm
License as specified in paragraph 1.E.1.

1.E.7.  Do not charge a fee for access to, viewing, displaying,
performing, copying or distributing any Project Gutenberg-tm works
unless you comply with paragraph 1.E.8 or 1.E.9.

1.E.8.  You may charge a reasonable fee for copies of or providing
access to or distributing Project Gutenberg-tm electronic works provided
that

- You pay a royalty fee of 20% of the gross profits you derive from
     the use of Project Gutenberg-tm works calculated using the method
     you already use to calculate your applicable taxes.  The fee is
     owed to the owner of the Project Gutenberg-tm trademark, but he
     has agreed to donate royalties under this paragraph to the
     Project Gutenberg Literary Archive Foundation.  Royalty payments
     must be paid within 60 days following each date on which you
     prepare (or are legally required to prepare) your periodic tax
     returns.  Royalty payments should be clearly marked as such and
     sent to the Project Gutenberg Literary Archive Foundation at the
     address specified in Section 4, "Information about donations to
     the Project Gutenberg Literary Archive Foundation."

- You provide a full refund of any money paid by a user who notifies
     you in writing (or by e-mail) within 30 days of receipt that s/he
     does not agree to the terms of the full Project Gutenberg-tm
     License.  You must require such a user to return or
     destroy all copies of the works possessed in a physical medium
     and discontinue all use of and all access to other copies of
     Project Gutenberg-tm works.

- You provide, in accordance with paragraph 1.F.3, a full refund of any
     money paid for a work or a replacement copy, if a defect in the
     electronic work is discovered and reported to you within 90 days
     of receipt of the work.

- You comply with all other terms of this agreement for free
     distribution of Project Gutenberg-tm works.

1.E.9.  If you wish to charge a fee or distribute a Project Gutenberg-tm
electronic work or group of works on different terms than are set
forth in this agreement, you must obtain permission in writing from
both the Project Gutenberg Literary Archive Foundation and Michael
Hart, the owner of the Project Gutenberg-tm trademark.  Contact the
Foundation as set forth in Section 3 below.

1.F.

1.F.1.  Project Gutenberg volunteers and employees expend considerable
effort to identify, do copyright research on, transcribe and proofread
public domain works in creating the Project Gutenberg-tm
collection.  Despite these efforts, Project Gutenberg-tm electronic
works, and the medium on which they may be stored, may contain
"Defects," such as, but not limited to, incomplete, inaccurate or
corrupt data, transcription errors, a copyright or other intellectual
property infringement, a defective or damaged disk or other medium, a
computer virus, or computer codes that damage or cannot be read by
your equipment.

1.F.2.  LIMITED WARRANTY, DISCLAIMER OF DAMAGES - Except for the "Right
of Replacement or Refund" described in paragraph 1.F.3, the Project
Gutenberg Literary Archive Foundation, the owner of the Project
Gutenberg-tm trademark, and any other party distributing a Project
Gutenberg-tm electronic work under this agreement, disclaim all
liability to you for damages, costs and expenses, including legal
fees.  YOU AGREE THAT YOU HAVE NO REMEDIES FOR NEGLIGENCE, STRICT
LIABILITY, BREACH OF WARRANTY OR BREACH OF CONTRACT EXCEPT THOSE
PROVIDED IN PARAGRAPH 1.F.3.  YOU AGREE THAT THE FOUNDATION, THE
TRADEMARK OWNER, AND ANY DISTRIBUTOR UNDER THIS AGREEMENT WILL NOT BE
LIABLE TO YOU FOR ACTUAL, DIRECT, INDIRECT, CONSEQUENTIAL, PUNITIVE OR
INCIDENTAL DAMAGES EVEN IF YOU GIVE NOTICE OF THE POSSIBILITY OF SUCH
DAMAGE.

1.F.3.  LIMITED RIGHT OF REPLACEMENT OR REFUND - If you discover a
defect in this electronic work within 90 days of receiving it, you can
receive a refund of the money (if any) you paid for it by sending a
written explanation to the person you received the work from.  If you
received the work on a physical medium, you must return the medium with
your written explanation.  The person or entity that provided you with
the defective work may elect to provide a replacement copy in lieu of a
refund.  If you received the work electronically, the person or entity
providing it to you may choose to give you a second opportunity to
receive the work electronically in lieu of a refund.  If the second copy
is also defective, you may demand a refund in writing without further
opportunities to fix the problem.

1.F.4.  Except for the limited right of replacement or refund set forth
in paragraph 1.F.3, this work is provided to you 'AS-IS' WITH NO OTHER
WARRANTIES OF ANY KIND, EXPRESS OR IMPLIED, INCLUDING BUT NOT LIMITED TO
WARRANTIES OF MERCHANTABILITY OR FITNESS FOR ANY PURPOSE.

1.F.5.  Some states do not allow disclaimers of certain implied
warranties or the exclusion or limitation of certain types of damages.
If any disclaimer or limitation set forth in this agreement violates the
law of the state applicable to this agreement, the agreement shall be
interpreted to make the maximum disclaimer or limitation permitted by
the applicable state law.  The invalidity or unenforceability of any
provision of this agreement shall not void the remaining provisions.

1.F.6.  INDEMNITY - You agree to indemnify and hold the Foundation, the
trademark owner, any agent or employee of the Foundation, anyone
providing copies of Project Gutenberg-tm electronic works in accordance
with this agreement, and any volunteers associated with the production,
promotion and distribution of Project Gutenberg-tm electronic works,
harmless from all liability, costs and expenses, including legal fees,
that arise directly or indirectly from any of the following which you do
or cause to occur: (a) distribution of this or any Project Gutenberg-tm
work, (b) alteration, modification, or additions or deletions to any
Project Gutenberg-tm work, and (c) any Defect you cause.


Section  2.  Information about the Mission of Project Gutenberg-tm

Project Gutenberg-tm is synonymous with the free distribution of
electronic works in formats readable by the widest variety of computers
including obsolete, old, middle-aged and new computers.  It exists
because of the efforts of hundreds of volunteers and donations from
people in all walks of life.

Volunteers and financial support to provide volunteers with the
assistance they need, are critical to reaching Project Gutenberg-tm's
goals and ensuring that the Project Gutenberg-tm collection will
remain freely available for generations to come.  In 2001, the Project
Gutenberg Literary Archive Foundation was created to provide a secure
and permanent future for Project Gutenberg-tm and future generations.
To learn more about the Project Gutenberg Literary Archive Foundation
and how your efforts and donations can help, see Sections 3 and 4
and the Foundation web page at http://www.pglaf.org.


Section 3.  Information about the Project Gutenberg Literary Archive
Foundation

The Project Gutenberg Literary Archive Foundation is a non profit
501(c)(3) educational corporation organized under the laws of the
state of Mississippi and granted tax exempt status by the Internal
Revenue Service.  The Foundation's EIN or federal tax identification
number is 64-6221541.  Its 501(c)(3) letter is posted at
http://pglaf.org/fundraising.  Contributions to the Project Gutenberg
Literary Archive Foundation are tax deductible to the full extent
permitted by U.S. federal laws and your state's laws.

The Foundation's principal office is located at 4557 Melan Dr. S.
Fairbanks, AK, 99712., but its volunteers and employees are scattered
throughout numerous locations.  Its business office is located at
809 North 1500 West, Salt Lake City, UT 84116, (801) 596-1887, email
business@pglaf.org.  Email contact links and up to date contact
information can be found at the Foundation's web site and official
page at http://pglaf.org

For additional contact information:
     Dr. Gregory B. Newby
     Chief Executive and Director
     gbnewby@pglaf.org


Section 4.  Information about Donations to the Project Gutenberg
Literary Archive Foundation

Project Gutenberg-tm depends upon and cannot survive without wide
spread public support and donations to carry out its mission of
increasing the number of public domain and licensed works that can be
freely distributed in machine readable form accessible by the widest
array of equipment including outdated equipment.  Many small donations
($1 to $5,000) are particularly important to maintaining tax exempt
status with the IRS.

The Foundation is committed to complying with the laws regulating
charities and charitable donations in all 50 states of the United
States.  Compliance requirements are not uniform and it takes a
considerable effort, much paperwork and many fees to meet and keep up
with these requirements.  We do not solicit donations in locations
where we have not received written confirmation of compliance.  To
SEND DONATIONS or determine the status of compliance for any
particular state visit http://pglaf.org

While we cannot and do not solicit contributions from states where we
have not met the solicitation requirements, we know of no prohibition
against accepting unsolicited donations from donors in such states who
approach us with offers to donate.

International donations are gratefully accepted, but we cannot make
any statements concerning tax treatment of donations received from
outside the United States.  U.S. laws alone swamp our small staff.

Please check the Project Gutenberg Web pages for current donation
methods and addresses.  Donations are accepted in a number of other
ways including checks, online payments and credit card donations.
To donate, please visit: http://pglaf.org/donate


Section 5.  General Information About Project Gutenberg-tm electronic
works.

Professor Michael S. Hart is the originator of the Project Gutenberg-tm
concept of a library of electronic works that could be freely shared
with anyone.  For thirty years, he produced and distributed Project
Gutenberg-tm eBooks with only a loose network of volunteer support.


Project Gutenberg-tm eBooks are often created from several printed
editions, all of which are confirmed as Public Domain in the U.S.
unless a copyright notice is included.  Thus, we do not necessarily
keep eBooks in compliance with any particular paper edition.


Most people start at our Web site which has the main PG search facility:

     http://www.gutenberg.org

This Web site includes information about Project Gutenberg-tm,
including how to make donations to the Project Gutenberg Literary
Archive Foundation, how to help produce our new eBooks, and how to
subscribe to our email newsletter to hear about new eBooks.
